Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Unterhalt und Ehedauer - ein Überblick

Die Ehedauer ist der Zeitraum zwischen Eheschließung und der Zustellung des Ehescheidungsantrages an den anderen Ehegatten. Diese spielt für einen Unterhaltsanspruch eine bedeutende Rolle.

Hierbei werden zwei Formen des Unterhaltes unterschieden, bei denen eine Berücksichtigung der Ehedauer für den Anspruch unterschiedlich stattfindet.

1. Trennungsunterhalt

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ehepartner getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind, besteht eine Unterhaltsverpflichtung des besser verdienenden Ehepartners gegenüber dem bedürftigen Ehegatten. Dieser Trennungsunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Ehepartners beim Getrenntleben.

Sind sich die Eheleute unmittelbar nach der Eheschließung im Klaren, dass die Heirat ein Irrtum war oder es ein Zusammenleben gar nicht gibt, steht allerdings kein Anspruch des bedürftigen Ehegatten gegen den anderen zu. Wenn also kein gemeinsamer Lebensbereich entstanden ist, besteht auch keine Notwendigkeit aus einer ehelichen Verpflichtung, für den Unterhalt des anderen Ehegatten aufzukommen.

Bestand die Ehe über einen Zeitraum von zwei Jahren und kommt es dann zu Trennung, spricht man auch in diesem Fall von einer kurzen Dauer der Ehe, weswegen kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht.

Ab drei oder vier Jahren Ehe, liegt nunmehr keine kurze Ehedauer vor. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, bei einer nicht mehr ganz kurzen Ehe eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts vorzunehmen, weil die Ehedauer nicht allzu lang war. In derartigen Fällen kann aufgrund der Rechtsprechung noch ein Unterhaltsanspruch für ein Jahr zugesprochen werden sowie ein weiteres Jahr mit einer Herabsetzung auf die Hälfte des zu zahlenden Unterhaltes. Es findet insgesamt eine Einzelfallbetrachtung statt.

2. Geschiedenenunterhalt / nachehelicher Unterhalt

Der Anspruch auf den Geschiedenenunterhalt, welcher dem bedürftigen Ehegatten nach der Rechtskraft der Scheidung zusteht, ist im Einzelfall auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und eine zeitliche Befristung vorzunehmen, in der der Anspruch gewährt wird, wenn ein zeitlich unbegrenzter Anspruch unbillig wäre.

Insgesamt wird der Anspruch auf den Geschiedenenunterhalt nicht alleine dadurch festgelegt, wie lange die Ehedauer war, sondern inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Ehe und der Betreuung/Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Dabei gilt, dass die Ehedauer gleichrangig neben der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit betrachtet wird. Auch die Arbeitsteilung der Ehegatten, ebenso die Ehedauer ist bei der Billigkeitsabwägung für die zeitliche Begrenzung lediglich zu berücksichtigen. Die Ehedauer lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung als Argument verwenden. Es gilt folglich, sind ehebedingte Nachteile durch die Ehe nicht entstanden, ist aufgrund der Gesamtberücksichtigung und der Gesamtumstände der Ehe nicht automatisch die Beschränkung des Unterhaltes die Folge.

Eine lange Ehedauer rechtfertigt für sich genommen insbesondere dann keinen fortdauernden Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualitätsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag.

Bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Fürsorge und damit des Anspruchs auf den Geschiedenenunterhalt gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert insgesamt daraus, wie die Wechselwirkung zwischen der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse aussah.