Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

7. Fragen und Antworten zum Sorgerecht / Umgangsrecht

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1. Wozu ist das Umgangsrecht da und was fällt darunter?

Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, anzubahnen, aufrechtzuerhalten und zu fördern. Dem Kind sollen insbesondere auch nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern die gewachsenen familiären Beziehungen soweit als möglich erhalten bleiben. Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung.


Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört neben den persönlichen Begegnungen aber auch der Brief- und Telefonkontakt.

2. Wer hat ein Umgangsrecht?

Ein Recht auf Umgang haben:
1. das Kind,
2. jeder Elternteil,
3. die Großeltern des Kindes,
4. die Geschwister des Kindes,
5. enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben („sozial-familiäre Beziehung“).

Weiteren Personen steht ein eigenes Umgangsrecht nicht zu. Zum Wohl des Kindes gehört aber auch der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen hat, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Den Umgang mit diesen Personen haben die Eltern zu ermöglichen und zu fördern.

3. Unter welchen Voraussetzungen besteht das Umgangsrecht?

Für das Umgangsrecht der verschiedenen Umgangsberechtigten gelten unterschiedliche Voraussetzungen:

a) Das Gesetz gibt Kindern ohne weitere Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Auch jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet. Hierbei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen geschiedenen Eltern und Eltern, die nie miteinander verheiratet waren.

Das Familiengericht kann das Umgangsrecht jedoch einschränken, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer darf das Umgangsrecht nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

b) Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

4. Wie wird die Ausgestaltung des Umgangs geregelt?

Das Gesetz trifft keine Regelung über die Ausgestaltung des Umgangs im Einzelfall. Die Beteiligung (der/die Inhaber/in der Personensorge und der/die Umgangsberechtigte) vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll. Hierbei können die Beteiligten auch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Können sie sich nicht einigen, kann jeder(jede Umgangsberechtigte einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht stellen. Das Familiengericht entscheidet nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Umgangsberechtigten und des Kindes.

Beispiel: Nach der Trennung von Jan-Christoph und Anja wohnt Max bei der Mutter. Jan-Christoph sieht sein Kind jedes zweite Wochenende und an einem weiteren Nachmittag in der Woche. Die Eltern von Anja und die Eltern von Jan-Christoph wollen ihren Enkel ebenfalls an jeweils einem Nachmittag pro Woche sehen. Anja hat grundsätzlich nichts gegen den Umgang von Max mit den Großeltern, weil Max zu beiden Großelternpaaren liebevolle Beziehungen hat. Sie meint aber, ein Nachmittag pro Woche bei jedem Großelternpaar sei zu viel. Eine Einigung kommt daher nicht zustande. Die Großeltern stellen beim Familiengericht Anträge auf Regelung des Umgangsrechts.

Was hat das Familiengericht beim Erlass der Entscheidungen zu beachten?

Die Großeltern haben einen Anspruch auf Umgang mit Max, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Da Max sich mit seinen Großeltern gut versteht, dient die Aufrechterhaltung des Kontakts grundsätzlich seinem Wohl. Das Gericht hat das Wohl des Kindes aber umfassen zu würdigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Umgang von Max mit seinem Vater von ganz erheblicher Bedeutung ist und dass Max daneben auch Zeit braucht, um seine Freunde zu sehen, seine Hobbys auszuüben, Schulaufgaben zu machen etc. Es ist also denkbar, dass das Gericht den Großeltern zwar ein Recht auf Umgang zuspricht, dieses aber auf einen oder zwei Nachmittage im Monat beschränkt.

5. Was passiert, wenn das Kind den Umgang nicht will?

Beispiel: Nach der Scheidung von Steffen und Alice leben die  gemeinsamen Kinder Sören und Sophie bei der Mutter Alice.  Steffen und Alice haben vereinbart, dass Steffen die Kinder  an jedem zweiten Wochenende abholt und etwas mit ihnen  unternimmt. die fünfjährige Sophie ist zwar im Prinzip gern bei
ihrem Vater. Sie merkt aber, dass ihre Mutter immer traurig  wird, wenn der Vater sie abholt und wenn sie der Mutter von den Besuchen beim Vater erzählt. Deshalb erklärt sie, sie wolle  den Vater nicht mehr sehen.

Entfällt das Recht von Steffen auf Umgang mit seiner Tochter Sophie? wenn Sophie den Umgang ablehnt?
Das Umgangsrecht eines Elternteils entfällt nicht allein deshalb, weil das Kind sich gegen den Umgang ausspricht.

Bei einer gerichtlichen Regelung des Umgangsrechts sind der Wille des Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und das Interesse des umgangsberechtigten Elternteils gegeneinander abzuwägen. Je älter das Kind ist und je weiter seine Persönlichkeitsentwicklung fortgeschritten ist, desto größeres Gewicht wird seinem Willen beigemessen.

Insbesondere bei jüngeren Kindern, die zu einer eigenen, abgewogenen Willensbildung noch nicht fähig sind, ist es grundsätzlich die Pflicht des Elternteils, bei dem das Kind lebt, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und es zu ermutigen, den Kontakt zum umgangsberechtigten Vater oder zur umgangsberechtigten Mutter zu pflegen.

Im vorliegenden Fall hat Alice die Aufgabe, Sophie zu ermutigen, den Vater zu besuchen, und sie zu fragen, warum sie den Vater nicht besuchen möchte. Erzählt Sophie der Mutter dann, warum sie den Vater nicht sehen will, kann die Mutter versuchen, sie zu beruhigen. Sie kann Sophie z.B. sagen, dass sie zwar traurig ist, dies sei aber normal, und dass sie sich trotzdem freue, wenn Sophie sich mit ihrem Vater gut versteht.

6. Was passiert, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Umgang verhindern will?

Beispiel: Seit der Scheidung von Steffen und Alice sind drei Jahre vergangen. Alice hat inzwischen einen neuen Lebenspartner, mit dem sich Sören und Sophie sehr gut verstehen. Alice meint, der Kontakt der Kinder zu Steffen sei nun überflüssig. Die mit Steffen getroffene Umgangsverabredung hält sie nicht ein. Wenn Steffen am Wochenende kommt, um die Kinder abzuholen, sind Alice und die Kinder verreist.

Was kann Steffen tun?

Steffen hat folgende Möglichkeiten:
Einerseits kann er sich an das Jugendamt wenden und sich dort beraten lassen. Das Jugendamt kann zwischen den Eltern vermitteln und darauf hinwirken, dass eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung über den Umgang eingehalten wird.

Andererseits besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zu stellen. Das Familiengericht wird ebenfalls auf eine gütliche Einigung der Eltern hinwirken, indem es den Eltern erläutert, welche Bedeutung der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen hat. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird das Familiengericht eine Entscheidung über den Umgang treffen. Diese Entscheidung kann auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Bevor eine gerichtliche Umgangsentscheidung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden muss, besteht auch die Möglichkeit, beim Familiengericht ein Vermittlungsverfahren über den Umgang zu beantragen. Das Gericht lädt die Eltern zu einem Vermittlungstermin, wenn ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang vereitelt oder erschwert. In diesem Verfahren weist das Gericht auf die Möglichkeit der Vollstreckung des Umgangsrechts hin und für den Fall, dass das Kindeswohl gefährdet ist, auf die Möglichkeit, das Sorgerecht des Elternteils, der den Umgang vereitelt, einzuschränken oder zu entziehen.

Das eigene Umgangsrecht des Kindes entfaltet ebenfalls Signalwirkung für den Elternteil, der den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil verhindern will. Diesem Elternteil wird damit deutlich vor Augen geführt, dass er nicht lediglich das Recht des anderen Elternteils, sondern vielmehr auch das Recht des Kindes vereitelt und damit grundsätzlich nicht im Interesse seines Kindes handelt.

7. Was passiert, wenn der andere Elternteil sein Kind nicht mehr sehen will?

Beispiel: Steffen hat das vereinbarte Umgangswochenende mit seinen Kindern Sören und Sophie mehrfach abgesagt. Als die Kinder an einem Samstag wieder einmal vergeblich darauf warten, dass ihr Vater sie abholt, überlegt sich der 12 jährige Sören, was er tun kann.

Sören hat ein Recht auf Umgang mit seinem Vater. Das Gesetz bestimmt darüber hinaus, dass jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet ist. Steffen hat also eine Pflicht zum Umgang mit Sören und Sophie.

Diese gesetzliche Pflicht zum Umgang soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen für das Wohl und die Entwicklung des Kindes eine herausragende Bedeutung hat. Es soll verhindert werden, dass Eltern aus Unwissenheit über die Bedeutung des Umgangs für das Kind diesen nicht wahrnehmen.

Sören kann sich mit dem Wunsch, seinen Vater zu sehen, an das Jugendamt wenden. Das Jugendamt wird ihn beraten und ihn darin unterstützen, seinen Vater regelmäßig zu sehen. Das Jugendamt wird dabei mit Sörens Vater Kontakt aufnehmen und diesem erklären, wie wichtig für Sören und seine Entwicklung die Beziehung zum Vater ist.

Sören kann auch beim Familiengericht den Antrag stellen, über den Umfang seines Umgangsrechts mit dem Vater zu entscheiden. Hierbei wird Sören vertreten. Der Richter oder die Richterin werden Sörens Vater ebenfalls darauf hinweisen, welche Bedeutung der Umgang hat. Wenn eine Einigung zwischen Sören und seinem Vater nicht zu Stande kommt, wird das Gericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden.