Das Verzichtsverbot bei Unterhaltsansprüchen - Eine Zusammenfassung
Das deutsche Recht verbietet grundsätzlich den Verzicht auf künftige Unterhaltsansprüche. Dies betrifft vor allem den Kindesunterhalt, den Trennungsunterhalt und den Unterhalt für nicht verheiratete Eltern. Der Unterhalt soll den Lebensunterhalt verlässlich sichern, da die zukünftige Entwicklung des Bedarfs schwer vorhersehbar ist. Unterhaltsberechtigte sollen nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein.
Kindesunterhalt
Der Anspruch auf Kindesunterhalt gehört dem Kind, nicht den Eltern. Eltern dürfen den Unterhalt nicht als Verhandlungsmasse nutzen. Das Kindeswohl hat immer Vorrang vor den Interessen der Eltern. Der Kindesunterhalt ist in den §§ 1601 ff. BGB geregelt. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen. Dies betrifft insbesondere Eltern, die ihren sich noch in der schulischen und beruflichen Ausbildung befindlichen Kindern Unterhalt zahlen müssen.
Die Unterhaltspflicht begründet sich in der familieninternen Solidarität und steht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis: Der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit zu bewahren, um dem Kind eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen. Das Kind ist verpflichtet, diese Ausbildung in angemessener Zeit zu beenden. Dabei darf das Kind auch einmal "straucheln", d.h. in einzelnen Ausbildungsabschnitten scheitern oder die Ausbildung wechseln.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des Kindes, die von der seiner Eltern abgeleitet wird. Bei minderjährigen Kindern orientiert sich der Bedarf am Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils. Ab Volljährigkeit schuldet auch der bisher betreuende Elternteil Barunterhalt.
Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt gilt von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung und sichert den Lebensunterhalt des wirtschaftlich schwächeren Partners. Er orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Grundsätzlich ist kein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt möglich. Abweichungen bis 20% sind zulässig, über 33% Verzicht ist unwirksam. Der Bereich dazwischen wird im Einzelfall geprüft.
Der Trennungsunterhalt dient der Sicherung des Lebensunterhalts des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners während der Trennungsphase. Die Höhe richtet sich nach den Lebensverhältnissen während der Ehe sowie nach der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Auf Trennungsgründe oder ein Trennungsverschulden kommt es grundsätzlich nicht an.
Nachehelicher Unterhalt
Anders verhält es sich beim nachehelichen Unterhalt: Hier ist ein Verzicht grundsätzlich möglich und unterliegt nicht dem Verzichtsverbot des § 1614 BGB. Ein solcher Verzicht kann in einem notariell beglaubigten Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung erklärt werden. Die Grenze bildet hier nur die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, etwa wenn der verzichtende Ehegatte dadurch auf Sozialleistungen angewiesen wäre.
Unterhalt für nicht verheiratete Eltern
Der Unterhaltsanspruch betrifft meist die ersten drei Jahre nach der Geburt und gilt für Mutter und Vater gleichermaßen. Er soll die Betreuung des Kindes absichern. Auch hier gilt das Verzichtsverbot für künftige Ansprüche. Maximal 20% Abweichung sind möglich, ab 33% ist der Verzicht unwirksam.