Zins- und Tilgungsleistungen nur durch einen Ehegatten auch nach Trennung und vor Scheidung der Ehe. Der Besserverdienende muss die Kreditraten bis zur Auseinandersetzung der Parteien im Scheidungsverfahren vor dem Falliliengericht alleine tragen. Er hat keinen Anspruch auf hälftigen Ausgleich. Dies insbesondere deswegen, weil die Ehefrau zu ZIns- und Tilgungsleistungen wegen ihres geringen Einkommens nicht in der Lage ist, diese nach der Trennung hälftig zu bezahlen (OLG Frankfurt vom 14.04.2004, Az.: 2 U 150/02).
Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle
- Ausschluss des Versorgungsausgleiches im Ehevertrag
- Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zum Unterhalt nach Ehescheidung