Trennungsunterhaltsvereinbarung

Vereinbarung zum Trennungsunterhalt

Vertrag über die Zahlung von Trennungsunterhalt

a) M verpflichtet sich, ab ____ an F als gesetzlichen Elementarunterhalt ____ EUR zu zahlen, zahlbar jeweils im Voraus bis zum 5. Tag eines jeden Monats.

b) Diese Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Umständen:

M verdient im Monatsdurchschnitt aus einer Ganztagstätigkeit ____ EUR netto. F ist halbtags tätig und verdient im Monatsdurchschnitt ____ EUR. (Hier ist hinsichtlich des Einkommens beider Eheleute im Einzelnen auszuführen, von welchen monatlichen Einkommensbeträgen ausgegangen worden ist, welche Sonderzuwendungen die Parteien erhalten und welche berufsbedingten oder sonstigen Kosten berücksichtigt worden sind.) M zahlt aus der Differenz der beiderseitigen Einkommen von ____ EUR als Unterhalt 3/7, also aufgerundet ____ EUR.

c) § 323 ZPO soll insgesamt entsprechend gelten.

d) Wenn sich das von F erzielte Einkommen aufgrund einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit vergrößert, soll das Mehreinkommen bei der Unterhaltsberechnung nach der Differenzmethode / nach der Abzugsmethode berücksichtigt werden / soll sich der Unterhalt um ____% des Mehreinkommens verringern.

e) (Sofern eine Wertsicherungsklausel vereinbart werden soll, ist statt der Regelung in c) und d) folgendermaßen zu formulieren:)

Der Unterhalt soll sich im gleichen Maße verändern wie der allgemeine Verbraucherpreisindex/wie der allgemeine Verbraucherpreisindex, jedoch nur mit einem Satz von ____% / entsprechend den prozentualen Veränderungen (ohne Einmalzahlungen) der Bruttobezüge eines Beamten der Besoldungsstufe ____ / entsprechend den prozentualen Veränderungen (ohne Einmalzahlungen) der Bruttobezüge eines Beamten der Besoldungsstufe ____, jedoch nur mit einem Satz von ____%. Zu einer Abänderung soll es aber jeweils erst kommen, wenn sich die maßgebliche Bezugsgröße um mindestens 5 % / 10 % seit der letzten Unterhaltsfestlegung verändert hat. Der Unterhalt verändert sich auf Verlangen ab dem Monatsanfang, der auf die maßgebliche Veränderung der Bezugsgröße folgt; eine rückwirkende Anpassung kann nicht verlangt werden. Grundlage dieser Vereinbarung ist es, dass M höchstens ____% seines unterhaltsrelevanten Einkommens als Unterhalt an F zu zahlen hat. Sollte sich Ms Einkommen so weit ermäßigen, dass der Unterhalt diesen Prozentsatz übersteigen würde, so kann er eine Reduzierung des Unterhalts auf ____% seines unterhaltsrelevanten Einkommens verlangen.

Ansonsten soll eine Abänderung gemäß § 323 ZPO nur in folgenden Fällen möglich sein:

Diese Regelung gilt längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem M in den Ruhestand tritt. Ob und ggf. in welchem Umfang F noch Unterhaltsansprüche zustehen, soll auf der Basis der dann gegebenen Verhältnisse neu ermittelt werden.

f) (Wenn das steuerliche Realsplitting vereinbart werden soll:)

F stimmt dem begrenzten Realsplitting iSd § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG hiermit zu. Sie wird M auf Anforderung die Anlage U mit den dort ausgewiesenen Jahresunterhaltsbeträgen ausgefüllt und unterzeichnet vorlegen. M wird F 4/7 aller steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile auf Nachweis ersetzen; auf F etwa zukommende Steuermehrbelastungen – auch Vorauszahlungen – hat M, sofern ihm der Steuerbescheid und für die Prüfung etwa erforderliche Unterlagen bis spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit vorliegen, in Höhe von 4/7 unmittelbar an das Finanzamt zu leisten. Die steuerlichen Vorteile aus dem Realsplitting sind bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, die auf F etwa zukommenden und von M auszugleichenden Nachteile jedoch nicht.

g) (Wenn die Vereinbarung auch über die Ehescheidung hinaus gelten soll:)

Diese Regelung gilt insgesamt auch für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung der Ehe.

 

Vertrag über die Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt

Beide Ehegatten sind sich darüber einig, dass derzeit kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht. Beide Ehegatten sind vollschichtig berufstätig. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes 2.100 EUR und das Einkommen der Ehefrau 1.200 EUR. Die monatliche Rate für das gemeinsame Darlehen bei der XY -Bank in Höhe von 500 EUR wird vom Ehemann getragen. Die Ehegatten sind sich insoweit darüber einig, dass kein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich besteht. Die gemeinsame Eigentumswohnung wird seit der Trennung von der Ehefrau allein bewohnt. Hierdurch erspart sie sich Mietkosten für eine angemessene Ersatzwohnung von mindestens 350 EUR. Zwischen den Ehegatten besteht somit kein nennenswerter Einkommensunterschied.

 

Vereinbarung zum Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt

1. Der Ehemann verpflichtet sich, ab XY an die Ehefrau einen monatlichen, jeweils bis zum 3. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen.

2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Ehegatten von einem Erwerbseinkommen des Ehemannes in Höhe von netto monatlich 3000,00 EUR sowie von der Ehefrau in Höhe von netto monatlich 2000,00 EUR aus.

3. Der Trennungsunterhalt ist nicht abänderbar und endet mit Rechtskraft der Ehescheidung.

 

4. Der Ehemann verpflichtet sich hiermit, der Ehefrau gesetzlichen Aufstockungsunterhalt zu bezahlen und zwar in Höhe von monatlich 500,00 EUR für die Zeit bis 31.12.2020 zahlbar jeweils bis zum 3. Eines jeden Monats. Hierbei handelt es sich um einen Festunterhalt, der für beide Beteiligte nicht abänderbar ist. Für die Zeit ab 01.01.2021verzichten die Beteiligten schon jetzt gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt in jeder Form und in allen Lebenslagen einschließlich dem Fall der Not und nehmen diesen Verzicht hiermit wechselseitig an. Dieser Verzicht gilt auch für jeden Fall der Änderung der Rechtsprechung oder einer Gesetzesänderung