Selbstgenutzte Immobilie und anders Vermögen
Der BGH hat eine Entscheidung dazu getroffen, was zum Schonvermögen eines Unterhaltspflichtigen Kindes zählt (BGH 7.8.13, XII ZB 269/12, Abruf-Nr. 132721). Danach gelten die folgenden Grundsätze.
1. Selbstgenutzte Immobilie
Eine selbstgenutzte Immobilie bleibt beim Elternunterhalt zwar nicht insgesamt unberücksichtigt (siehe Praxishinweis), muss aber nicht verwertet werden, wenn nach den individuellen Verhältnissen das Wohneigentum angemessen ist. Eine weitere Altersvorsorge steht dem Verwertungsvorbehalt nicht entgegen, denn erst mit Rentenbeginn zeigt sich ob das altersvorsorgevermögen für den Unterhalt eines (eventuell vorhandenen) Berechtigten zur Verfügung steht oder vom Pflichtigen für die4 Beibehaltung des eigenen Lebensstandards benötigt wird.
Praxishinweis: Die verbleibende (Wohnwert-)Differenz einer selbstgenutzten Immobilie kann unterhaltsrechtlich beim Einkommen zu berücksichtigen sein, wenn der Nutzungswert den Aufwand übersteigt. Eine selbstgenutzte Immobilie muss jedoch grundsätzlich nicht für den Elternunterhalt verwertet werden.
2. Sonstiges Vermögen
Grundsätzlich muss der Unterhaltspflichtige auch den Stamm seines Vermögens für den Unterhalt einsetzen, sofern nicht der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wird. Der BGH hält an seiner Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit der Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen fest (BGH 17.10.12, XII 17/11, Abruf-Nr. 131274). Im konkreten Fall hält der BGH bei der Berechnung des angemessenen Altersvorsorgevermögens an einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4 $ fest, unter Verweis darauf, dass der Antragsgegner seit 1971 ununterbrochen berufstätig und die Durchschnittsverzinsung erst in den vergangene4n Jahren zurückgegangen sei.
3. Notgroschen
Der sogenannte Notgroschen bemisst sich beim Unterhaltsberechtigten mindestens in Höhe des Schonbetrages nach § 88 BSHG. Für den Unterhaltspflichtigen gilt laut BGH nichts anderes, wobei kein Pauschalbetrag, sondern einzelfallbezogen Einkommen und sonstige Unterhaltsverpflichtungen bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Einzelfall wurden 10.000 EUR als angemessener Freibetrag berücksichtigt.
4. Zulässige Abzüge
Die Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen ist je nach Einzelfall möglich, insbesondere wenn die Strafzahlung im direkten Zusammenhang mit dem unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendem Vermögen steht und keine Kriminalstrafe ist. Steuern und Abgaben für Immobilien sind bei der Berechnung des Vermögenswerts zu berücksichtigen.
5Unterhaltsberechnung / Online Beratung zum Thema Elternunterhalt / Kindesunterhalt
.Ich bin gerne bereit, gegen ein Pauschalhonorar Ihnen eine profunde juristische Einschätzung zu erteilen, ob es sich bei den geltend zu machenden Kosten, um einen während eines längeren Zeitraumes regelmäßig anfallender Bedarf handelt, der von den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst wird.
Sobald der Betrag auf dem Konto eingegangen ist, wird Ihnen die juristische Ausführung per Email zugeschickt.
> Gehen Sie jetzt weiter zum Formular für die Online-Rechtsberatung <
Dort können Sie Ihre Adressdaten eingeben und Ihren Sachverhalt möglichst detailliert schildern.
Mit Absenden Ihrer Anfrage werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil.
Sie können sich auch den Trennungsunterhalt, Elternunterhalt, Scheidungsunterhalt und Kindesunterhalt ausrechnen lassen.