Vertrag zur Durchführung einer Mediation
Vertrag zur Durchführung einer Mediation
Herr ...
und
Frau ...
streben an, ihren Konflikt wegen
...
gütlich beizulegen.
Sie vereinbaren dazu die Durchführung eines Mediationsverfahrens bei Herrn
Rechtsanwalt Alexander Schneider, Bertoldstr. 48,79098 Freiburg;
Zweigstelle: 78224 Singen, Schmiedstrasse 1
als Mediator.
1. Zielsetzung
Das Mediationsverfahren hat zum Ziel, daß die Parteien in gemeinsamer Verhandlung eine umfassende und verbindliche Lösung für ihren Konflikt entwickeln. Hierbei werden sie von dem allparteilichen Mediator unterstützt. Wesentliche Grundlage des Verfahrens sind der faire, respektvolle und offene Umgang der Parteien miteinander.
2. Vertraulichkeit
a) Das Mediationsverfahren ist vertraulich. Alle Beteiligten sind zu einer dauerhaften und umfassenden Verschwiegenheit bezüglich aller aus Anlass des Verfahrens bekannt gewordenen Informationen verpflichtet.
b) Die Parteien verpflichten sich insbesondere keinerlei ihnen aus Anlass dieses Verfahrens bekannt gewordene Informationen in einem behördlichen, schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren einzubringen. Des weiteren dürfen sie weder den Mediator, die andere Partei, noch sonstige Teilnehmer an diesem Verfahren als Zeugen über Ablauf, Inhalt oder Ergebnis dieses Verfahren benennen oder hierüber eine Parteivernehmung beantragen.
c) Der Mediator verpflichtet sich, von allen Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch zu machen, die ihm in Bezug auf das Verfahren und die ihm aus seinem Anlass bekannt gewordenen Informationen in einem behördlichen, schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren zustehen.
d) Sämtliche Dokumente oder sonstigen Materialien, die im Rahmen des Mediationsverfahrens übergeben oder geschaffen wurden dürfen ausschließlich für die Zwecke des Mediationsverfahrens genutzt werden. Insbesondere darf keiner der Beteiligten sie als Beweismittel in einem behördlichen, schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren benennen oder sie dort in irgendeiner Form einbringen.
e) Die Parteien können nur einstimmig hiervon abweichende Vereinbarungen treffen. Verweigert eine Partei ihre Zustimmung, darf dies nicht als Beweisvereitelung geltend gemacht werden.
f) Von der Vertraulichkeit ausgenommen sind solche Informationen, deren Beweis einem Beteiligten unabhängig von diesem Verfahren möglich war. In einem Verfahren, das der Mediator zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs betreibt, sind all die Umstände von der Vertraulichkeit ausgenommen, die er zur Anspruchsbegründung benötigt.
3. Teilnehmer
a) Die Konfliktparteien verpflichten sich, an allen Terminen selbst teilzunehmen. Sollte eine Partei aus zwingenden Gründen verhindert sein, verpflichtet sie sich dem Mediator darüber frühestmöglich, spätestens jedoch drei Tage vor dem Termin, zu informieren.
b) Jede Partei darf, nach Absprache mit allen Beteiligten, einen Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson zu den einzelnen Terminen hinzuziehen. Diese Personen dürfen sich in dem Termin äußern und die Parteien beraten.
4. Aufgaben des Mediators
a) Der Mediator ist allparteilich und neutral. Er hilft allen Parteien im gleichen Maße, in der Mediation eine faire und interessengerechte Lösung zu erreichen. Dazu wirkt er insbesondere auf die Offenlegung aller wesentlichen Informationen und Interessen der Beteiligten hin.
b) Der Mediator leitet die einzelnen Termine. Dabei sorgt er für eine sachgerechte und konstruktive Verhandlungsatmosphäre.
c) Der Mediator ist nicht befugt, den Konflikt ganz oder teilweise zu entscheiden. Er darf die Parteien jedoch auf die Vor- und Nachteile möglicher Lösungen hinweisen und selbst Lösungsvorschläge entwickeln. Die Befugnis, eine Entscheidung zu treffen, liegt allein in der Hand der Parteien.
5. Durchführung des Mediationsverfahrens
a) Das Mediationsverfahren wird grundsätzlich in gemeinsamen Gesprächen unter der allparteilichen Leitung des Mediators durchgeführt.
b) Die Parteien werden von dem Mediator in das Mediationsverfahren eingeführt. Gemeinsam erarbeiten alle Beteiligten den organisatorischen und inhaltlichen Ablauf des Mediationsverfahrens.
c) Die Parteien erhalten die Gelegenheit, ihre jeweilige Sicht der Probleme umfassend darzustellen. Gemeinsamkeiten und Unterschiede werden festgestellt bis eine gemeinsame Problembeschreibung als Arbeitsgrundlage entwickelt ist. Objektive Zweifelsfragen werden einvernehmlich geklärt.
d) Gemeinsam erarbeiten die Parteien alle ihre Interessen, denen die Lösung gerecht werden muss.
e) Sie suchen nach Lösungen, auf die sie sich gemeinsam verständigen können. Wird eine solche Lösung gefunden, dann wird sie schriftlich festgehalten und von allen Beteiligten unterzeichnet. Die vertragliche Gestaltung erfolgt nach Wunsch der Parteien durch den Mediator, ihre rechtlichen Berater oder durch die Parteien selbst. Jede Partei ist berechtigt, diese Vereinbarung vor der Unterschrift von einer Person ihres Vertrauens prüfen zu lassen.
6. Einzelgespräche
a) Der Mediator kann im Einverständnis mit den Parteien Einzelgespräche führen. Die Einzelgespräche dienen dazu, Vertrauen zu vertiefen und größere Klarheit im Hinblick auf Gefühle, Wünsche, Befürchtungen, Interessen und Zielsetzungen der Parteien und auf denkbare Lösungsmöglichkeiten zu gewinnen.
b) Die Einzelgespräche sind vertraulich. Der Mediator ist grundsätzlich nicht befugt, Inhalte oder Erkenntnisse anderen Personen mitzuteilen. Die Teilnehmer an dem Einzelgespräch können jedoch den Mediator ganz oder teilweise von dieser Vertraulichkeit entbinden. Dabei können die Teilnehmer auch bestimmen, wie er diese Informationen Dritten zugänglich macht.
7. Beendigung des Verfahrens
a) Das Mediationsverfahren endet, wenn die Parteien eine Vereinbarung zur Lösung ihres Konfliktes gefunden und unterzeichnet haben.
b) Während des Mediationsverfahrens kann jede Partei das Verfahren beenden. Sie hat dies allen Beteiligten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
c) Der Mediator ist berechtigt, das Verfahren nach einem vorherigen Gespräch mit den Parteien zu beenden. Er hat dieses Recht insbesondere, wenn die Fortsetzung des Mediationsverfahrens zu einer wesentlichen Verletzung von Rechten oder Interessen einer Partei führen würde, die aus seiner Sicht nicht hinnehmbar ist. Das gleiche gilt, wenn eine Partei wiederholt und in erheblicher Weise gegen die Ziele des Mediationsverfahrens verstößt.
8. Vergütung
a) Der Mediator erhält eine Vergütung in Höhe von ... euro zzgl. USt.
b) Vergütet wird der Zeitaufwand für die Mediationsgespräche und für alle vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen. Der Zeitaufwand wird in überprüfbarer Weise dokumentiert und nachgewiesen.
c) Vereinbarte Stunden sind 24 Stunden vor der Sitzung abzusagen. Sollten Termine nicht rechtzeitig agesagt werden, so ist das Honorar für die vereinbarte Sitzung fällig.
d) Die Vergütung wird von den Parteien gesamtschuldnerisch je zur Hälfte getragen vorbehaltlich einer anderen, von allen Beteiligten zu unterzeichnenden schriftlichen Vereinbarung.
e) Die Parteien leisten nach der Unterzeichnung dieser Mediationsvereinbarung einen Kostenvorschuss von ... €. Bei länger dauernden Verfahren ist der Mediator berechtigt, weitere Kostenvorschüsse anzufordern. Der Mediator kann den Beginn und den Fortgang des Verfahrens vom Eingang der Kostenvorschüsse abhängig machen.
f) Für die Erstellung der Abschlussvereinbarung erhält der Mediator eine Geschäftsgebühr nach § 34 RVG i.Vm. § 2 RVG i.V.m. VV 2300 (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) aus dem Gegenstandswert zzgl. 19 % USt.
Ort, Datum
Unterschrift