Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Unterhalt während des Freiwilligen Sozialen Jahres

Unterhalt, Kindesunterhalt, Ausbildung, Volljährigenunterhalt

Unterhalt während des Freiwilligen Sozialen Jahres

 

Auch während der Ableistung des Freiwilligen Sozialen Jahres kann dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch des Kindes bestehen.

 

Sachverhalt

Die seit Juli 2017 rechtskräftig geschiedenen Ehegatten streiten um Kindesunterhalt für den im Haushalt der Mutter lebenden, im Jahre 2000 geborenen Sohn, der seit dem 01.09.2017 ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert. Außerdem lebt im Haushalt noch seine volljährige Schwester, für die der Vater keinen Unterhalt mehr zahlt.

 

Entscheidungsinhalt

Das OLG Frankfurt bejaht hier auch während der Ableistung des Freiwilligen Sozialen Jahres dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch des Sohnes. Zwar lehnt die überwiegende Auffassung die Unterhaltsberechtigung eines Kindes gegenüber den Eltern während eines Freiwilligen Sozialen Jahres ab, sofern diese Tätigkeit nicht eine notwendige Voraussetzung für eine Ausbildung des Kindes ist. Diese Auffassung wird damit begründet, dass das Kind nach Abschluss der Schulausbildung die Obliegenheit trifft, alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden.

Der Jugend-Freiwilligen-Dienst soll nach der Gesetzesintention neben der beruflichen Orientierung und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen vermitteln, die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern. Aufgrund dieser pädagogischen Ausrichtung des Freiwilligen Sozialen Jahres, die ihren Niederschlag auch in der pädagogischen Begleitung durch regelmäßige Seminare findet (§ 3 JFDG), erscheint es durchaus vertretbar, entgegen der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch für die Zeit eines Freiwilligen Sozialen Jahres dem Grunde nach anzuerkennen. Zudem liegt hier eine Besonderheit vor, da der Sohn zum Zeitpunkt des Beginns des Freiwilligen Sozialen Jahres noch minderjährig war, während es sich in der veröffentlichten Rechtsprechung durchweg um volljährige Kinder handelte, die nach Abschluss der allgemeinen Hochschulreife vor dem Einstieg in eine Ausbildung oder in ein Studium ein solches Jahr absolvierten. Er genießt als minderjähriges Kind den Schutz des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, so dass seine Obliegenheiten zur Sicherstellung seines eigenen Unterhalts zurückhaltender zu bewerten sind als die eines volljährigen Kindes.

Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin bevollmächtigt hat, sämtliche Angelegenheiten die Kinder betreffend zu regeln und dass diese ihre Zustimmung zu dem Freiwilligen Sozialen Jahr erteilt hat. Diese Entscheidung muss der Antragsgegner hinnehmen.