Die Entwicklung des Unterhaltsrechts im Jahr 2008
Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
OLG Zweibrücken: FamRZ 2008, 1958
Befristung nachehelichen Unterhalts auf ca. drei Jahre trotz 20-jähriger Ehedauer. Das OLG Zweibrücken verneint ehebedingte Nachteile, da die Unterhaltsberechtigte in ihrem erlernten Beruf nahezu 20 Jahre tätig war.
OLG Nürnberg: FamRZ 2008, 1256 = NJW 2008, 2444
Keine zeitliche Befristung von Krankenunterhalt nach 20-jähriger kinderloser Ehe.
OLG Bremen: FamRZ 2008, 1957 = ZFE 2008, 310
Begrenzung auf den angemessenen Bedarf auch nach 27-jähriger Ehe möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte keine ehebedingten Nachteile erlitten hat.
OLG Bremen: NJW 2008, 1745 = FamRB 2008, 234 = FF 2008, 259 = ZFE 2008, 310
Befristung nachehelichen Unterhalts auf ca. drei Jahre für die etwa 50 Jahre alte Ehefrau nach 27-jähriger Ehe.
OLG Celle (OLG Celle: FamRZ 2008, 1956, FamRZ 2008, 999; NJW 2008, 2449; ZFE 2008, 388; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2008, 1949)
Keine ehebedingten Nachteile einer Ehefrau, die seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachging und auch über keine berufliche Qualifikation verfügt.
OLG Nürnberg: FamRZ 2008, 1256 = Fur 2008, 359 = FF 2008, 202
Beim Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Sodann kommt eine Befristung regelmäßig nicht in Betracht.
OLG Braunschweig: FamRZ 2008, 999= ZFE 2008, 388 = FuR 2008, 999
Keine Befristung von Krankenunterhalt, wenn die Krankheit der unterhaltsberechtigten Ehefrau im Wochenbett nach der Geburt der ehegemeinschaftlichen Kinder aufgetreten ist und dies zu einer Unterhaltsbedürftigkeit geführt hat.
OLG Karlsruhe: FamRZ 2008, 1187 = FuR 2008, 354 = FF 2008, 205 = ZFE 2008, 357
Keine Begrenzung nach 19-jähriger Ehe und Vorhandensein ehebedingter Nachteile durch Hausfrauentätigkeit und Betreuung und Versorgung eines gemeinschaftlichen Kindes, während der Ehemann seine berufliche Karriere uneingeschränkt fortsetzen konnte.
OLG Saarbrücken: FuR 2008, 589 = FamRZ 2008, 411 = NJW 2008, 1893
10-jährige Festschreibung des Aufstockungsunterhalts nach 21-jähriger Ehe.
OLG Brandenburg: FamRZ 2008, 1947 = FPR 2008 , 533 = NJW 2008, 2268
Lässt sich nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, ob bzw. wann ehebedingte Nachteile4 ausgeglichen werden, kann der nacheheliche Aufstockungsunterhalt noch nicht befristet und/oder herabgesetzt werden.
OLG München: NJW 2008, 2447; NJW –RR 2008, 524
Befristung von Aufstockungsunterhalt auf drei Jahre ab Zustellung des Scheidungsantrags nach ca. 10-jähriger kinderloser Ehe.
OLG Köln: FuR 2008, 458 = NJW 2008, 2448
Keine Befristung nachehelichen Aufstockungsunterhalts für 49-jährige Ehefrau, die früher als Justizangestellte tätig war und berufsbedingt 25 Jahre ausgesetzt hat und die in ihrem erlernten Beruf voraussichtlich keine Arbeitsstelle mehr finden kann.
OLG Brandenburg: FamRB 2008, 296
Bei noch laufender Zugewinnauseinandersetzung während des Wirksamwerdens der Unterhaltsregelung muss eine Befristung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten werden.
OLG Karlsruhe: NJW 2008, 3645
Wenn der Wegfall ehebedingter Nachteile noch nicht absehbar ist, scheidet eine Beschränkung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578 b I u. II BGB derzeit aus.
OLG Celle: FamRZ 2008, 1449 = FamRB 2008, 330 = NJW 2008, 3575
Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt kann bei einer 4 ¾ Jahre dauernden Ehe befristet werden, auch wenn die Erkrankung zwar erst nach der Scheidung aber während der Betreuung eines gemeinsamen Kindes aufgetreten ist.
OLG Frankfurt a.M.: ZFE 2008, 430
In Fällen nicht ehebedingter Bedürftigkeit ist eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Regelfall. Ehebedingte Nachteile liegen nicht vor, wenn die Zeit der Kindererziehung vor der Eheschließung gelegen hat und die Unterhalt begehrende Ehefrau während der späteren Ehezeit von knapp acht Jahren keine beruflichen Nachteile erlitten hat.
OLG Karlsruhe: FamRZ 2008, 2206
Keine Befristung, jedoch Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei Vorliegen ehebedingter Nachteile (im entschiedenen Fall: Betreuung gemeinsamer Kinder und Verzicht auf jede berufliche Weiterbildung oder Eingliederung) deren Ausgleich in Zukunft nicht zu erwarten ist.
OLG Stuttgart: FamRZ 2008, 2208
Für die Frage einer Befristung des nachehelichen Unterhalts ist nicht ausschließlich auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem früher gewählten Beruf abzustellen. Die Tatsache oder auch nur die Möglichkeit einer Tätigkeit im erlernten Beruf ist deshalb allein als Indiz für das Fehlen ehebedingter Nachteile anzusehen. Für die Befristungsdauer (Übergangsfrist) ist auch der seitherige Unterhaltszeitraum in Betracht zu ziehen.
OLG Düsseldorf: FamRZ 2008, 1950
Ist die Unterhalt begehrende Ehefrau nach einer Ehe von langer Dauer (im entschiedenen Fall: 30 Jahre) allein wegen fehlender beruflicher Praxis auf Tätigkeiten im Geringverdienerbereich angewiesen, stellt dies grundsätzlich einen ehebedingten Nachteil dar.
OLG Düsseldorf: FuR 2008, 563 = ZFE 2008, 472
Bei einer fast 17-jährigen kinderlosen Ehe und beidseitiger Vollzeittätigkeit während der Ehe kommt eine zeitliche Begrenzung des Nachscheidungsunterhalts auf vier Jahre in Betracht.
OLG Stuttgart: ZFE 2008, 196
Wer sich auf den Verlust von Karrierechancen als ehebedingten Nachteil beruft, hat hierfür nachvollziehbare Tatsachen vorzutragen.
OLG Brandenburg: FuR 2008, 514
Auch nach einer 20-jährigen Ehe kann der Unterhalt begrenzt werden, wenn ehebedingte Nachteile nicht gegeben sind.
OLG Brandenburg: FamRZ 2008, 1952 = ZFE 2008, 387
Führen Kinderbetreuung und Haushaltsführung und damit die konkrete Ausgestaltung der Ehe zum nachhaltigen ehebedingten beruflichen Nachteilen für einen Ehepartner, kommt eine Befristung grundsätzlich nicht in Betracht.
OLG Nürnberg: Fur 2008, 359 = NJW 2008, 2444 = FamRB 2008, 137 = FF 2008, 202
Beim Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. bei langer Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommt regelmäßig eine Befristung in Betracht.
KG : FamRZ 2008, 415
Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann auch bei langer Ehedauer (21 ½ Jahre) befristet werden, wenn die Einkommensdivergenz zwischen den Ehegatten nicht auf Grund eines ehebedingten beruflichen Nachteils entstanden ist.
OLG Naumburg: FuR 2008, 358
Keine Herabsetzung oder Befristung wenn Pflichtiger und Berechtiger schon Altersrentner sind und nicht mehr erwartet werden kann, dass der Berechtigte in der Lage sein wird, sein Einkommen zu erhöhen.
OLG Zweibrücken: ZFE 2008, 357
Auch bei langer Ehedauer kann Aufstockungsunterhalt befristet werden. Nach einer Übergangsfrist ist es dem grundsätzlich berechtigten Ehegatten zumutbar , sich mit dem Lebensstandart zu begnügen, den er ohne die Ehe erreicht hätte.
OLG Hamm: FamRZ 2008, 1000 = NJW 2008, 2445 = FÜR 2008, 535 = ZFE 2008, 391
Es ist eine umfassende Prüfung stattzufinden, ab welchem Zeitpunkt der gänzliche Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. auch § 36 Nr. 1 S. 2 EGZPO) zumutbar ist. Für diese Übergangsfrist kommt es u.a. auf die Dauer der Berufsunterbrechung an, aber auch auf die Intensität der konkreten wirtschaftlichen Abhängigkeiten, das Alter des Unterhaltsberechtigten und die Dauer der Ehe.

Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle
- Ehevertrag - Unwirksamkeit bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs
- Eheverträge: Inhaltskontrolle auch zugunsten des Ehemannes