Die Auskunft über das Vermögen beim Ehegattenunterhalt
Der Antragsgegner ist der Antragstellerin nicht nach § 1580 S. 1, 2 Var. BGB zur Erteilung einer Auskunft über sein Vermögen am 01.02.2020 verpflichtet. Eine Auskunft über den Vermögensstamm ist vom Auskunftspflichtigen nach dieser Vorschrift nur dann geschuldet, wenn diese Information zusätzlich – über die Einkünfte hinaus – für die Unterhaltsberechnung „erforderlich“ ist, weil der Unterhaltsschuldner ausnahmsweise verpflichtet sein kann, zur Bestreitung des Unterhals seinen Vermögensstamm einzusetzen. Deshalb ist vom Auskunftsgläubiger substantiiert dazu vorzutragen, weshalb er (auch) Auskunft über das Vermögen verlang (Beck-GK-Winter, BGB, Stand 01.02.2020 § 1580 Rn. 36 i.V.M. § 1605 Rn. 117). Da der Antragsteller nichts dazu vorgetragen hat, warum das Vermögen des Antraggegners für die Unterhaltsberechnung ausnahmsweise relevant sein sollte, besteht vorliegend kein entsprechender Auskunftsanspruch (Beschluss des Amtsgerichts Freiburg aus 2020)