Unterhalt und Vermögen - Wann ist Vermögen zu Unterhaltszwecken einzusetzen?
Der ihm im Rahmen des Zugewinnausgleichs unstreitig zugeflossene Betrag in Höhe von 65.000,00 EUR stellt Vermögen im Sinne des § 1571 BGB dar (vgl. BGH FamRZ 1985, 357). Der Antragsgegner ist gehalten für seinen Unterhaltsbedarf den Vermögensstamm nach § 1577 BGB anzugreifen, da die Verwertungssperren in § 1577 Abs. 3 BGB nicht eingreifen. Weder ist die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich, noch stellt die Verwertung eine unbillige Härte für den Antragsgegner dar.
(1) Eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Vermögens liegt unzweifelhaft nicht vor, da dies nur anzunehmen ist, wenn die Vermögensverwertung zu einem nicht mehr vertretbaren wirtschaftlichen Schaden zum Nachteil des Unterhaltsgläubigers führen würde (BGH FamRZ 1980, 43), was hier mangels Vortrags und auch ansonsten nicht ersichtlich ist. Zudem ist die Verwertung der 65.000,00 EUR auf die statistische Lebenserwartung des Antragsgegners auszurichten.
(2) Die Verwertung des Vermögens stellt auch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls keine unbillige Härte dar.
1. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass beiden Eheleuten ein gleich hoher Betrag zugeflossen ist, was gegen die Zumutbarkeit einer einseitigen Verwertung auf Seiten des Antragsgegners spricht (vgl. BGH FamRZ 2013, 195).
2. Dem steht jedoch entgegen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin sie den Erwerb der Doppelhaushälfte mit dem Erlös aus dem Hausverkauf sowie der Tragung der Darlehensraten finanziert hat. Die finanzielle Beteiligung des Antragsgegners betraf dagegen die Renovierung des Objekts und machte insoweit nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Antragstellerin nicht die Hälfte des Verkaufserlöses aus.
3. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH mit Erreichen der Altersgrenze der laufende Kapitalverbrauch zumutbar ist (BGH FamRZ 2013, 203).
4. Hiervon geht der Antragsgegner im Ergebnis auch selbst aus, wenn er vorträgt, die Immobilie sei als Altersversorgung der Beteiligten gedacht gewesen.
Im Rahmen der danach gebotenen Verwertung des Vermögensstamms, ist der Vermögensbetrag auf die voraussichtliche Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit umzurechnen (BGH NJW 1985, 907; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 655). Ausweislich der aktuellen Sterbetafel hat der Antragsgegner, der im Jahre 1955 geboren ist, im Alter von 65 Jahren (2020) noch eine Lebenserwartung von 17,63 Jahren (Quelle Statistisches Bundesamt, Periodensterbetafel, Stand: 20.12.2023). Dies bedeutet, dass der Vermögensstamm auf einen Zeitraum vom 23.4.2023 bis zum 5.12.2037 umzulegen ist. Dies sind 175,56 Monate, so dass sich ein monatlich einzusetzender Betrag i.H.v. 370,24 EUR ergibt.