Wer bezahlt die Steuern nach der Trennung?
Steuerschulden
Nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht die Verpflichtung der Ehegatten, einer steuerlichen Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten gemindert wird, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt ist.
1. Steuerschulden aus der Zeit bis zur Trennung
Während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt ein Ausgleichsanspruch desjenigen Ehegatten, der die Steuerschuld gezahlt hat, gegen den anderen Ehegatten nicht in Betracht. Eheleute wirtschaften bei intakter Ehe aus einem Topf d. h. mit beiderseitigen (durch Steuerpflichten regelmäßig reduziertem) Einkommen wird bis zur Trennung gemeinsam gewirtschaftet. Oftmals ist es eine Frage des Zufalls, von welchem Ehegatten während intakter Ehe Steuernachzahlungen oder Vorauszahlungen erbracht werden. Wurde während der Ehe auf der Grundlage der Steuerklassenkombination 3/5 gewirtschaftet, kann der Ehegatte, der die Steuerklasse V hatte, nicht später für diesen Zeitraum eine für ihn günstige Einzelveranlagung durchführen. Dies hätte nämlich eine nachträgliche Korrektur für einen Zeitraum zur Folge, in welchem die Beteiligten von ihrem beiderseitigen Einkommen, das auf den jeweiligen Steuerklassen beruhte, gemeinsam gelebt haben. Sollte der betreffende Ehegatte mit Steuerklasse V dies dennoch veranlassen, so ist er dem Ehegatten mit Steuerklasse III gegenüber zum Ausgleich des finanziellen Nachteils verpflichtet, gegebenenfalls auch zur Freistellung. Sind zwei selbstständig tätige Ehegatten gesamtschuldnerisch zur Leistung von Steuervorauszahlungen verpflichtet und übernimmt während der Dauer der gemeinsamen Lebensführung ein Ehegatte allein die Leistung der festgesetzten Steuervorauszahlungen, so steht ihm hierfür kein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu. Zwar muss jeder Ehegatte für seine Steuerschulden allein aufkommen; übernimmt im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft aber ein Ehegatte allein die Steuervorauszahlungen, so steht diese Zahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorhandenen Lebensgemeinschaft, so dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf, wenn er sich insoweit die Rückforderung vorbehalten will.
2. Steuerschulden aus der Zeit nach der Trennung
Steuerschulden sind nach der Trennung der Ehegatten betreffend ihre Aufteilung sehr problematisch. Eheleute haften zunächst, wenn sie zusammen veranlagt werden, für Steuerschulden gem. § 44 Abs. 1 AO gesamtschuldnerisch. Das Finanzamt nimmt keine Aufteilung vor, sondern verlangt von beiden Ehegatten den gesamten Nachzahlungsbetrag. Der Steuerbescheid ist ab Fälligkeit vollstreckbar, sodass zwecks Vermeidung einer Zwangsvollstreckung rechtzeitig gezahlt werden muss. Hat ein Ehegatte nach Trennung eine gemeinsame Steuerschuld allein entrichtet, so kommt ein Ausgleichsanspruch in Betracht. Im Innenverhältnis gilt der Grundsatz der Halbteilung, jedoch nur solange, wie nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmung muss keine ausdrückliche sein, sondern kann ach aus der Natur der Sache folgen, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens. Dabei folgt die Notwendigkeit einer Verteilung abweichend vom Halbteilungsgrundsatz schon daraus, dass die Ehegatten sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbstständig sind. Aus diesem Grund hat jeder Ehegatte für die auf sein Einkommen entfallenden Steuern grundsätzlich selbst aufzukommen. Begleicht also ein Ehegatte für die auf sein Einkommen entfallenden Steuern grundsätzlich selbst aufzukommen. Begleicht also ein Ehegatte nach Trennung die Steuerschuld des anderen, so hat er gegen diesen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Werden beide Ehegatten zusammen veranlagt, so ist die Steuerschuld unter Zugrundelegung der beiderseitigen Einkünfte zu verteilen.Wie der Ausgleich nach § 426 BGB intern zu erfolgen hat, war lange streitig. Einerseits wurde so verfahren, dass die Steuerschulden im Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte aufgeteilt wurden. Als weitere Möglichkeit wurde eine Aufteilung im Verhältnis der beiderseitig tatsächlich geleisteten Steuerbeträge vorgenommen. Beide Methoden stellen jedoch nur einen ungenauen Maßstab dar und berücksichtigen weder die Steuerprogression noch die auf Seiten jedes Ehegatten vorhandenen spezifischen Besteuerungsmerkmale in ausreichender Weise.
Der BGH hat sich mit seiner Entscheidung vom 31.05.2006 der bis dahin schon sowohl in der Literatur als auch Rechtsprechung vertretenen Auffassung angeschlossen, nach der die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage einer fiktiven getrennten Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen hat. Denn nur auf diese Weise lässt sich die von jedem Ehegatten zu tragende Steuerschuld korrekt ermitteln, zumal im Rahmen der sich daraus ergebenden Prüfungsmöglichkeiten auch eine Berücksichtigung von Verlustabzügen möglich ist.Nach dieser sind fiktiv die für die beiderseitigen Einkünfte auf der Basis der nach Steuerklasse IV anfallenden Steuerlasten zu ermitteln. Im Verhältnis dieser fiktiven Steuerschulden ist dann die nach gemeinsamer Veranlagung angefallene Steuerschuld aufzuteilen.
Das OLG Celle fasst dies wie folgt zusammen:
Die Aufteilung einer erfolgten Steuererstattung oder der Ausgleich von Steuerschulden zwischen Ehegatten für die Jahre in denen eine gemeinsame Veranlagung möglich ist, erfolgt nicht nach dem Verhältnis der beiderseitigen (steuerpflichtigen) Einkünfte. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2006, 1178, 1179) eine Steuerrechtskonforme Berechnung in der Weise vorzunehmen, dass für die Aufteilung das Verhältnis der bei einer (fiktiven) Einzelveranlagung entstehenden Steuerbeträge maßgeblich ist (§§ 268, 270 AO). Nur über eine solche Berechnung nach einer fiktiven Einzelveranlagung beider Eheleute können individuelle Abzugsbeträge sowie Tarifermäßigungen personenbezogen Berücksichtigung finden und dadurch die individuelle Steuerlast als Ausgleichsmaßstab für eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Aufteilung bzw. anteilige Haftung, in dem die festgesetzte Steuerschuld zum Quotienten aus der eigenen fiktiven Steuerschuld im Fall der Einzelveranlagung zu der Summe der fiktiven Steuerschulden beider Ehegatten im Falle ihrer Einzelveranlagung in Verhältnis gesetzt wird. Sind allerdings die Eheleute über Jahre so verfahren, dass die von beiden geschuldeten Einkommenssteuern stets allein von demselben Ehegatten bezahlt wurden, so ist auf den beiderseitigen Willen zu schließen, von einem internen Ausgleich abzusehen. Das gilt auch dann, wenn ein Ehegatte während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft auf Grund ständiger Übung auch die auf den anderen entfallende Einkommensteuer-Vorauszahlung entrichtet hat. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass in Fällen, in denen die Ehegatten gemeinsam gewirtschaftet und die mit der Zusammenveranlagung nach den Steuerklassen III/V verbundenen Vorteile gemeinsam genutzt haben, bei einem späteren Steuerausgleich auf der Basis getrennter Veranlagung eine nur einen Ehegatten benachteiligende nachträgliche Korrektur der Nettoeinkünfte vorgenommen wird. Im Falle der Alleinverdiener-Ehe führt diese Berechnung dazu, dass nur ein Ehegatte positive Einkünfte hat und deshalb auch allein für die Steuerschuld aufzukommen hat. Auch eine fiktive Veranlagung des nicht verdienenden Ehegatten würde nicht dazu führen, dass er mit einer Einkommensteuer belastet würde. Andererseits hat derjenige, der Einkünfte nur unterhalb des einkommenssteuerlichen Grundbetrages hat auch keine Steuern abgeführt hat, auch keinen Anteil an einer Steuererstattung zu beanspruchen. Derjenige Ehegatte, der für sich die Steuerklasse III gewählt hat, hat deshalb einen höheren Anteil an der Steuerschuld zu tragen als der andere, der nach Steuerklasse V veranlagt worden ist. Haben die Ehegatten im Veranlagungszeitraum aber noch gemeinsam gewirtschaftet, haben sie die mit der Wahl der Steuerklasse verbundenen Vorteile auch gemeinsam genutzt, weshalb es unbillig wäre, dem Ehegatten die mit der Wahl der Steuerklasse III verbundenen Vorteile noch einmal zu nehmen. Die familienrechtliche Überlagerung steht daher einem Ausgleichsanspruch entgegen.Dasselbe gilt, wenn der Ehegatte mit der günstigeren Steuerklasse III für den Veranlagungszeitraum Ehegattenunterhalt bezahlt hat. Die Unterhaltsberechnung stellt daher eine anderweitige Bestimmung nach § 426 Abs. Satz 1 Hs. 2 dar und schließt damit ein Gesamtschuldnerausgleich aus.