Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Unwirksamkeit einer Bürgschaft

BGH Urteil vom 19.02.2013 - NJW 2013, 1534-1535:

Bürgschaft des nichtehelichen Lebensgefährten für einen Bankkreditzum Erwerb eines Hausgrundstücks: Nichtigkeit wegen krasser finanziellerÜberforderung bei Vereinbarung einer Höchstbetragsbürgschaft

1. Bei Höchstbetragsbürgschaften, bei denen sich die Haftung für Nebenforderungen lediglich nach der Bürgschaftssumme und nicht nach der höheren Hauptschuld richtet, ist Maßstab der krassen finanziellen Überforderung des dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehenden Bürgen die vertragliche Zinslast aus der Bürgschaftssumme und nicht aus der höheren Hauptschuld.

Diese Grundsätze gelten bei Höchstbetragsbürgschaften mit der Einschränkung, dass sich die krasse finanzielle Überforderung aus dem Verhältnis des pfändbaren Teils des laufenden Einkommens zur Zinslast nur aus der Bürgschaftssumme und nicht aus der gesamten Hauptschuld ergeben muss. Der Senat hat die Frage, ob insoweit auf die Zinslast nur aus der Bürgschaftssumme oder aber aus einer je nach Einzelfall höheren Hauptschuld abzustellen ist, bislang nicht ausdrücklich entscheiden müssen, weil sie in den von ihm zu beurteilenden Sachverhalten nicht entscheidungserheblich war. Sie ist im ersten Sinne zu beantworten. Das Berufungsgericht hat das Bürgschaftsformular vorliegend dahin ausgelegt, die auch absolut auf den Höchstbetrag begrenzte Haftung für Nebenforderungen richte sich nach der Bürgschaftssumme und nicht nach der höheren Hauptschuld.

2. Eine andere als diese von den Parteien im Revisionsverfahren hingenommene Auslegung ist mit dem Sinn der Höchstbetragsbürgschaft, die das Risiko für den Bürgen in überschaubaren Grenzen halten soll, und damit mit den wohlverstandenen Interessen beider Parteien nicht zu vereinbaren. Der Bürge hat bei Übernahme einer Höchstbetragsbürgschaft die berechtigte Erwartung, dass sich nicht nur seine Haftung für die Hauptforderung, sondern auch seine Haftung für die Nebenforderungen wie insbesondere für Zinsen nach der Bürgschaftssumme und nicht nach der möglicherweise wesentlich höheren Hauptschuld richtet. Dem stehen schutzwürdige Interessen des Gläubigers nicht entgegen.

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