Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zum Unterhalt nach Ehescheidung

Auch ein erst nach der Scheidung vereinbarter Unterhaltsverzicht unterliegt einer Kontrolle durch die Gerichte. Es kann bei Kinderbetreuung im Rahmen des § 242 BGB (Treu und Glauben) dazu führen, dass sich der Unterhaltszahler während der Dauer der Kinderbetreuung nicht auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht berufen kann. Im vorliegenden Fall lebte die Frau in einer gefestigen neuen Lebensgemeinschaft und erzielt ein höheres Einkommen. Vor diesem Hintergrund schlossen die Ex-Eheleute den Unterhalt aus. Nach der Trennung vom neuen Partner machte die Frau wiederum Unterhalt in der ursprünglich vereinbarten Höhe geltend. Es wurde wie folgt entschieden: Da der (Kinder)- Betreuungsunterhalt den Kernbereich des Unterhaltsrechts betreffe und keinerlei Gegenleistung für den Verzicht vereinbart worden sei, kann der Unterhaltsverzicht keine Gültigkeit haben (OLG München, Urt. vom 23.03.2004, 16 UF 1790/03, FamRB 2005, Seite 3).