Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Regelungen und Vereinbarung zum Trennungsunterhalt

Welche Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt sind zulässig und wirksam?

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der nach der dauerhaften Trennung der Ehegatten für die Dauer des Trennungszeitraums bis zur rechtskräftigen Scheidung verlangt werden kann.  In Eheverträgen, Scheidungsfolgenvereinbarungen, Kriseneheverträgen und Getrenntlebensvereinbarungen (wenn eine Scheidung nicht gewollt ist) werden Regelungen zum Trennungsunterhalt getroffen.

Doch welche konkreten Vereinbarungen sind hierbei möglich:

Unzulässige Vereinbarungen:

1. Für die Zukunft kann auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden, um den Unterhaltsberechtigten und die Sozialkassen allgemein vor weiteren Forderungen zu schützen, auch wenn der Berechtigte in diesem Zeitpunkt auch gut für sich selbst sorgen könnte.

2. Eine Unterschreitung der tatsächlich zustehenden Unterhaltshöhe um mehr als 1/3.

3. Verzicht auf die Vollstreckbarkeit des Trennungsunterhaltes.

4. Verbot, den Unterhaltsanspruch auch vor Gericht geltend zu machen.

5. Vereinbarungen eines Höchstbetrages.

6. Vereinbarungen zu Hindernissen für ein späteres Abänderungsverfahren, wenn ein solches aufgrund geänderter Verhältnisse notwendig wird.

7. Vereinbarungen zu einer Stundung des Unterhaltsrückstandes in großem Umfang.

8. Vereinbarung, dass der Ehegatte, der Unterhalt schuldet, die Darlehensverbindlichkeiten übernimmt oder den Kindesunterhalt zahlt und deshalb kein Trennungsunterhalt gezahlt wird.

9. Einmaliger Abfindungsanspruch, denn Vorausleistungen befreien nur bis zu einem Zeitraum von drei Monaten.

 

Zulässige Vereinbarungen:

1. Kürzungen der tatsächlich zustehenden Unterhaltshöhe bis zu 20 Prozent. In dem dazwischenliegenden Bereich zwischen 20 Prozent und 1/3 kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

2. Vereinbarung, dass hinsichtlich des Trennungsunterhaltes die gesetzlichen Regelungen gelten sollen.

3. Vereinbarungen, dass ab Aufnahme einer Berufstätigkeit des Ehegatten, ein bestimmter Betrag an Trennungsunterhalt zusteht, wobei hier die Altersgrenze zu beachten ist.

4. Statt Barzahlungen soll Naturalunterhalt oder andere Sachleistungen gewährt werden.

5. Geringfügige Abweichungen, wann der Unterhalt zu zahlen ist, da dieser grundsätzlich jeden Monat im Voraus zu zahlen ist.