Vereinbarung zum Verzicht auf Unterhalt (Trennungsvereinbarung)
Unterhaltsverzicht / Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
Unterhaltsverzicht - Ausschluss von Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung
M und F vereinbaren hiermit den wechselseitigen Verzicht auf sämtliche nach Gesetz und Rechtsprechung denkbaren Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung.Über die besondere Bedeutung dieses Verzichts und seine Unabänderbarkeit sind M und F belehrt worden. Sie sind sich darüber klar, dass dieser Verzicht den Kernbereich der Scheidungsfolgen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verändert und deshalb unwirksam sein kann, wenn er grob unangemessen ist. Er kann ferner unwirksam sein, wenn als Folge des Verzichts eine Vertragspartei voraussehbar Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss. Das alles trifft hier nicht zu, weil beide Beteiligten erwerbstätig sind und auch bleiben wollen. Trotz der einschneidenden Auswirkungen des Verzichts wird dieser von beiden Vertragspartnern als angemessen angesehen und deshalb gewünscht.