Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Unterhalt eines Studenten - Finanzierung von Auslandssemestern

Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch die Finanzierung von Auslandssemestern

Rechtsprechung

Aktenzeichen:

2 UF 45/09

Gericht:

OLG Karlsruhe

Datum:

24.02.2011

Schlüsselwort:

Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch die Finanzierung von Auslandssemestern

Normen:

BGB § 1603; BGB § 1606; BGB § 1610

Kurztext:

Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung bemisst sich nach der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes. Ihre Finanzierung muss sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten. Bei einem Studium werden über die Regelstudienzeit hinaus noch bis zu zwei Examenssemester zugestanden, im Einzelfall auch mehr, wenn die durchschnittliche Studienzeit des betreffenden Studiengangs erheblich über der Regelstudienzeit liegt. Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung (hier: Studiengang Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften) sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei einer Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren.

 

Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung bemisst sich nach der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes. Ihre Finanzierung muss sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten. Bei einem Studium werden über die Regelstudienzeit hinaus noch bis zu zwei Examenssemester zugestanden, im Einzelfall auch mehr, wenn die durchschnittliche Studienzeit des betreffenden Studiengangs erheblich über der Regelstudienzeit liegt. Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung (hier: Studiengang Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften) sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei einer Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren.

1.. Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung (hier: Studiengang Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften) sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei einer Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren.

2.. Die von einem niedergelassenen Arzt nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze fortgesetzte freiberufliche Tätigkeit ist unterhaltsrechtlich überobligatorisch. Das hieraus erzielte Erwerbseinkommen kann nach den Umständen des Einzelfalls bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu 50 % anzurechnen sein.

2 UF 45/09 
2 F 110/08 AG Karlsruhe-Durlach

24.02.2011

Oberlandesgericht Karlsruhe

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Familiensache

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03. Februar 2011 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - KarlsruheDurlach vom 20.02.2009 - 2 F 110/08 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt. Der am …1943 geborene Kläger ist Arzt mit eigener Praxis. Der am ...1984 geborene Beklagte ist das eheliche Kind des Klägers aus seiner Ehe mit B. M.P.. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 1994 lebte der Beklagte bei seiner Mutter. Die Ehe des Klägers mit Frau M.P. wurde 2007 geschieden.

Das Amtsgericht - Familiengericht - KarlsruheDurlach hat den Kläger mit Urteil vom 13.01.2000 - 3 F 86/99 - verurteilt, für den Beklagten ab dem 01.06.1999 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 180 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe zu bezahlen, abzüglich des an die Kindesmutter gezahlten hälftigen Kindergeldes. Dabei ging das Amtsgericht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers aus seiner Arztpraxis von 6.900,00 DM aus, das im Trennungsunterhaltsverfahren zwischen dem Kläger und Frau M.P. unstreitig war.

Der Beklagte nahm im Alter von 23 Jahren zum Wintersemester 2005/2006 ein Studium der Sinologie an der Universität Heidelberg auf. Er begann sein Studium als Magisterstudent mit den Hauptfächern Sinologie und Philosophie, wobei er in den ersten beiden Semestern zunächst nur Sinologie belegte. Nach dem 2. Semester begab sich der Beklagte für zwei Auslandssemester an die Universität Shanghai. Zum Wintersemester 2007/2008 setzte der Beklagte sein Studium in Heidelberg fort, wobei er erstmals Philosophie belegte. Das Studium der Philosophie lag dem Beklagten nicht, weshalb er zum Wintersemester 2008/2009 das zweite Hauptfach von Philosophie zu Computerlinguistik wechselte. Da Computerlinguistik nur als Bachelorstudiengang angeboten wurde, wechselte der Beklagte zugleich im ersten Hauptfach das Abschlussziel von Magister/Sinologie (Regelstudienzeit: 9 Semester) auf Bachelor/Ostasienwissenschaften (Regelstudienzeit: 6 Semester, für den darauf aufbauenden Masterabschluss weitere 4 Semester). Seit Mitte Dezember 2010 arbeitet der Beklagte an seiner Bachelorarbeit im Fach Computerlinguistik. Ab Sommer 2011 beabsichtigt der Beklagte die Aufnahme des Masterstudiums für Computerlinguistik. Für den Bedarf des Beklagten legen beide Parteien den Grundbedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand abzüglich des vollen Kindergeldes zuzüglich Krankenversicherung (von 15,30 € bis 30.06.2010, von 25,97 € von 01.07.2010 bis 30.09.2010 und von 38,49 € ab 01.10.2010) zuzüglich Studiengebühr von 98,83 € zugrunde. Der Kläger ist niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und auch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres noch tätig. Seine Praxis führt er in dem Anwesen … in K., das in seinem Eigentum steht und in dem er auch wohnt. Der Kläger musste sich im November 2009 mehreren Hautkrebsoperationen unterziehen.

Der Kläger erzielte mit seiner Praxistätigkeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr:

2005 in Höhe von brutto 122.569,00 €,

2006 in Höhe von brutto 179.400,00 €,

2007 in Höhe von brutto 169.676,00 € und

2008 in Höhe von brutto 204.849,00 €.

Für 2009 ist die Steuererklärung des Vaters noch nicht erstellt. Das von seinem Steuerberater unter dem 11.01.2011 errechnete vorläufige Ergebnis der Praxis für 2009 beläuft sich auf 122.891,15 €.

Seit 2005 bezieht der Kläger daneben Rente in Höhe von

2005: 23.925,00 € brutto

2006: 24.137,00 € brutto

2007: 24.471,00 € brutto und

2008: 21.715,00 € brutto

Einkommen aus Kapitalvermögen hat der Kläger erzielt:

2005 in Höhe von 210,00 € brutto (I, 175) und

2006 in Höhe von 3.623,00 € brutto (I, 595).

Der Kläger ist an den Firmen Bo. Me. und H. beteiligt. Das negative Einkommen hieraus belief sich

2005 auf 12.255,00 €,

2006 auf 14.351,00 €,

2007 auf 17.521,00 € und

2008 auf 12.558,00 €.

Der Kläger war neben dem Haus … in Karlsruhe/Durlach Eigentümer von zwei weiteren Immobilien. Es handelt sich zum einen um die Wohnung … in KarlsruheDurlach, die der Kläger im April 1994 erworben hat. Die Wohnung war vermietet und der Kläger bezahlte Schuldzinsen. Diese Eigentumswohnung hat der Kläger im September 2009 veräußert. Die zweite Immobilie liegt in Stollberg, …, wurde vom Kläger 1998 erworben und befindet sich weiterhin in seinem Eigentum. Aus dieser Immobilie erzielt der Kläger weiterhin Mieterträge und bezahlt Schuldzinsen. Unter Berücksichtigung auch der Abschreibungen hatte er negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

2005 in Höhe von 27.983,00 €,

2006 in Höhe von 37.743,00 € (davon für Stollberg - 34.305,06 €, die sich ergeben aus Mieteinnahmen von 33.776,82 €, abzüglich Darlehenszinsen von 33.886,43, AfA von 12.633,00 € und sonstigen Werbungskosten von 21.562,45 €; vgl. Steuererklärung 2006, I, 107),

2007 in Höhe von 36.926,00 € (davon für Stollberg - 26.601,95 €, die sich ergeben aus Mieteinnahmen von 39.372,24 €, abzüglich Darlehenszinsen von 35.102,65 €, AfA von 12.633,00 € und sonstigen Werbungskosten von 18.238,54 €; vgl. Steuererklärung 2007, AH II, 33),

2008 in Höhe von 27.068,00 € (davon für Stollberg 33.820,00 €, die sich ergeben aus Mieteinnahmen von 39.741,00 €, abzüglich Darlehenszinsen von 40.333,00 €, AfA von 12.431,00 € und sonstigen Werbungskosten von 20.797,00 €; vgl. Steuererklärung 2008, AH II, 247).

Versicherungsbeiträge des Klägers für Kranken, Pflege und Rentenversicherung sind angefallen in Höhe von

2005: 13.145,00 €,

2006: 7.033,18 € (II, 121, 4.972,00 € für Kranken und Pflegeversicherung, 2.061,18 € für Rentenversicherung)

2007: 5.490,00 € (II, 123, 3.428,00 € für Kranken und Pflegeversicherung, 2.062,00 € für Rentenversicherung) und

2008: 11.574,00 € (gemäß Steuererklärung des Klägers für 2008, Anlagenheft = AH II, S. 227, 9.214,00 € für Kranken und Pflegeversicherung, 2.360, € für Rentenversicherung).

Der Kläger bewohnt die Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss des Anwesens ... mit einer Wohnfläche von insgesamt 185 m². Für das Anwesen bestehen drei Darlehen bei der Commerzbank. Das Darlehen Nr. 518 2553675/20, das aus der Ehezeit herrührt und sich auf den Wohnbereich bezieht, war zum  31.12.2007 noch mit 93.335,90 € valutiert. Der Kläger erbrachte Ende 2007 hierauf monatlich Zinsen von 363,00 € und Tilgung von 546,00 €. Ein zweites Darlehen (Nr. 518 2554111/22), das zum  07.06.2008 noch mit 16.035,00 € valutiert war, bezieht sich auf den Praxisbereich. Der Kläger bezahlt hierauf monatlich Zinsen von 78,79 € und Tilgungsraten von 501,77 €. Das dritte Darlehen Nr. 5047388027 hat der Kläger 2001 für einen Anbau bzw. Ausbau des Treppenhauses aufgenommen; es war 2008 noch mit 31.549,71 € valutiert (Anlage A 37, As. I, 693) und ist halbjährlich mit 346,81 € zu verzinsen und mit 3.131,66 € zu tilgen. Die Mutter des Beklagten ist als beamtete Fachoberlehrerin in Teilzeit mit 26 von 28 Stunden tätig und erzielte hieraus ein Einkommen

2008 von 29.177,31 € netto im Jahr = 2.431,44 netto im Monat,

2009 von 32.991,05 € netto im Jahr = 2.749,25 € netto im Monat und

2010 von 29.921,74 € netto im Jahr = 2.493,48 € netto im Monat.

Die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge der Mutter des Beklagten beliefen sich

vom 01.10.2007 bis 31.01.2009 auf 277,15 € (ab 10/07, I, 35),

vom 01.02.2009 bis 31.12.2009 auf 272,63 € (ab 01.02.09 AH II, 323) und

seit 01.01.2010 auf 312,64 € (ab 01.01.10 AH II 325).

Zudem bedient die Mutter des Beklagten eine Lebensversicherung mit 197,74 € im Monat. Die Mutter des Beklagten erhielt Steuerrückerstattungen

2009: 903,07 € und 2010: 474,65 €.

Der Kläger und die Mutter des Beklagten schlossen im Verfahren über Zugewinnausgleichsansprüche am 21.01.2008 einen Vergleich, wonach der Kläger an die Mutter des Beklagten 90.000,00 € bezahlt, zahlbar in einer Teilzahlung von 30.000,00 € zum 01.03.2008 und in Folgeraten von monatlich je 2.000,00 € ab 01.04.2008. Diese Zahlungen hat der Kläger geleistet. Aus der Anlage dieser Beträge hatte die Mutter des Beklagten folgende Zinseinkünfte:

2008 in Höhe von 604,87 € und

2009 in Höhe von 4,14 €.

Im September 2008 erwarb die Mutter des Beklagten mit den vom Kläger auf den Zugewinnausgleich bezahlten Beträgen eine Eigentumswohnung. Die Mutter des Beklagten bewohnt die Eigentumswohnung mit einer Größe von 72 m² selbst. Der Wohnwert beträgt 468,00 € (72 m² x 6,50 €). Für den Erwerb der Wohnung nahm sie zusätzlich ein Darlehen auf. Die Darlehenszinsen betrugen:

2008: 431,00 €,

2009: 3.070,64 € und

2010: 2.029,40 €.

Aufwendungen für die Wohnung hatte die Mutter des Beklagten 2009 in Höhe von 996,31 € (Erneuerung Sanitärinstallationen). Für Verwaltung und Instandhaltungsrücklage bezahlt sie 50,00 € monatlich. Die Mutter des Beklagten bezog bis Mai 2010 und danach noch einmalig für August 2010 das Kindergeld für den Beklagten. Seither erhält sie kein Kindergeld mehr. Der Beklagte erhielt Leistungen des Studentenwerks Heidelberg, Amt für Ausbildungsförderung, wie folgt:

für Oktober 2007 bis Dezember 2007: monatlich 234,52 € (I, 131)

für Januar 2008 bis August 2008: monatlich 522,17 € (I, 137)

für September 2008: 563,65 € (II, 145)

für Oktober 2008 bis August 2009: monatlich 558,34 € (II, 145).

Gesamt:11.586,31 €.

Das Land BadenWürttemberg nahm den Kläger in Höhe der bezahlten Beträge aus gemäß § 37 BAföG übergegangenem Recht in Anspruch. Der Kläger leistete auf die Hauptforderung Zahlungen an das Land BadenWürttemberg in Höhe von 1.172,60 € am 13.02.2008 (3 x 234,52 € = 703,56 € für Oktober 2007 bis Dezember 2007 und 469,04 € für Januar 2008) 3.708,32 € am 08.01.2010 (restliche 53,13 € für Januar 2008, 7 x 522,17 € für Februar bis August 2008), 6.705,39 € am 09.01.2011 (1 x 563,65 € für September 2008, 11 x 558,34 € für Oktober 2008 bis August 2009)

Gesamt: 11.586,31 €.

Unterhaltszahlungen des Klägers direkt an den Beklagten sind seit Juni 2008 nicht mehr erfolgt. Von September 2009 bis Februar 2010 wurde dem Beklagten Ausbildungsförderung nur noch in der Form eines verzinslichen Bankdarlehens nach § 18c BAföG in Höhe von monatlich 598,00 € mit einem effektiven Jahreszins von 2,05 % bewilligt. Dieses hat der Beklagte nicht in Anspruch genommen. Der Kläger hat zur Begründung des Abänderungsbegehrens vorgetragen, seine vollschichtige Tätigkeit sei überobligatorisch. Er sei aus Krankheits und Altersgründen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und aus ärztlicher Sicht deshalb nur noch zu einer 75%Tätigkeit in der Lage. Er leide an ständigen Kopfschmerzen und Schlafstörungen, die eine abendliche Einnahme von Schmerz und Schlafmitteln erforderlich machten. Nach zwei Bandscheibenoperationen und einem Bandscheibenvorfall sei der Kläger in der Beweglichkeit eingeschränkt und könne häufig nicht stehen oder längere Strecken gehen. Der Kläger leide unter einem Erschöpfungssyndrom und müsse deshalb in jedem Quartal seine Praxis für drei Wochen schließen, um sich erholen zu können. Der Kläger könne seine vollschichtige Berufstätigkeit nur unter weiterer Beeinträchtigung seiner bereits jetzt massiv angegriffenen Gesundheit ausüben. Seine Berufstätigkeit in vollschichtigem Umfang halte er nur wegen seiner ganz erheblichen Darlehensverpflichtungen aufrecht. Seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit könnten daher für die Unterhaltsberechnung höchstens mit 75% angesetzt werden. Die Beteiligungen an den Firmen H. und Bo. Me. dienten dem Kläger zur Gewinnerzielung. Die Firma H. sei bis 2003 von St. Ba. mit Gewinn betrieben worden. Auch die Firma Bo. Me. sei von Frau Baier zunächst mit Gewinn betrieben worden. Bo. Me. stelle eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung zur Praxis des Klägers dar. Gegenstand von Bo. Me. sei im wesentlichen der Vertrieb von hochwertigen Nahrungsergänzungsmitteln, der vom Kläger als Arzt aus rechtlichen Gründen nicht selbst erfolgen könne. Der Kläger unterstütze und berate die Geschäftsführung von Bo. Me. in medizinischer Hinsicht. Auf Einladung der Geschäftsführung halte er im Monat ein bis zwei Vorträge und veranstalte drei bis viermal im Jahr Heilfastenkurse. Die Leistungen der Firma Bo. Me. seien mit der Praxis des Klägers zu einer hochqualifizierten und ganzheitlichen Gesundheitsvorsorge und Heilungsmethode verzahnt. Durch die Angebote der Fa. Bo. Me. habe der Kläger einen zusätzlichen Zulauf insbesondere an Privatpatienten erfahren, so dass die Firma Bo. Me. zu erhöhten Praxiseinkünften des Klägers führe. Der steuerlich bei Bo. Me. abgesetzte BMW X 5 sei erforderlich und angemessen für Werbezwecke, für die Vorträge und Heilfastenkurse und für die Abholung und Auslieferung der Produkte. Ebenfalls zu berücksichtigen seien seine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Jedenfalls seien sie in Höhe von 4% der Bruttoerwerbseinkünfte als zusätzliche Altersvorsorgeleistung in Abzug zu bringen. Sofern einzelne Einkommensarten nicht berücksichtigt würden, könne nicht auf die tatsächlich bezahlte Einkommenssteuer abgestellt werden, sondern sei eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen. Der Wohnwert der von ihm bewohnten Immobilie belaufe sich allenfalls auf 5,00 € pro m², für 185 m² also auf 925,00 € monatlich. Hiervon abzuziehen seien Zins und Tilgung für das auf den Wohntrakt entfallende Darlehen Nr. 518 2553675/20. Auch Zins und Tilgung für das Darlehen Nr. 5047388027 seien abzuziehen. Das Darlehen betreffe den Anbau bzw. den Ausbau des Treppenhauses ... als Reparatur bzw. Instandhaltungsmaßnahme. Zu berücksichtigen seien daneben die Betriebskosten, die sich 2005 auf 1.794,88 €, 2006 auf 1.906,12 € und 2007 auf 1.490,01 € belaufen hätten. Abzuziehen seien weiterhin durchschnittliche Reparaturkosten von 515,22 € pro Monat für den Wohnbereich. Daher bleibe kein positiver Wohnvorteil mehr übrig. Die Mutter des Beklagten müsse vollschichtig tätig sein. Für die Unterhaltsberechnung seien ihr die bei vollschichtiger Tätigkeit erzielbaren Einkünfte anzurechnen. Für die Rentenversicherung könnten allenfalls 4% ihrer Gesamtbruttoeinkünfte berücksichtigt werden.

Der Unterhaltsanspruch des Beklagten, zumindest aber sein Ausbildungsunterhaltsanspruch sei zu befristen auf das Ende der Regelstudienzeit des Beklagten. Anzusetzen sei höchstens eine Regelstudienzeit von acht Semestern. Innerhalb dieser Zeit habe bei Fortführung des zunächst begonnenen Magisterstudiums das gesamte Studium des Klägers abgeschlossen werden können. Zur Verlängerung des Studiums komme es nur durch den Wechsel des zweiten Hauptfachs durch den Beklagten. Nach Änderung des Ausbildungsziels wäre vom Kläger allenfalls noch das Bachelorstudium mit einer Regelstudiendauer von 6 Semestern zu finanzieren. Das Auslandsstudium des Beklagten führe nicht zu einer Verlängerung des Unterhaltszeitraums. Der Auslandsaufenthalt sei nicht erforderlich für das Studium der chinesischen Sprache sondern stelle eine extreme Ausnahme dar. Eine Anrechnung als Studiensemester in Deutschland erfolge nicht. Der Beklagte habe den Kläger bezüglich seines Auslandsstudiums falsch informiert. Er habe mitgeteilt, das Auslandsstudium in China sei für sein Studium erforderlich und den Eindruck erweckt, die Gesamtsemesterzahl erhöhe sich dadurch nicht. Nur unter diesen Voraussetzungen habe sich der Kläger mit dem Auslandsstudium einverstanden erklärt. Die Änderung des Studiengangs von Philosophie auf Computerlinguistik habe der Beklagte mit dem Kläger nicht abgesprochen. Der Kläger sei nicht verpflichtet, diese zusätzliche, weitergehende Ausbildung zu finanzieren. Der Beklagte habe vorrangig BAföGLeistungen in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese in Form eines verzinslichen Darlehens gewährt würden. Da er das BAföGDarlehen nicht in Anspruch genommen habe, seien ihm die entsprechenden Beträge als fiktive Einkünfte anzurechnen. Da er dies nicht getan habe, bestehe schon deshalb ab September 2009 kein Unterhaltsanspruch mehr.

Der Kläger hat beantragt,

1. Das Urteil des Amtsgerichts KarlsruheDurlach, Familiengericht , vom 13.01.2000, 3 F 86/99, wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger dem Beklagten ab dem Monat Mai 2008 lediglich einen Unterhaltsbetrag von monatlich 409,43 € schuldet.

2. Unterhaltsrückstände für die Zeit ab Rechtshängigkeit sind mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen an das Land BadenWürttemberg, Studentenwerk Heidelberg, Amt für Ausbildungsförderung. Zukünftige Unterhaltszahlungen sind, soweit und solange sie auf das Land BadenWürttemberg übergegangen sind, zu zahlen an das Land BadenWürttemberg, Studentenwerk Heidelberg, Amt für Ausbildungsförderung.

3. Jegliche Unterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens 28.02.2009 und enden mit diesem Datum.

4. (1) Jegliche Unterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens 28.02.2010 und enden mit diesem Datum.

4. (2) Die Ausbildungsunterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens 28.02.2009 und enden mit diesem Datum.

4. (3) Jegliche Ausbildungsunterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens 28.02.2010 und enden mit diesem Datum.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, das Erwerbseinkommen des Klägers sei voll anzusetzen. Die Einkommensentwicklung beim Kläger zeige, dass er ohne weiteres in der Lage sei, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Der Kläger sei vollschichtig arbeitsfähig. Die negativen Einkünfte des Klägers aus seinen Beteiligungen an den Firmen H. und Bo. Me. seien nicht zu berücksichtigen, da sie nur dem Zweck dienten, den Lebensunterhalt von Bekannten des Klägers zu finanzieren und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet seien. Die Firma Bo. Me. benötige keinen BMW X5, sondern diesen benutze ausschließlich der Kläger. Auch die negativen Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung seien nicht zu berücksichtigen, da sie ausschließlich der Vermögensbildung dienten. Ein Wohnwert des Klägers sei in Höhe von 1.202,50 € (185 m² x 6,50 €) anzusetzen. Der Mutter des Beklagten könne aus gesundheitlichen Gründen keine vollschichtige, sondern allenfalls eine 75%ige Tätigkeit zugemutet werden. Sie habe ihr Deputat nur deswegen auf 26 von 28 Stunden erhöht, weil der Kläger seit November 2006 keinen Unterhalt mehr für den Beklagten bezahlt habe und sie für den Unterhalt habe aufkommen müssen. Der Beklagte habe beim Kläger nicht den Eindruck erweckt, dass sein Auslandsstudium in Deutschland als Studiensemester angerechnet würde. Ein Auslandsaufenthalt sei im Studiengang des Beklagten dringend empfohlen und nicht unüblich. Die Regelstudienzeit für den Masterabschluss betrage zwar 10 Semester, üblich sei aber eine Studiendauer von 12 Semestern. Danach wäre das Studium des Klägers unter Berücksichtigung des einjährigen Auslandsaufenthalts im Sommersemester 2012 beendet.

Mit Urteil vom 20.02.2009 hat das Amtsgericht - Familiengericht - KarlsruheDurlach das Urteil des Amtsgerichts KarlsruheDurlach vom 13.01.2000, Az. 3 F 86/99, dahingehend abgeändert, dass der Kläger dem Beklagten ab Juni 2008 lediglich einen Unterhaltsbetrag von monatlich 409,43 € schuldet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ab Erreichen des 65. Lebensjahrs durch den Kläger im Juni 2008 seien die Einkünfte des Klägers zumindest insoweit überobligatorisch, als sie dazu führten, dass er für den Bedarf des Beklagten mehr als 2/3 zu tragen hätte. Soweit die Einkünfte des Klägers ihn in die Lage versetzten, 2/3 des Bedarfs des Beklagten zu decken, bestehe eine Erwerbsobliegenheit des Klägers. Daher habe der Kläger ab Juni 2008 2/3 des Bedarfs des Beklagten von 613,00 €, mithin 409,43 € zu tragen. Der Beklagte habe seinen Unterhaltsanspruch nicht wegen eines Verstoßes gegen das zielstrebige Durchlaufen seiner Ausbildung verloren. Weder der Wechsel des zweiten Studienfachs nach dem ersten belegten Semester noch der Auslandsaufenthalt von zwei Semestern seien zu beanstanden. Eine zeitliche Befristung des Unterhalts sei nicht möglich, da diese in jedem Fall einer sicheren Prognose im Hinblick auf die Ausbildung des Beklagten bedürfe, wofür die Regelstudienzeit nicht ausreiche. Die Zustellung des Urteils an den Beklagten erfolgte am 26.02.2009. Am 26.03.2009 hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil vom 20.02.2009 beantragt. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.07.2009 hat der Beklagte am 27.07.2009 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Am 04.08.2009 hat der Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dem Beklagten wurde am 04.08.2009 Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist und am 04.02.2010 Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Der Beklagte macht geltend, das erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft, da es die berücksichtigungsfähigen Einkommen beider Elternteile nicht ermittelt habe. Dass der Kläger eine Quote von 2/3 des Unterhaltsbedarfs decken solle, sei nicht begründet worden und nicht nachvollziehbar. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt der Beklagte vor, das Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit sei für die Unterhaltsberechnung voll zu berücksichtigen. Tatsächlich arbeite der Kläger weiterhin vollschichtig. Er könne als Selbständiger den Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen. Die Weiterführung der Praxistätigkeit des Klägers im bisherigen Umfang werde durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht beeinträchtigt. Auch die ständig steigenden Einnahmen aus der Praxis des Klägers sprächen gegen eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Ein Bandabriss an der rechten Schulter und ein Bandscheibenvorfall würden bestritten. Vom Wohnwert für die Wohnung des Klägers könnten allenfalls die Zinsen für das Darlehen Nr. 518255367520 in Abzug gebracht werden. Das Darlehen Nr. 5047388027 betreffe nicht die Wohnung des Klägers. Selbst wenn von einem Anbau bzw. Ausbau des Treppenhauses ausgegangen würde, handele es sich nicht um Reparaturmaßnahmen, sondern um Wertverbesserungsmaßnahmen. Die vom Kläger geltend gemachten verbrauchsunabhängigen Betriebskosten seien nicht abzuziehen, weil es sich um umlagefähige Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung handele. Es werde bestritten, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Reparaturmaßnahmen entstanden seien und die Wohnung beträfen. Die einzelnen Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen. Es habe sich um Verschönerungs oder Ausbaumaßnahmen gehandelt. Unglaubwürdig sei, dass der Kläger 2007 kein Einkommen aus Kapitalvermögen gehabt habe. Der Wechsel des zweiten Studienfachs durch den Beklagten wirke sich nicht auf die Unterhaltspflicht des Klägers aus. Der Beklagte habe wie üblich im 3. Semester mit dem Studium des zweiten Hauptfachs begonnen. Er habe sehr schnell festgestellt, dass Philosophie für ihn nicht das richtige Studium gewesen sei. Einen Wechsel zu Computerlinguistik habe er zwar erst zum Wintersemester 08/09 (seinem 5. Semester) vornehmen können. Er habe aber schon im 4. Semester Kurse für Computerlinguistik besucht und auf diese Weise vorgearbeitet. Durch den Wechsel habe sich die Gesamtdauer seines Studiums nur um ein Semester verlängert. Von Anfang an habe er ein zweites Hauptfach absolvieren müssen. Ab März 2010 habe er - der Beklagte - keinen Anspruch mehr auf ein zinsbegünstigtes Darlehen des Amts für Ausbildungsförderung. Im Hinblick auf die guten Einkommensverhältnisse seiner Eltern sei er auch nicht verpflichtet, vorrangig ein BAföGDarlehen zu beantragen.

Der Beklagte beantragt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts KarlsruheDurlach vom 20.02.2009 - 2 F 110/08 - aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Familiengerichts KarlsruheDurlach vom 20.02.2009, 2 F 110/08, wie folgt abgeändert: Jegliche Unterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens 28.02.2009 und enden mit diesem Datum.

1. Hilfsantrag 1: Jegliche Unterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens 28.02.2010 und enden mit diesem Datum. - Hilfsantrag 2: Die Ausbildungsunterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens 28.02.2009 und enden mit diesem Datum. - Hilfsantrag 3: Jegliche Ausbildungsunterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens 28.02.2010 und enden mit diesem Datum.

2. Es wird festgestellt, dass Unterhaltsrückstände für die Zeit ab Rechtshängigkeit mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen sind an das Land BadenWürttemberg, Studentenwerk Heidelberg, Amt für Ausbildungsförderung; zukünftige Unterhaltszahlungen sind, soweit und solange sie auf das Land BadenWürttemberg übergegangen sind, zu zahlen an das Land BadenWürttemberg, Studentenwerk Heidelberg, Amt für Ausbildungsförderung.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2009, an den Beklagten zugestellt am 14.12.2009 beantragt der Kläger hilfsweise für den Fall, dass dem Hauptantrag der Anschlussberufung (Befristung der Unterhaltsansprüche zum 28.02.2009) nicht stattgegeben wird, weiterhin, - die Urteile des Amtsgerichts KarlsruheDurlach vom 13.01.2000, 3 F 86/99, und vom 20.02.2009, 2 F 110/08, werden dahingehend abgeändert, dass der Kläger/Berufungsbeklagte dem Beklagten/Berufungsführer ab dem 01.09.2009 keinerlei Unterhalt mehr schuldet, und hilfsweise, soweit der Abänderungsklage stattgegeben wird, - der Beklagte/Berufungsführer wird verurteilt, ab Rechtshängigkeit dieses Antrags für die Zeit ab 01.03.2009 bis zur Rechtskraft des Abänderungsurteils gegen den Kläger/Berufungsgegner vollstreckte Unterhaltsbeträge in voller Höhe und für die Zeit von 01.06.2008 bis 28.02.2009 gegen den Kläger/Berufungsgegner vollstreckte Unterhaltsbeträge, soweit diese einen monatlichen Betrag von 409,43 € übersteigen, an den Kläger/Berufungsgegner zurückzuerstatten.

Der Beklagte beantragt, Zurückweisung der Anschlussberufung.

Der Kläger führt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags aus, für notwendige Instandhaltungsarbeiten in den vom Kläger bewohnten Räumlichkeiten seien von 2006 bis 2008 folgende Kosten angefallen, die sich ganz überwiegend auf reine Materialien bezögen:

2006: 7.297,87 €,

2007: 4.910,63 € und

2008: 6.339,57 €.

Die Beträge seien vom Steuerberater erfasst worden (Anlage A49), aus ihren errechne sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 515,22 €. Dabei seien insbesondere folgende Maßnahmen berücksichtigt: 2006 sei der defekte Kamin repariert worden, in den Sanitärräumen seien die mindestens 15 Jahre alten abgenutzten Toiletten, Waschbecken und Fußböden ersetzt worden, die Heizung repariert und eine Gasarmatur ausgetauscht worden. 2007 seien ebenfalls Sanitärräume instand gesetzt worden, im Ankleideraum die mindestens 15 Jahre alten Decken in Ordnung gebracht und das defekte Fußbodenparkett wieder hergestellt worden. 2007 seien im Wohnzimmer und Esszimmer die abgenutzten Tapeten entfernt, der Untergrund neu gespachtelt, die Wände verputzt und lackiert, der abgenutzte PVCBoden in der Küche erneuert und Wasserschäden in der Küche repariert worden, der gebrochene Fliesenboden des Wintergartens erneuert, die Stuckdecken in allen Zimmern aufgefrischt und einzelne defekte Leitungen saniert worden. Weiterhin seien eine defekte Jalousie ersetzt und Fenster und Türen lackiert worden. 2008 seien eine zerbrochene Glasscheibe im Wintergarten ersetzt und der Kamin ausgebessert worden. In diesem Zusammenhang seien auch Dachdeckerarbeiten angefallen. Weiterhin seien Räume neu gestrichen worden. Zusätzlich sei 2006 eine Gasarmatur bezüglich der Wohnung des Klägers für 280,64 € ausgetauscht worden (Anlage A 87). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers hätten sich verstärkt. Infolge der Hautkrebsoperation leide der Kläger unter erheblichen Wundheilungsstörungen. Im orthopädischen Bereich seien weitere Beschwerden hinzugekommen. Er habe einen Bandabriss der rechten Schulter erlitten, der dazu führe, dass er seinen Arm nur sehr eingeschränkt heben könne. Dies beeinträchtige bei allen Schreibtischarbeiten. Ferner bestehe ein operationsbedürftiger Bandscheibenvorfall L1/L2. Nach der jetzt indizierten Operation sei eine mehrmonatige Rehabilitation durchzuführen, damit keine Lähmungen riskiert würden. Aufgrund der aktuellen Belastungssituation leide der Kläger, der bereits 1993 einen Herzinfarkt erlitten habe, wieder unter Herzsymptomen. Die Praxis sei jedes Jahr viele Wochen krankheitsbedingt geschlossen gewesen, nämlich 2008 für ca. 9 Wochen, 2009 für ca. 12 Wochen und 2010 für ca. 9 Wochen (Zeiten der Arbeitsunfähigkeit: As. II, 603). Ab Dezember 2009 sei jegliche weitere Berufstätigkeit lebensgefährlich und für unabsehbare Zeit überobligatorisch. Lediglich aufgrund seiner drückenden Schuldenlast müsse der Kläger seine Erwerbstätigkeit fortsetzen. Der Kläger sei jedoch bemüht, seine Praxis zu veräußern und befinde sich schon in konkreten Verhandlungen. Insgesamt sei seine gesamte weitere Erwerbstätigkeit inzwischen vollumfänglich überobligatorisch. Beim Studium des Beklagten habe sich durch den Wechsel des zweiten Hauptfachs und das zwei Semester dauernde Auslandsstudium eine erhebliche Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Studiendauer ergeben. Ein zweites Studienfach neben Sinologie sei von Anfang an nicht notwendig gewesen und sei dem Kläger auch nicht mitgeteilt worden. Außerdem studiere der Beklagte ohne konkreten Berufswunsch. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Klägers sei eine zeitliche Befristung der Unterhaltsansprüche zu Ende Februar 2009 angemessen. Da der Beklagte das BAföGDarlehen nicht in Anspruch genommen habe, bestehe jedenfalls ab September 2009 kein Unterhaltsanspruch mehr. Der Beklagte habe den Verlängerungsantrag verspätet gestellt. Die darlehensweise BAföGBewilligung wäre bei rechtzeitiger Antragstellung durch den Beklagten unproblematisch über Februar 2010 hinaus verlängert worden. Jedenfalls für die Abschlussphase seines Bachelorstudiums bestehe, gegebenenfalls darlehensweise, wieder ein Anspruch auf Ausbildungsförderung unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG (Hilfe zum Studienabschluss). Spätestens seit September 2010 bestehe unter diesem Gesichtspunkt kein Unterhaltsanspruch mehr. Mit seinem letzten Schriftsatz vom 01.02.2011 ändert der Kläger seinen Vortrag teilweise. Erstmals bestreitet der Kläger die Größe und die Höhe des Wohnwerts der Wohnung der Mutter des Beklagten. Der Wohnwert ihrer Wohnung sei auf 7,50 € pro Quadratmeter zu veranschlagen. In Bezug auf den Bedarf des Beklagten bestreitet der Kläger die monatliche Studiengebühr von 98,83 € sowie die über einen Monatsbetrag von 25,97 € hinausgehenden Beiträge des Beklagten für Kranken und Pflegeversicherung. Zu seinem eigenen Einkommen trägt er ergänzend vor, 2008 seien neben den bereits geltend gemachten Abzugspositionen negative Einkünfte aus der ärztlichen Laborgemeinschaft BadenBaden in Höhe von - 4.242,00 € zu berücksichtigen. Für 2009 ergebe sich aus der unter Vorbehalt stehenden Gewinnermittlung des Steuerberaters ein Praxiseinkommen von 134.126,00 €

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.

Auf den Rechtsstreit findet nach Art. 111 Abs. 1 FGG RG das bis zum 31.08.2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Insbesondere hat er das Rechtsmittel nach Gewährung von Wiedereinsetzung rechtzeitig eingelegt und begründet. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, da der vom Kläger geschuldete Unterhalt nicht unter dem bislang titulierten Unterhalt liegt. Die auf Befristung des Unterhaltsanspruchs gerichtete Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der im Wege der Anschlussberufung verfolgte Feststellungsanspruch des Klägers ist unzulässig.

1. Zulässigkeit der Abänderungsklage

Die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO ist überwiegend, für den Zeitraum ab 01.03.2009, zulässig. Insbesondere richtet sich die Abänderungsklage zutreffend gegen den Beklagten, nachdem die Prozessstandschaft seiner Mutter durch die Volljährigkeit des Beklagten weggefallen ist (FAFamR/Gerhardt, 6. Aufl., 6. Kapitel Rn. 647).

Unzulässig ist die Abänderungsklage allerdings für den Zeitraum von Mai 2008 bis 28.02.2009. Als besondere Prozessvoraussetzung verlangt die Abänderungsklage die Behauptung, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess eingetreten sei (BGH FamRZ 2001, 1687, 1689). Dabei kommt es nicht auf das Ausmaß eines veränderten Einzelumstandes an, sondern ob die für die Bemessung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnisse insgesamt eine wesentliche Änderung erfahren haben. Die Grenze für die Wesentlichkeit wird dabei in der Regel bei 10% des Unterhaltsanspruchs gezogen (Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10 Rn. 158; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 323 ZPO Rn. 77 f.). Vorliegend hat der Kläger für den Zeitraum bis 28.02.2009 nicht behauptet, dass sich bei einer Gesamtbeurteilung eine Abweichung von mindestens 10% von dem früheren Titel ergibt. Der Kläger hat für den Zeitraum bis 28.02.2009 eine Reduzierung des Kindesunterhalts auf 409,43 € beantragt. Demgegenüber belief sich der titulierte Unterhaltsanspruch aus dem Urteil des Amtsgerichts KarlsruheDurlach vom 13.01.2000 im Jahr 2008 auf den Zahlbetrag von 442,00 €. Dies errechnet sich aus 180% des Regelbetrages nach § 1 Nr. 3 der Regelbetragsverordnung in der Fassung ab 01.07.2007 (180% x  288 € = 518,40 €, gerundet gemäß § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB i. d. F. bis 31.12.2007 auf 519,00 €). Hiervon ist nach dem Urteil des Amtsgerichts KarlsruheDurlach vom 13.01.2000 das hälftige Kindergeld, also im Jahr 2008 77,00 € in Abzug zu bringen, so dass sich der Zahlbetrag von 442,00 € errechnet. Bei Umrechnung des Prozentsatzes des Regelbetrages nach § 36 Nr. 3a EGZPO ergibt sich ein neuer Prozentsatz von 142% (Zahlbetrag 442,00 € zuzüglich hälftiges Kindergeld von 77,00 € = 519,00 € geteilt durch den Mindestunterhalt nach der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle 2008 in Höhe von 365,00 € = 142%). Für 2009 errechnet sich daher ein neuer Zahlbetrag von 449,00 € (142% des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe ab 2009 in Höhe von 377,00 € = 535,34 €, gerundet gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB auf 536,00 € abzüglich hälftiges Kindergeld von 87,00 €). Für 2010 und 2011 beläuft sich der titulierte Betrag auf 513,00 € (142% des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe ab 2010 in Höhe von 426,00 € = 604,92 €, gerundet auf 605,00 € abzüglich hälftiges Kindergeld von 92,00 €). Mit seinem Antrag auf Herabsetzung auf einen Betrag von 409,43 € liegt der Kläger weniger als 10% unter dem titulierten Betrag für 2008 und 2009. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger der Auffassung war, er müsse Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergeldes bezahlen, weshalb er bis 2007 519,00 € an den Beklagten bezahlt hat (180% des Mindestbetrages nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle 2007 = 596,00 € abzüglich hälftiges Kindergeld von 77,00 €). Denn bei einem dynamischen Unterhaltstitel nach § 1612a Abs. 1 BGB in der Fassung bis 31.12.2007 steigt das Kind mit Vollendung des 18. Lebensjahres nicht in die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle auf. Es behält vielmehr bis zu einer Abänderung den Unterhalt der 3. Altersstufe nach der Regelbetragsverordnung (Wendl/Klinkhammer, a. a. O., § 2 Rn. 246c).Erst für den Zeitraum ab 01.03.2009 hat der Kläger geltend gemacht, dass der Unterhaltsanspruch des Beklagten entfallen sei. Für diesen Zeitraum ist die Abänderungsklage daher zulässig.

2. Begründetheit der Abänderungsklage auf Herabsetzung des Unterhalts auf 409,43 €

Die Abänderungsklage auf Herabsetzung des Unterhalts ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

a) Zeitpunkt einer möglichen Abänderung, richtiger Beklagter

Eine Abänderung scheidet von vornherein aus, soweit sie für die Zeit vor Zustellung der Klage am 09.06.2008 begehrt wird, § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, da die Klage für den Zeitraum bis 29.02.2009 ohnehin unzulässig ist. Soweit der Beklagte bis August 2009 BAföGLeistungen bezogen hat, ist der Unterhaltsanspruch auf das Land BadenWürttemberg übergegangen, § 37 Abs. 1 BAföG. Die Abänderungsklage für den Zeitraum ab 09.06.2008 war gleichwohl gegen den Beklagten zu richten, da der Anspruchsübergang nach Rechtshängigkeit unerheblich ist (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO).

b) Maßstab der Abänderungsentscheidung

Die Abänderung des Urteils kann gemäß § 323 Abs. 1, Abs. 2 ZPO verlangt werden, wenn nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die für die Verurteilung und die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren. Ein Abänderungsgrund liegt in der nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens eingetretenen Volljährigkeit des Beklagten. Nach § 323 Abs. 1 ZPO kann bei einem Unterhaltstitel jede Partei eine entsprechende Abänderung des Urteils verlangen, wenn eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Verurteilung zum Unterhalt, für die Bestimmung der Höhe der Unterhaltsleistungen oder der Dauer maßgebend waren. Dabei eröffnet § 323 ZPO nur eine Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels. Das Abänderungsverfahren ermöglicht dagegen weder eine freie Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren haben (BGH, ständige Rechtsprechung, FamRZ 1994, 1100; FamRZ 2007, 882  Rz. 25; 1460 Rz. 14). Die Abänderungsklage gibt weder die Möglichkeit zur neuerlichen Wertung des alten Sachverhalts noch dazu, diesen bei Gelegenheit einer - gerechtfertigterweise erfolgenden - Abänderung abweichend zu beurteilen (BGH, FamRZ 2001,1364; vgl. ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323 Rn. 41; MünchKommZPO/Gottwald, § 323 Rn. 91 ff; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 323 Rz. 80; FAFamR/Gerhardt, 6. Kap. Rn. 931; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. Kap. 5, Rn. 380). Vorliegend waren im Ausgangsverfahren nur die Praxiseinkünfte des Klägers, nicht aber weitere Einkommensbestandteile oder arten berücksichtigt. Gleichwohl ist daraus keine Bindungswirkung dahingehend abzuleiten, dass auch bei Ermittlung der Haftungsanteile nur die Praxiseinkünfte des Klägers zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich zum einen aus den Umständen des Ausgangsverfahrens. Die Mutter des Beklagten hatte dort unter Zugrundelegung der im Trennungsunterhaltsverfahren unstreitigen Praxiseinkünfte des Klägers ausgeführt, dass mindestens ein Kindesunterhalt in Höhe von 180% des Regelsatzes zu zahlen sei und diesen beantragt. Da der Kläger - damals als Beklagter - dem nicht entgegen getreten ist, hat das Amtsgericht für die Ausgangsentscheidung den unstreitigen Vortrag zugrundegelegt. Die Auseinandersetzung mit weiteren Einkommensarten des Klägers oder seinem Wohnwert war nicht erforderlich und ist daher nicht erfolgt. Im Übrigen würde eine Bindungswirkung im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit des Beklagten zu unbilligen Ergebnissen führen. Denn bis zum 18. Lebensjahr des Beklagten richtete sich die Höhe des Barunterhalts aufgrund der Gleichwertigkeit von Bar und Naturalunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB allein nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Für das volljährig gewordene Kind haften die Eltern hingegen nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren jeweiligen Erwerbs und Vermögensverhältnissen. Für die - für den Barunterhalt des Minderjährigen unerheblichen - Einkommensverhältnisse des früher betreuenden Elternteils kann das Ausgangsurteil keine Bindungswirkung, insbesondere keine Einschränkung auf bestimmte Einkommensbestandteile enthalten. Daher wäre es unbillig, solche Einschränkungen im Abänderungsverfahren beim bereits früher barunterhaltspflichtigen Elternteil zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage besteht im Abänderungsverfahren keine Bindung an die der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegte Einkommensart. Vielmehr ist das gesamte Einkommen des Klägers, wie das der Mutter des Beklagten, neu zu berechnen. Zwar obliegt grundsätzlich dem Abänderungskläger die Darlegungs und Beweislast für eine wesentliche Veränderung der Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgegangenen Verfahren maßgeblich waren. Dieser Grundsatz kommt aber nicht zur Anwendung, wenn der abzuändernde Titel Minderjährigenunterhalt regelt, das unterhaltsberechtigte Kind inzwischen aber volljährig geworden ist und nunmehr als Volljähriger Ausbildungsunterhalt verlangt. Dann muss das Kind dartun und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, insbesondere welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt (OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 1497; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 552).

c) Unterhaltstatbestand

Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Unterhaltsanspruch aus § 1601 BGB. Der Unterhaltsanspruch umfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung bemisst sich nach der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes. Ihre Finanzierung muss sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten. Geschuldet wird von den Eltern also eine ihnen wirtschaftlich zumutbare, begabungsbezogene Berufsausbildung (BGH FamRZ 2000, 420). Der Verpflichtung der Eltern steht die Obliegenheit des Kindes gegenüber, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit zu betreiben, um sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden und sich danach selbst zu unterhalten. Bei einem Studium werden über die Regelstudienzeit hinaus noch ein bis zwei Examenssemester zugestanden, im Einzelfall noch mehr, wenn die durchschnittliche Studienzeit des betreffenden Studiengangs erheblich über der Regelstudienzeit liegt. Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren (BGH FamRZ 1992, 1064; FAFamR/Seiler, 8. Aufl., 6. Kapitel Rn. 244). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Beklagte seinen Obliegenheiten nachgekommen. Der Beklagte steht nun, gut fünf Jahre nach Beginn seines Studiums, vor dem BachelorAbschluss. Sein Auslandsaufenthalt war - beim Studiengang Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften ohne weiteres nachvollziehbar - nach der Stellungnahme der Fachstudienberaterin vom 03.02.2010 (As. II, 457) seitens der Universität dringend angeraten, möglichst für die Dauer eines Jahres. Der einjähriger Auslandaufenthalt war daher für die Berufsausbildung sinnvoll und von den Eltern, auch in Anbetracht ihrer keineswegs beengten Einkommensverhältnisse, zusätzlich zur Studiendauer in Deutschland zu finanzieren. Auch das Studium eines zweiten Hauptfachs, dessen Wechsel von Philosophie zu Computerlinguistik und der Zeitpunkt des Wechsels sind nicht zu beanstanden. Dass ein zweites Fach obligatorisch ist, dessen Leistungen für den Abschluss ebenfalls erbracht sein müssen, ergibt sich aus den Ausführungen der Fachstudienberaterin. Der Beklagte bemerkte bereits im Wintersemester 2007/2008, seinem ersten Semester Philosophie und damit innerhalb der ihm zuzubilligenden Orientierungsphase (FAKommFamR/Klein, 4. Aufl, § 1610 BGB Rn. 92), dass ihm dieses Fach nicht zusagte. Obwohl ein Wechsel zum Sommersemester 2008 nicht möglich war, belegte er bereits Kurse in Computerlinguistik, so dass er durch den Fachwechsel tatsächlich nur ein Semester verlor. Der Wechsel zum Wintersemester 2008/2009 erfolgte frühestmöglich. Dass der Beklagte nicht bereits in seinen ersten beiden Semestern Kurse im zweiten Hauptfach Philosophie belegte, entsprach nach der Stellungnahme der Fachstudienberaterin vom 03.02.2010 den Empfehlungen der Universität. Soweit der Beklagte - unter Abzug des Auslandsjahres - jetzt im 9. Semester des Bachelorstudiums seine Bachelorarbeit fertigt, führt dies auch im Hinblick auf die Regelstudienzeit von 6 Semestern nicht zu einem anderen Ergebnis. Insofern hat die Fachstudienberaterin in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2010 ausgeführt, dass der Beklagte damit im Durchschnitt seines Jahrgangs, der als zweiter Jahrgang in der Erprobungsphase des Studiengangs begann, liegt.

d) Bedarf des Beklagten

Für den Bedarf des Beklagten ist der Grundbedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand abzüglich des vollen Kindergeldes zuzüglich Krankenversicherung zuzüglich Studiengebühr zugrunde zu legen (SüdL 13.1.2, 13.2). Die Krankenversicherungsbeiträge des Beklagten betrugen bis 30.06.2010 15,30 €, von 01.07.2010 bis 30.09.2010 25,97 € und ab 01.10.2010 38,49 €. Da die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge durch die Nachträge zum Versicherungsschein der Central Krankenversicherung vom 01.12.2008 und vom November 2009 (Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 04.03.2010, AH II, S. 323, 325) belegt ist, dringt der Kläger mit seinem Bestreiten nicht durch. Soweit der Kläger zuletzt die Studiengebühren von 98,83 € pro Monat bestritten hat, ist dies ebenfalls nicht beachtlich. Die Höhe der Studiengebühren von 593,60 € pro Semester, Stand Mai 2008, hat der Kläger mit Anlage A 5 (As. I, 37) selbst belegt und hieraus monatliche Gebühren von 98,83 € errechnet. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Studiengebühren des Beklagten reduziert haben. Vielmehr belaufen sie sich ausweislich der Homepage der Universität Heidelberg (www.uniheidelberg.de) mittlerweile auf 606,50 € im Semester. Für die monatliche Höhe der Studiengebühren legt der Senat den von den Parteien bis zum letzten Schriftsatz des Klägers übereinstimmend vorgetragenen Betrag von 98,83 € zugrunde, auch wenn der Betrag vom Kläger mutmaßlich infolge eines Schreibversehens etwas zu niedrig mitgeteilt wurde (zutreffend wären 593,60 € : 6 = 98,93 €).

Dies ergibt einen Bedarf des Beklagten für 2009 von 590,13 € (640,00 € gemäß SüdL 13.1.2 abzüglich 164,00 € Kindergeld zuzüglich 15,30 € Krankenversicherung zuzüglich 98,83 € Studiengebühren), für 2010 von durchschnittlich 670,60 € dies errechnet sich wie folgt: für Januar bis Mai 2010 (5 Monate) von 570,13 € (640,00 € abzüglich 184,00 € Kindergeld zuzüglich 15,30 € Krankenversicherung zuzüglich 98,83 € Studiengebühren), für Juni 2010 (1 Monat) von 754,13 € (640,00 € zuzüglich 15,30 € Krankenversicherung zuzüglich 98,83 € Studiengebühren), für Juli und September 2010 (2 Monate) von 764,80 € (640,00 € zuzüglich 25,97 € Krankenversicherung zuzüglich 98,83 € Studiengebühren) für August 2010 (1 Monat) von 580,80 € (640,00 € abzüglich 184,00 € Kindergeld zuzüglich 25,97 € Krankenversicherung zuzüglich 98,83 € Studiengebühren), von Oktober 2010 bis Dezember 2010 (3 Monate) von 777,32 € (640,00 € zuzüglich 38,49 € Krankenversicherung zuzüglich 98,83 € Studiengebühren), ab Januar 2011 von 807,32 € (670,00 € gemäß SüdL 2011, 13.1.2 zuzüglich 38,49 € Krankenversicherung zuzüglich 98,83 € Studiengebühren). Dieser Bedarf des Beklagten wurde im Zeitraum von Januar 2008 bis August 2009 nicht teilweise durch die gewährten BAföGLeistungen gedeckt. Bis August 2009 hat der Beklagte, wie sich aus der Mitteilung des Amts für Ausbildungsförderung vom 16.09.2009 (Anlage A 48, As. II, 145) ergibt, die Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG erhalten. Eine solchermaßen gewährte Ausbildungsförderung stellt eine subsidiäre Sozialleistung dar, die nach § 37 Abs. 1 BAföG vom Unterhaltsverpflichteten zurückgefordert werden kann. Die als Vorausleistung gewährte Ausbildungsförderung deckt den Unterhaltsbedarf des Beklagten nicht (BGH FamRZ 1985, 263; FAKommFamR/Michael Klein, a. a. O., § 1602 BGB Rn. 33). Eine Bedarfsminderung beim Beklagten ist auch nicht dadurch eingetreten, dass er das ihm für den Zeitraum 01.09.2009 bis 28.02.2010 bewilligte Bankdarlehen nach § 17 Abs. 3 BAföG nicht in Anspruch genommen hat. Zwar sind endgültig festgesetzte BAföGLeistungen unterhaltsrechtliches Einkommen, die den Bedarf des Kindes mindern; das Kind ist gehalten, Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen, auch wenn und soweit diese nur als unverzinsliches Darlehen gewährt wird (BGH FamRZ 1989, 499). Vorliegend erfolgte die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab 01.09.2009 jedoch nicht mehr nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 BAföG, wonach die Förderung zur Hälfte als Zuschuss, zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt wird. Vielmehr wurde dem Beklagten nur noch ein verzinsliches Bankdarlehen nach §§ 17 Abs. 3, 18c - - BAföG bewilligt. Dies beruhte ausweislich des Bescheids des Amts für Ausbildungsförderung vom 05.11.2009 (Anlage A 60, As. II, 301) darauf, dass der Beklagte nach Wechsel des zweiten Hauptfachs im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG eine „andere“ Ausbildung durchführte und ab September 2009 die Förderungshöchstdauer abzüglich der Fachsemesterzahl der vorangegangenen Hochschulzeiten erreicht bzw. überschritten war. Ein verzinsliches Bankdarlehen nach § 17 Abs. 3 BAföG entspricht im Wesentlichen einem Kredit, der auf dem freien Markt aufgenommen werden kann. Es ist daher kein Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts und nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen (Wendl/Scholz, a. a. O., § 8 Rn. 286; Kasenbacher NJWSpezial 2009, 660). Diesem Ergebnis stehen auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte im konkreten Fall nicht entgegen. Der Kläger hat zwar 2008 sein 65. Lebensjahr vollendet. Er verfügt jedoch weiterhin über ein Einkommen, das die Freibeträge nach § 25 BAföG um ein Vielfaches übersteigt. Der Beklagte hingegen hat sein Studium in unterhaltsrechtlich nicht zu beanstandender Weise betrieben. Bei dieser Sachlage ist die Anwendung des Grundsatzes, dass ein verzinsliches Bankdarlehen gemäß § 17 Abs. 3 BAföG auf den Unterhaltsanspruch nicht angerechnet wird, für den Kläger nicht unzumutbar. Auch ab März 2010 hat der Beklagte im Hinblick auf die Beantragung von Ausbildungsförderung keine Obliegenheiten verletzt. Für den Zeitraum von März 2010 bis Februar 2011 hat der Beklagte am 26.04.2010 Ausbildungsförderung beantragt. Ein Anspruch stand ihm jedoch ausweislich des Bescheides des Amts für Ausbildungsförderung vom 11.08.2010 (II, 555) bereits dem Grunde nach nicht zu. Der ablehnende Bescheid stützt sich darauf, dass die Förderungshöchstdauer für den Studiengang des Beklagten mit Ablauf des Februar 2010 erreicht war. Soweit, wie vom Kläger vorgetragen, die Beantragung der Ausbildungsförderung verspätet erfolgt sein sollte, war dies für die Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung jedenfalls nicht von Bedeutung. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Beklagte im Hinblick auf den bevorstehenden Bachelorabschluss nun möglicherweise Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG (Hilfe zum Studienabschluss) beantragen könnte. Denn eine solche würde nach §§ 17 Abs. 3 Nr. 3, 15Abs. 3a BAföG nur als verzinsliches Bankdarlehen nach § 18c BAföG bewilligt werden. Dies mindert - wie dargelegt - den Bedarf des Beklagten nicht.

e) Unterhaltsbemessung, Haftungsanteile

Die Eltern des Beklagten haften gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig für den Barunterhalt des Beklagten. Zur Ermittlung der Haftungsanteile ist das bereinigte Nettoeinkommen eines Elternteils abzüglich des angemessenen Selbstbehalts mit dem Bedarf des Kindes zu multiplizieren und durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern abzüglich des zweifachen angemessenen Selbstbehalts zu teilen (SüdL 13.3).

(1) Bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers

Der Kläger ist als niedergelassener Arzt selbständig. Bei Selbständigen wird das bereinigte Nettoeinkommen in der Regel aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre errechnet. Da es beim laufenden Unterhalt um eine Prognose der künftigen Einkommensverhältnisse geht, sind möglichst realitätsnahe Einkommensverhältnisse zu ermitteln, d. h. bei längerer Verfahrensdauer ist das Einkommen zu aktualisieren (BGH FamRZ 2006, 1182). Für die Vergangenheit sind die in diesem aktuellen Zeitraum erzielten Einkünfte maßgebend, wobei bei mehrjährigem Unterhaltsrückstand ein Mehrjahresschnitt gebildet werden kann (BGH FamRZ 2007, 1532). Vorliegend bezieht sich die zulässige Abänderungsklage auf den Zeitraum ab März 2009. Steuererklärungen und Steuerbescheide des Klägers liegen jedoch nur bis einschließlich 2008 vor. Für 2009 hat der Kläger seine Steuererklärung noch nicht erstellt. Er hat für 2009 zwar ein vorläufiges, noch veränderliches Ergebnis der Praxis vom 11.01.2011 in Höhe von 122.891,15 € (AH II, 419) und (zuletzt mit Schriftsatz vom 01.02.2011) eine unter Vorbehalt stehende Gewinnermittlung für die Praxis in Höhe von 134.126,00 € vorgelegt. Diese vorläufigen Ergebnisberechnungen für 2009 zieht der Senat für die Entscheidung nicht heran. Die Aussagekraft der vorläufigen Berechnungen ist bereits angesichts der Schwankungen zwischen beiden Ergebnissen zweifelhaft. Soweit der Kläger dargelegt hat, dass sich seine Praxiseinkünfte wegen längerer krankheitsbedingter Schließzeiten und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit 2009 und 2010 verringert haben, ist dies zwar nicht ausgeschlossen und scheint durch die vorläufigen Ergebnisberechnungen für 2009 bestätigt. Allerdings hat der Kläger auch für 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 9 Wochen vorgetragen und 2008 gleichwohl ein Einkommen erzielt, das deutlich über dem der Vorjahre lag. Daher können lediglich auf Basis der vorläufigen Berechnung zum Praxiseinkommen des Jahres 2009 keine niedrigeren Einkommenswerte prognostiziert werden. Auch kann noch nicht abgesehen werden, wie sich das Einkommen des Klägers entwickeln wird, wenn seine Praxis verkauft ist. Daher legt der Senat für sämtliche Unterhaltsansprüche seit 2009 und die Zukunftsprognose den Dreijahreszeitraum 2006 bis 2008 zugrunde. Das Einkommen aus seiner Praxistätigkeit rechnet der Senat dem Kläger im Hinblick darauf, dass der Kläger im Juni 2008 sein 65. Lebensjahr vollendet und damit die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente erreicht hat, nicht in voller Höhe, sondern nur zu 50% an. Die vom Kläger nach Erreichen der Regelaltersgrenze fortgesetzte freiberufliche Tätigkeit als Arzt ist unterhaltsrechtlich überobligatorisch. Für die Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltspflichtigen - jedenfalls wenn er nicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist - sind die Bestimmungen der Rechtsordnung zur Regelaltersgrenze heranzuziehen. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Unterhaltspflichtige in einem abhängigen Arbeits oder Dienstverhältnis steht oder ob er gewerblich oder freiberuflich tätig. Denn das Ausmaß der unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten kann nicht davon abhängen, in welcher konkreten Form die Berufstätigkeit im Einzelfall ausgeübt wird (BGH, Urteil vom 12.01.2011 - XII ZR 83/08 - Rn. 22). Aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit der Erwerbstätigkeit folgt aber noch nicht, dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung beim Kindesunterhalt außer Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen. Eine Anrechnung des Erwerbseinkommens aus überobligatorischer Tätigkeit eines zum Verwandtenunterhalt Verpflichteten ist nur insoweit zulässig, als diese mit Treu und Glauben nach § 242 BGB zu vereinbaren ist. Erforderlich ist demnach eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände, die der Überobligationsmäßigkeit der Tätigkeit angemessen Rechnung trägt. Eine regelmäßig vollständige Heranziehung des Einkommens aus einer gemessen an § 1603 Abs. 1 BGB überobligatorischen Erwerbstätigkeit ist nur dann angezeigt, wenn die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB eingreift (BGH a. a. O. Rn. 53 - 54). Als Einzelfallumstände bei der Frage der Anrechnungsfähigkeit überobligatorischen Einkommens bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt können vor allem das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden (BGH a. a. O Rn. 23). Ob in Bezug auf den Kindesunterhalt die für den Ehegattenunterhalt geltenden Grundsätze der Einkommensanrechnung übertragen werden können, haben die Tatsachengerichte unter Berücksichtigung der Besonderheiten im jeweiligen Unterhaltsverhältnis zu prüfen (BGH a. a. O. Rn. 56). Vorliegend zieht der Senat insbesondere die gesundheitliche Situation des Klägers sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Alter des Klägers und der Mutter des Beklagten als Abwägungskriterien heran. Der Kläger ist gesundheitlich erheblich beeinträchtigt. Er hat mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten, davon zwei seit 2008, und musste sich zwei Bandscheibenoperationen unterziehen, zuletzt im August 2009. Ende 2009 trat bei ihm eine Hautkrebserkrankung auf, weswegen er operiert werden musste und in deren Folge sich Wundheilungsstörungen zeigten. Ende 2009 wurde weiterhin eine Arthrose des rechten Schultereckgelenks (ACArthrose) mit einer Schleimbeutelentzündung (Bursitis) diagnostiziert, die zu einer eingeschränkten Beweglichkeit seines rechten Armes führt. Daneben hatte der Kläger wegen eines Erschöpfungssyndroms, seine Praxis jedes Jahr für mehrere Wochen geschlossen. Diese Beeinträchtigungen des Klägers sind durch Untersuchungsbefunde verschiedener Ärzte belegt (Anlage A 64, II, 335; Anlage A 65, II, 339; Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 14.01.2011, AH II, 439). Insgesamt war die Praxis des Klägers wegen Erschöpfungssyndroms, Bandscheibenvorfalls und operation sowie seiner Hautkrebserkrankung in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils zwischen neun und zwölf Wochen geschlossen. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht so gravierend seien, dass daraus eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiere, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Für die Abwägung nach Treu und Glauben kommt es nicht auf einen exakten Grad der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers an. Vielmehr spielt dabei eine Rolle, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin überobligatorisch erwerbstätig und dadurch entsprechend belastet ist. Weiterhin sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und der Mutter des Beklagten zu sehen. Der Kläger verfügte in den Jahren 2006 bis 2008 über ein weit überdurchschnittliches Bruttoeinkommen aus seiner Praxis in Höhe von durchschnittlich 15.386,80 € im Monat. Seit 2005 bezieht er daneben Rente in Höhe von mindestens 1.800,00 € brutto monatlich. Seine Einkommensverhältnisse liegen damit weit über denen der 62jährigen, noch regulär erwerbstätigen Mutter des Beklagten. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der mittlerweile 26jährige Beklagte bereits seit Herbst 2005 studiert, spielt angesichts des vom Kläger erzielten Einkommens sein Haftungsanteil für den Kindesunterhalt des Beklagten eine eher untergeordnete Rolle. Auch steht nicht zu befürchten, dass das Auskommen des Klägers ohne seine weitere Erwerbstätigkeit nicht gesichert wäre. Nach Beendigung seiner ärztlichen Tätigkeit steht dem Kläger weiterhin die bisher bereits bezogene Rente zu. Zudem bezahlte er - jedenfalls bis 2008 - noch Beiträge von über 2.000,00 € im Jahr für eine weitere Rentenversicherung ein, aus der auch noch Leistungen zu erwarten sind. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens … in KarlsruheDurlach, in dem sich seine Praxisräume und zwei Wohnungen mit insgesamt 185 m² Wohnfläche befinden. Das Anwesen war 2007/2008 noch mit ca. 141.000,00 € belastet (Darlehen Nr. 5182553675/20mit 93.335,90 €, Darlehen Nr. 518 2554111/22 mit 16.035,00 €, Darlehen Nr. 5047388027 mit 31.549,71 €; vgl. As. II, 131, Anlage A 37, I, 693). Dies ist nur noch ein Bruchteil von 43% der 2000/2001 bestehenden Belastung mit insgesamt ca. 327.000,00 € (Darlehen Nr. 5182553675/20mit 150.850,75 €, Darlehen Nr. 518 2554111/22 mit 51.129,19 €, Darlehen Nr. 5047388027 mit 125.266,51 €; vgl. As. II. 131). Die Immobilie weist also nach Abzug der Schulden noch einen beträchtlichen Wert auf. Auch nach Einschätzung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wäre für das Anwesen ... ein Verkaufspreis von 400.000,00 bis 450.000,00 € zu erzielen. Die Immobilie in Stollberg ist zwar - wie schon seit dem Erwerb durch den Kläger im Jahr 1998 - mit ca. 603.000,00 € verschuldet (Anlage A 82, Darlehens Nr. 5072214027, 5047388018 und 5047388027), so dass der Kläger in den Jahren 2006 bis 2008 durchschnittliche Jahreszinsen von 36.440,69 € bezahlte. Dem stehen jedoch Mieteinnahmen in nahezu gleicher Höhe, nämlich für die Jahre 2006 bis 2008 von durchschnittlich 37.630,02 € gegenüber. Der Umstand, dass der Kläger die Immobilie in Stollberg nach seinem Vortrag derzeit nicht zu einem angemessenen Preis veräußern kann, zwingt ihn daher nicht zur Aufrechterhaltung seiner Praxistätigkeit. Hinzu kommt, dass der Kläger, wie er erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, seit 2008 Eigentümer einer weiteren Immobilie in Weingarten ist, die er sich derzeit als Alterssitz errichtet. Schließlich ist zu sehen, dass der jetzt 67jährige Kläger noch nicht in einem Alter ist, in dem eine Erwerbstätigkeit schlechterdings nicht mehr zu erwarten wäre. Unter Abwägung aller Umstände hält es der Senat im Hinblick auf Treu und Glauben für billig, die Praxiseinkünfte des Klägers mit 50% bei der Berechnung des Kindesunterhalts einzubeziehen. Damit wird einerseits der gesundheitlichen Situation des Klägers Rechnung getragen, andererseits sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend berücksichtigt. Bei der konkreten Einkommensermittlung ist zu beachten, dass Steuern und Vorsorgeaufwendungen insoweit auszuscheiden sind, als sie auf den nicht angerechneten Teil des Einkommens entfallen (BGH a. a. O. Rn. 61). Die vom Kläger bereits bezogene Altersrente stellt sich nicht als überobligatorisch dar und findet daher in voller Höhe Berücksichtigung. Dem steht im Hinblick auf die nur hälftige Anrechnung des Praxiseinkommens insbesondere der Grundsatz nicht entgegen, dass sich eine kumulative Berücksichtigung von Altersrente und ungeschmälertem Erwerbseinkommen verbietet (BGH a. a. O. Rn. 60). Das negative Einkommen aus den Beteiligungen des Klägers an den Firmen Bo. Me. und H. bleibt hingegen unberücksichtigt. Aus den Beteiligungen hat der Kläger seit 2005 durchgehend negative Einkünfte von durchschnittlich ca. 14.000,00 € erzielt. Wenn er die Beteiligungen gleichwohl weiterhin hält, verstößt er gegen seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, sein Vermögen so gut wie möglich einzusetzen. Soweit der Kläger behauptet hat, die Beteiligung an der Firma Bo. Me. erhöhe mittelbar seine Praxiseinkünfte, ist dieser Vortrag nicht ausreichend konkret.Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Es handelt sich um Abschreibungsmodelle, die Aufwendungen dienen der Vermögensbildung des Klägers. Hierfür anfallende Zins und Tilgungsleistungen dürfen grundsätzlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden (Wendl/Gerhardt, a. a. O., § 1 Rn. 302). Allerdings ergibt sich etwas anderes, soweit vermögensbildende Aufwendungen wie Tilgungen für Immobilien der Altersvorsorge dienen (BGH FamRZ 2008, 963, 966). Insofern hat sich der Kläger darauf berufen, dass die Zahlungen in Höhe von 4% des Gesamterwerbseinkommens als Altersvorsorge anzuerkennen sind (As. I, 211). Dies wird im Rahmen der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens entsprechend berücksichtigt. Im Hinblick auf die fehlende Abzugsfähigkeit der negativen Einkünfte kann der Beklagte allerdings nicht an den hieraus resultierenden Steuervorteilen des Klägers teilhaben. Da die Steuervorteile aus den Verlusten dem Unterhaltsverpflichteten allein verbleiben, ist auch insofern eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen (Wendl/Gerhardt, a. a. O., § 1 Rn. 593). Bei der fiktiven Steuerberechnung sind ausgehend von den vorgenannten Umständen die in den Steuerbescheiden des Klägers der Jahre 2006 bis 2008 (AH II, S. 405, S. 411, S. 415) genannten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die Einnahmen aus Kapitalvermögen und der Jahresbetrag der Rente heranzuziehen. Für die fiktive Steuerberechnung für 2006 ist von einem fiktiven Einkommen von 117.460,00 € (hälftige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: 179.400,00 € : 2 = 89.700,00 €, aus Kapitalvermögen: 3.623,00 € und Jahresbetrag der Rente: 24.137,00 €) auszugehen. Fiktiv steuerpflichtig wären hieraus 103.110,00 € (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: 89.700,00 €, aus Kapitalvermögen: 2.202,00 €, aus Leibrente: 11.208,00 €). Hiervon in Abzug zu bringen sind die Sonderausgaben und der Kinderfreibetrag für ein Kind von insgesamt 14.061,00 € (gezahlte Kirchensteuer 6.088,00 €, Abzugsfähige Sonderausgaben: 5.069,00 € und Kinderfreibetrag für ein Kind 2.904,00 €), so dass sich ein fiktiv zu versteuerndes Einkommen von 89.049,00 € ergibt. Nach der Grundtabelle wären hierauf Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag von 31.107,73 € sowie Kirchensteuer von 2.358,88 € zu zahlen gewesen. Nach Abzug der Steuer hätte der Kläger also 2006 fiktiv ein Nettoeinkommen von 83.993,39 € (117.460,00 € abzüglich 31.107,73 € abzüglich 2.358,88) gehabt.Für die fiktive Steuerberechnung für 2007 ist von einem fiktiven Einkommen von 109.309,00 € (hälftige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: 169.676,00 € : 2 = 84.838,00 € und Jahresbetrag der Rente: 24.471,00 €) auszugehen. Fiktiv steuerpflichtig wären hieraus 96.254,00 € (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: 84.838,00 € und aus Leibrente: 11.416,00 €). Hiervon in Abzug zu bringen sind die Sonderausgaben und der Kinderfreibetrag für ein Kind von insgesamt 11.823,00 € (gezahlte abzüglich erstattete Kirchensteuer 4.038,00 €, Abzugsfähige Sonderausgaben: 4.881,00 € und Kinderfreibetrag für ein Kind 2.904,00 €), so dass sich ein fiktiv zu versteuerndes Einkommen von 84.431,00 € ergibt. Nach der Grundtabelle wären hierauf Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag von 29.062,08 € sowie Kirchensteuer von 2.203,76 € zu zahlen gewesen. Nach Abzug der Steuer hätte der Kläger also 2007 fiktiv ein Nettoeinkommen von 78.043,16 € (109.309,00 € abzüglich 29.062,08 € abzüglich 2.203,76 €) gehabt. Für die fiktive Steuerberechnung für 2008 ist von einem fiktiven Einkommen von 124.139,50 € (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: 204.849,00 € : 2 = 102.424,50 € und Jahresbetrag der Rente: 21.715,00 €) auszugehen. Fiktiv steuerpflichtig wären hieraus 112.718,50 € (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: 102.424,50 € und aus Leibrente: 10.294,00 €). Hiervon in Abzug zu bringen sind die Sonderausgaben, der Altersentlastungsbetrag und der Kinderfreibetrag für ein Kind von insgesamt 11.322,00 € (gezahlte Kirchensteuer 1.677,00 €, abzugsfähige Sonderausgaben 5.069,00 €, Altersentlastungsbetrag 1.672,00 € und Kinderfreibetrag 2.904,00 €), so dass sich ein fiktiv zu versteuerndes Einkommen von 101.396,50 € ergibt. Nach der Grundtabelle wären hierauf Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag von 36.578,96 € sowie Kirchensteuer von 2.773,76 € zu zahlen gewesen. Nach Abzug der Steuer hätte der Kläger also 2008 fiktiv ein Nettoeinkommen von 84.786,78 € (124.139,50 € abzüglich 36.578,96 € abzüglich 2.773,76 €) gehabt. Schließlich ist dem Kläger ein Wohnwert für das mietfreie Wohnen in seiner Wohnung … zuzurechnen. Dabei schätzt das Gericht die ersparte Miete gemäß § 287 ZPO in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten auf 6,50 € je Quadratmeter. Grundlage der Schätzung ist die mit den Parteien erörterte Internetrecherche unter www.immobilienscout.de. Diese ergab, dass für Wohnungen in zentraler Lage von KarlsruheDurlach derzeit Mietangebote mit einem Preis von zwischen 7,40 € und 10,80 € je Quadratmeter vorhanden sind. Im Hinblick auf die Größe der Wohnung des Klägers kann hiervon ein Abschlag auf 6,50 € gemacht werden. Von dem Wohnwert in Abzug zu bringen sind die Zinsen für die Darlehen Nr. 518 2553675/20 (monatlich 363,00 €) und Nr. 5047388027 (halbjährlich 346,81 €) von insgesamt monatlich 420,80 €, die auf den Wohnbereich des Klägers entfallen. Unberücksichtigt bleiben hingegen die klägerseits geltend gemachten verbrauchsunabhängigen Kosten, da es sich um umlagefähige Kosten handelt (BGH NJW 2009, 1300). Nicht abzugsfähig ist auch der Großteil der vom Kläger behaupteten Reparaturkosten. Ausweislich der Kontierung durch seinen Steuerberater (Anlage A 49, As. II, 201 ff.) bezogen sich mit einer Ausnahme sämtliche vorgelegten Rechnungen auf die „Instandhaltung betrieblicher Räume“. Dementsprechend sind die vorgelegten Rechnungen mit einer Belegnummer versehen und tragen den Stempel „Gebucht“. Der Kläger hat die Maßnahmen daher bereits zur Reduzierung seiner Praxiseinkünfte herangezogen. Eine nochmalige Geltendmachung beim Wohnwert ist - unabhängig davon, dass dann die Angaben des Klägers in seiner Steuererklärung falsch gewesen wären - nicht möglich. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass die Kosten teilweise für Arbeiten an seiner zwar in der Wohnung gelegenen, aber betrieblich genutzten Bibliothek entstanden sind. Abzugsfähig ist allein die Rechnung über den Austausch einer Gasarmatur in der Wohnung des Klägers über 280,64 € (Anlage A 87), die 2006 zu einem monatlichen Abzugsbetrag von 23,39 € (280,64 € : 12) führt. Daher ergibt sich für das Jahr 2006 ein Wohnwert von monatlich 758,31 € (6,50 € x 185 m² = 1.202,50 € abzüglich 420,80 € Zinsen abzüglich 23,39 € Reparaturkosten) = 9.099,72 im Jahr, für die Zeit ab 2007 von monatlich 781,70 € (6,50 € x 185 m² = 1.202,50 € abzüglich 420,80 € Zinsen) = 9.380,40 € im Jahr.Von seinem Einkommen abzuziehen sind die Vorsorgeaufwendungen des Klägers (Kranken/Pflege und Rentenversicherung).

Das bereinigte Nettoeinkommen des Klägers errechnet sich daher wie folgt:

für 2006:

fiktiv 83.993,39 € + Wohnwert 9.099,72 - Kranken/Pflegeversicherung 4.972,00 € - Rentenversicherung 2.061,18 € Altersvorsorge von 4% des Bruttoerwerbseinkommens 3.588,00 € (4% der hälftigen Bruttopraxiseinkünfte in Höhe von 89.700,00 €) = 82.471,93 €

für 2007:

fiktiv 78.043,16 € + Wohnwert von 9.380,40 € Kranken/Pflegeversicherung 3.428,00 € Rentenversicherung 2.062, € Altersvorsorge von 4% des Bruttoerwerbseinkommens 3.393,52 € (4% der hälftigen Bruttopraxiseinkünfte in Höhe von 84.838,00 €) = 78.540,04 €

für 2008:

fiktiv 84.786,78 € + Wohnwert von 9.380,40 € Kranken/Pflegeversicherung 9. 214 € Rentenversicherung 2.360, € Altersvorsorge von 4% des Bruttoerwerbseinkommens 4.096,98 (4% der hälftigen Bruttopraxiseinkünfte in Höhe von 102.424,50 €) = 78.496,20 €

Das fiktive durchschnittliche bereinigte Nettoeinkommen des Klägers für die Jahre 2006 bis 2008 beläuft sich daher auf 79.836,06 € im Jahr = 6.653,00 € im Monat.

(2) Bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter des Beklagten

Die Mutter des Beklagten arbeitet als Fachoberschullehrerin mit einem Deputat von 26 von 28 Stunden. Für die Ermittlung ihres Haftungsanteils sind ihr jedoch Einkünfte aus einer Vollerwerbstätigkeit (28 Stunden) zuzurechnen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nicht nur durch sein tatsächlich vorhandenes Vermögen und Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Arbeits und Erwerbsfähigkeit. Er hat die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen. Die Erwerbsobliegenheit verpflichtet grundsätzlich zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit (Wendl/Dose, a. a. O., § 1 Rn. 489). Soweit der Beklagte geltend macht, seine Mutter sei allenfalls zur Ausübung einer 75%igen Erwerbstätigkeit in der Lage, bezieht er sich hierbei auf ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2001. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass zum damaligen Zeitpunkt der Mutter des Beklagten nur die Ausübung eines ¾ Deputats zumutbar war. Dabei stellte das Gutachten darauf ab, dass der damals 17jährige Beklagte noch bei seiner Mutter lebte, die sich in Psychotherapie befand. Die Mutter des Beklagten war 2001 in einer Schule in Bruchsal beschäftigt und erlitt auf den Fahrten von ihrer Wohnung zur Schule Panikattacken. Mittlerweile haben sich jedoch die dem Gutachten zugrunde gelegten Umstände verändert. Die Mutter des Beklagten arbeitet nun an der FriedrichRealschule in KarlsruheDurlach, zu der sie keinen Anfahrtsweg mehr hat. Ein Fortbestehen der früheren Beschwerden, insbesondere Panikattacken und die Notwendigkeit psychotherapeutischer Behandlung, wird vom Beklagten nicht geltend gemacht. Seit Mitte 2007 ist die Mutter des Beklagten mit 26 von 28 Unterrichtsstunden, also nahezu in Vollzeit tätig. Dass sie weiterhin ein um 2 Stunden reduziertes Deputat ausübt, hat sie gegenüber dem Amtsgericht KarlsruheDurlach im Verfahren 2 F 85/08 über Nachscheidungsunterhalt damit begründet, dass ihre Tätigkeit ein „Knochenjob“ sei und sie mit ihren Kräften haushalten wolle. Daher ist auch das Amtsgericht KarlsruheDurlach im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 2 F 85/08 davon ausgegangen, dass der Mutter des Beklagten eine Vollzeittätigkeit zuzumuten ist. Diese Einschätzung teilt der Senat. Die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zum Frage der Erwerbsfähigkeit der Mutter des Beklagten ist im Hinblick darauf, dass der Beklagte keine konkreten fortbestehenden Beschwerden behauptet hat, nicht veranlasst. Die Mutter des Beklagten verfügte nach ihren Bezügemitteilungen für die Jahre 2009 und 2010 über folgende Bruttobezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, allgemeine Stellenzulage und vermögensbildende Leistungen), die auf 28 Stunden umgerechnet werden können:

2009:

Grundgehalt von 35.067,08 € (4 x 2.839,95 €, 8 x 2.963,41 €) Familienzuschlag von 1.056,89 € (Januar bis April: 4 x 94,28 €, Mai bis November: 7 x 97,11 €; die Gehaltsmitteilung für Dezember 2009 weist keinen Familienzuschlag aus)

Allgemeine Stellenzulage von 867,76 € (4 x 70,90 €, 8 x 73,02 €) Vermögensbildende Leistung von 74,04 € (12 x 6,17 €) Gesamt: 37.065,77 € Brutto für 26 Stunden

Bei einer Tätigkeit von 28 Stunden ergäbe sich ein Gesamtbrutto von 39.916,98 € (37.065,77 : 26 x 28). Nach Abzug des Beihilfebeitrags von 156,00 € (13,00 € x 12) ergäbe sich ein Bruttobetrag von 39.760,98 € im Jahr bzw. von 3.313,42 € im Monat. Hierfür wäre nach der besonderen Lohnsteuertabelle Lohnsteuer von 640,08 €, Solidaritätszuschlag von 30,54 € und Kirchensteuer von 44,43 € zu zahlen. Nach Abzug der vermögenswirksamen Anlage von 39,88 € ergäbe sich ein fiktiver Auszahlungsbetrag von 2.558,49 € im Monat. Unter Hinzurechnung der anteiligen Steuerrückerstattung von auf den Monat umgerechnet 75,26 € ergibt sich ein Nettoeinkommen bei vollschichtiger Tätigkeit von 2.633,75 €. Nach Abzug der pauschalen berufsbedingten Aufwendungen von 5% errechnet sich ein berücksichtigungsfähiges Erwerbseinkommen von 2.502,06 €.

2010: Grundgehalt von 35.916,52 € (2 x 2.963,41 €, 10 x 2.998,97 €) Familienzuschlag von 684,41 € (Januar und Februar: 3 x 97,11 €, davon zweimal im Januar 2010 und einmal im Februar; März bis Mai und August: 4 x 98,27 €) Allgemeine Stellenzulage von 885,04 € (2 x 73,02 €, 10 x 73,90 €) Vermögensbildende Leistung von 74,04 € (12 x 6,17 €) Gesamt: 37.560,01 € Brutto für 26 Stunden

Bei einer Tätigkeit von 28 Stunden ergäbe sich ein Gesamtbrutto von 40.449,24 € (37.560,01 : 26 x 28). Nach Abzug des Beihilfebeitrags von 156,00 € (13,00 € x 12) ergäbe sich ein Bruttobetrag von 40.293,24 € im Jahr bzw. von 3.357,77 € im Monat. Hierfür wäre nach der besonderen Lohnsteuertabelle Lohnsteuer von 637,00 €, Solidaritätszuschlag von 29,64 € und Kirchensteuer von 43,12 € zu zahlen. Nach Abzug der vermögenswirksamen Anlage von 39,88 € ergäbe sich ein fiktiver Auszahlungsbetrag von 2.608,13 € im Monat. Unter Hinzurechnung der anteiligen Steuerrückerstattung von auf den Monat umgerechnet 39,55 € ergibt sich ein Nettoeinkommen bei vollschichtiger Tätigkeit von 2.647,68 €. Nach Abzug der pauschalen berufsbedingten Aufwendungen von 5% errechnet sich ein berücksichtigungsfähiges Erwerbseinkommen von 2.515,30 €. Den Wohnwert der Wohnung der Mutter des Beklagten schätzt der Senat - entsprechend der Wohnung des Klägers - auf 6,50 € je Quadratmeter. Die Wohnung der Mutter des Beklagten ist zwar kleiner als die des Klägers, was grundsätzlich zu einem höheren Mietpreis führt. Sie befindet sich jedoch nicht in so guter, zentraler Lage in KarlsruheDurlach wie die Wohnung des Klägers. Die Größe der von der Mutter des Beklagten bewohnten Wohnung ist durch die vom Beklagten vorgelegte Wohnflächenberechnung (AH II, 461) belegt. Der Mutter des Beklagten ist daher ein Wohnwert von 468,00 € (72 m² x 6,50 €) im Monat zuzurechnen. Hiervon sind die Darlehenszinsen von 255,89 € im Monat (2009) bzw. 169,12 € im Monat (2010) abzuziehen. Die Aufwendungen für die Erneuerung der Sanitärinstallationen von 996,31 € in 2009 werden nicht gesondert berücksichtigt, da sie in Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung im September 2008 stehen dürften und daher bei den Erwerbsaufwendungen berücksichtigt sind. Auch die Zahlungen für Verwaltung und Instandhaltungsrücklage kann nicht abgezogen werden, da die Verwaltungskosten umlagefähig sind und nicht dargelegt ist, welcher Betrag auf die Instandhaltungsrücklage entfällt. Der Wohnwert nach Abzug der Darlehenszinsen beläuft sich daher für 2009 auf 212,11 € und für 2010 auf 298,88 €.Abzuziehen sind beim Einkommen die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Mutter des Beklagten sowie weitere Vorsorgeaufwendungen. Die Krankenversicherungsbeiträge beliefen sich 2009 durchschnittlich auf 273,01 €, 2010 auf 312,64 €. Ihre zusätzliche Rentenversicherung, für die sie 197,74 € im Monat bezahlt, ist jedoch nur in Höhe von 4% des Gesamtbruttoeinkommens anzusetzen (BGH FamRZ 2006, 387). Auszugehen ist dabei von dem fiktiven Gesamtbrutto, so dass sich für 2009 ein monatlich abzugsfähiger Betrag von 133,06 € (4% von 39.916,98 € : 12) und für 2010 von 134,83 € (4% von 40.449,24 € : 12) ergibt. Das berücksichtigungsfähige bereinigte Nettoeinkommen der Mutter des Beklagten errechnet sich mithin wie folgt:

für 2009 pro Monat:

2.502,06 - € fiktives Erwerbseinkommen + Wohnwert 212,11 € + Kapitaleinkünfte 0,35 € - Krankenversicherung 273,01 € - Rentenversicherung 133,06 € - = 2.308,45 €

für 2010 pro Monat:

2.515,30 € fiktives Erwerbseinkommen + Wohnwert 298,88 € Krankenversicherung 312,64 € Rentenversicherung 134,83 € = 2.366,71 €

(3) Ermittlung des Haftungsanteils des Klägers nach der Formel SüdL 13.3

2009: Bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers (6.653,00 €) abzüglich 1. 100 € x Bedarf des Beklagten (590,13 €) geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern abzüglich 2. 200 € (hier: 6.653,00 € + 2.308,45 € 2. 200 € = 6.761,45 €) = 484,66 €

2010: Bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers (6.653,00€) abzüglich 1. 100 € x Bedarf des Beklagten (670,60 €) geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern abzüglich 2. 200 € (hier: 6.653,00 € + 2.366,71 € 2. 200 € = 6.819,71 €) = 546,04 €

ab 2011: Bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers (6.653,00 €) abzüglich 1. 100 € x Bedarf des Beklagten (807,32 €) geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern abzüglich 2. 200 € (hier: 6.653,00 € + 2.366,71 € 2. 200 € = 6.819,71 €) = 657,37 €

f) Ergebnis

Tituliert ist ein Kindesunterhalt für das Jahr 2009 von monatlich 449,00 € und für die Jahre 2010 und 2011 von monatlich 513,00 €. Da der Haftungsanteil des Klägers für die Vergangenheit und die derzeit abzusehende Zukunft über dem titulierten Betrag liegt, ist die Abänderungsklage - soweit sie für den Zeitraum ab März 2009 zulässig ist - unbegründet. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 01.02.2011 für das Jahr 2008 negative Einkünfte aus der ärztlichen Laborgemeinschaft BadenBaden in Höhe von - 4.242,00 € geltend gemacht hat, kann offen bleiben, ob diese für die Ermittlung des Kindesunterhalts beachtlich sind. Denn auch bei Berücksichtigung dieser Position würde der Haftungsanteil des Klägers sich nur um einige Euro verändern und jedenfalls nicht unter die titulierten Beträge sinken. Damit ist das gesamte neue Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 01.02.2011 nicht entscheidungserheblich. Der Einräumung eines Schriftsatzrechts für den Beklagten hierauf bedurfte es daher nicht (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 283 Rn. 2a). 3. Anträge des Klägers auf Befristung jeglichen Unterhalts bis 28.02.2009, hilfsweise bis 28.02.2010, hilfsweise auf Befristung des Ausbildungsunterhalts bis 28.02.2009, hilfsweise bis 28.02.2010, hilfsweise dass ab 01.09.2009 keinerlei Unterhalt mehr geschuldet ist. Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet. Eine Befristung des Kindesunterhalts ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wie ausgeführt hat der Beklagte seine Ausbildung bislang ausreichend zügig betrieben. Auch hatte die unterbliebene Inanspruchnahme des verzinslichen BAföGDarlehens keine Auswirkung auf seinen Unterhaltsanspruch. Soweit der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach Beendigung der zu finanzierenden Ausbildung und einer sich daran anschließenden Bewerbungsfrist endet, ist dieser Zeitpunkt noch nicht erreicht. Eine hinreichend sichere Prognose, wann die Bachelorausbildung beendet sein wird und ob dem Beklagten anschließend ein Masterstudium unterhaltsrechtlich zuzubilligen ist, lässt sich derzeit nicht treffen. 4. Antrag des Klägers auf Feststellung, dass Unterhaltsrückstände mit schuldbefreiender Wirkung an das Land BadenWürttemberg zu zahlen sind, soweit und solange sie auf das Land BadenWürttemberg übergegangen sind.

Der Feststellungsantrag ist unzulässig, da kein Feststellungsinteresse besteht.

§ 256 Abs. 1 ZPO erfordert ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis festgestellt wird. Dieses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Bei einer positiven Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 7). Vorliegend hat der Beklagte nach Ankündigung des Feststellungsantrags durch den Kläger ausgeführt, er sei selbstverständlich damit einverstanden, dass der Kläger den an den Beklagten zu zahlenden Unterhalt in Höhe des auf das Land BadenWürttemberg übergegangenen Betrages an das Land BadenWürttemberg bezahlt (As. I, 647). Auch hat er für die Zeiträume der BAföGZahlungen weder eine Vollstreckung aus dem bestehenden Titel angekündigt noch irgendwelche darauf gerichteten Maßnahmen unternommen. Eine gegenwärtige Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Klägers in Bezug auf die gemäß § 37 BAföG übergegangenen Ansprüche besteht daher nicht.

5. Antrag des Klägers auf Rückzahlung von vollstreckten Unterhaltsbeträgen, die monatlich 409,43 € übersteigen

Eine Entscheidung über den Antrag ergeht nicht, da der Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt ist, dass der Abänderungsklage stattgegeben wird.

Unterhaltsberechnung

Trennungsunterhalt - Scheidungsunterhalt – Kindesunterhalt - Elternunterhalt

"Ich berechne gegen ein Pauschalhonorar von EUR 99,00 die Höhe des Unterhalts nach den aktuellen Vorschriften und Tabellen auch im Hinblick auf den Wohnort des Unterhaltsberechtigten."

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