Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Unterhalt für Volljährige - Ausbildungsunterhalt

Ausbildung und Unterhalt der Eltern für einen Volljährigen

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtungswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind nicht verpflichtet die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen, es sei denn, es handelt sich um eine Weiterbildung, die in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die von vornherein angestrebt worden ist oder deren Angemessenheit während der Ausbildung deutlich geworden ist. Nicht ausreichend ist eine Ausbildung, in die das Kind durch die Eltern gedrängt worden ist und die nicht seiner Begabung und Neigung entspricht. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind nur in engen Grenzen gerechtfertigt, etwa aus gesundheitlichen Gründen. Haben die Eltern dem Kind eine Berufsausbildung im Rahmen dieser Grundsätze gewährt und findet das Kind nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, so sind die Eltern nach Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 2018, 1586 = NJW 2018, 2272 auch bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere berufliche Ausbildung zu finanzieren. Das Risiko einer Nichtbeschäftigung haben die Eltern grundsätzlich nicht zu tragen. Ein Volljähriger ist für seinen Bedarf primär selbstverantwortlich und muss ggf. auch außerhalb des erlernten Berufs jede Arbeitsstelle annehmen.