Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB)
§ 1572 BGB ist Anspruchsgrundlage, wenn der berechtigte Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ganz oder teilweise nicht arbeiten kann. Die Krankheit muss die entscheidende Voraussetzung für die Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit sein.
Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grds. Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben und er hat ferner dazulegen, inwieweit sich die behaupteten gesundheitlichen Störungen ganz konkret auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Er ist auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Teilerwerbsfähigkeit gehalten, Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darzulegen. (BGH, Beschl. V. 09.11.2016 – XII ZB 227/15. FamRZ 2017 109, BGH, Beschl. V. 10.07.2013 – XII ZB 297/12, NJW 2013, 2897) Dargelegt werden muss auch, dass keine anderweitige Erwerbstätigkeit gefunden werden kann.
Zudem besteht eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Behandlung der Krankheit. Daraus folgt die Notwendigkeit, substanziierte Darlegungen sowohl zu den bisherigen Therapiebemühungen in der Vergangenheit als auch zu den zukünftigen Bemühungen um eine gesundheitliche Verbesserung zu machen. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist ohne einen ausreichenden Sachvortrag ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag.
Der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente genügt nicht; dieser ist ein Indiz für eine Krankheit reicht jedoch noch nicht aus zur Darlegung der vollständigen unterhaltsrechtlichen Leistungsunfähigkeit (BGH, Beschl. Vom 09.11.2016 – XII ZB 227/15; FamRZ 2017, 109). Denn rentenrechtlich liegt bereits eine volle Erwerbsminderung vor, wenn nur noch weniger als drei Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit möglich ist. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht bleibt noch eine – geringe – Erwerbstätigkeit von bis zu drei Stunden arbeitstäglich möglich. Fehlt hierzu konkreter Sachvortrag, kann in diesem Umfang ein fiktives Einkommen – geschätzt nach § 287 ZPO – zugerechnet werden.