Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Was ist ein Aufstockungsunterhalt?

Reichen die erzielten Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, um den vollen, angemessenen Unterhalt zu decken, so besteht nach § 1573 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Dieser setzt nicht voraus, dass die angemessene Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, sondern kann auch zugebilligt werden, wenn wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit ein fiktives Einkommen angesetzt wird. Dann berechnet sich der Aufstockungsunterhalt aus der Differenz zwischen dem eigenen erzielbaren und daher fiktiv anzurechnenden Einkommen und dem vollen, angemessenen Unterhalt, also dem angemessenen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

 

Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)

 

Reichen die erzielten Einkünfte aus einer  angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, um den vollen, angemessenen Unterhalt zu decken, so besteht nach § 1573 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Dieser setzt nicht voraus, dass die angemessene Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, sondern kann auch zugebilligt werden, wenn wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit ein fiktives Einkommen angesetzt wird. Dann berechnet sich der Aufstockungsunterhalt aus der Differenz zwischen dem eigenen erzielbaren und daher fiktiv anzurechnenden Einkommen und dem vollen, angemessenen Unterhalt, also dem angemessenen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen.