Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Rechtsprechungsüberblick 2010 und 2011 zum Unterhalt: 20 wichtige Entscheidungen!

 

Vorbemerkung

Trennungsunterhalt - Scheidungsunterhalt - Kindesunterhalt

"Ich berechne gegen ein Pauschalhonorar von EUR 99,00 die Höhe des Unterhalts nach den aktuellen Vorschriften und Tabellen auch im Hinblick auf den Wohnort des Unterhaltsberechtigten."

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OLG Köln: (NJW-RR 2009, 370)

Teilzeittätigkeit bei Betreuung einer achtjährigen Tochter ausreichend, wenn sich die Ehefrau beruflich neu orientieren muss.

 

OLG Karlsruhe: (MDR 2009, 512)

Einer bisher nicht erwerbstätigen Ehefrau soll nach einer Übergangsfrist trotz der Betreuung eines elfjährigen Kindes nach dem Wechsel des Kindes auf eine weiterführende Schule eine Beruftätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden zumutbar sein.

 

KG: (FuR 2009, 209 = FF 2009, 165 m. Anm.Wagner = FamRB 2009, 69)

Bei Betreuung eines achtjährigen Kindes noch keine vollschichtige Erwerbsobliegenheit und keine Obliegenheit, das Kind in eine ganztägige Fremdbetreuung zu geben.

  

OLG Braunschweig: (FuR 2009, 213 = FamRZ 2009, 977)

Teilschichtige Erwerbsobliegenheit bei Betreuung von zwei Kindern im Alter von dreizehn und fünfzehn Jahren, wobei ein Kind an ADS leidet und erhöhter Betreuungsaufwand besteht.

  

KG:  (FuR 2009, 38)

Keine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit bei Betreuung von zwei schulpflichtigen Kindern.

  

OLG Bremen: (FuR 2009, 280)

Bei Betreuung eines zwölfjährigen Kindes ist es Sache der betreuenden Mutter, im Einzelnen darzulegen, welche Umstände einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen.

  

OLG Thüringen (FuR 2009,58)

Bei Betreuung eines Kindes, das den Kindergarten oder die ersten beiden Grundschulklassen besucht, wird eine Vollbeschäftigung regelmäßig nicht verlangt werden können.

  

OLG Karlsruhe: (FuR 2009, 49)

Für eine geschiedene Mutter besteht vor Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit.

  

OLG Hamm: (FuR 2009, 698 = FamRZ 2009, 2093)

Auch bei vierzehn und elf Jahre alten Kindern soll keine über einen halbschichtigen Umfang hinausgehende Berufstätigkeit geschuldet sein, wenn die betreuende Mutter als Flugbegleiterin in Monatsteilzeit arbeitet.

  

OLG Hamm:  (FuR 2009m 702)

Bei Betreuung von zwei Kindern ist die getrennt lebende Ehefrau zu einer halbschichtigen Tätigkeit verpflichtet, selbst dann, wenn das jüngere achtjährige Kind wegen Hyperaktivität einer besonderen Betreuung bedarf, aber bis 14.00 Uhr die Schule besucht.

  

OLG Oldenburg: (NJW-RR 2009, 1593)

Kein Unterhaltsanspruch mehr bei Betreuung von dreizehn und neun Jahre alten Kindern, wenn die Nutzung von Fremdbetreuungsangeboten mit den Kindesbelangen vereinbar ist.

  

OLG Düsseldorf: (FuR 2009, 220)

Halbschichtige Erwerbstätigkeit bei Betreuung eines elfjährigen Kindes ausreichend.

  

OLG Frankfurt: (FamRB 2009, 69 = FÜR 2009, 69)

Ausübung einer Vollzeittätigkeit neben Betreuung eines dreijährigen Kindes ist überobligationsmäßig.

  

KG: (FamRZ 2009, 336)

Keine vollschichtige Erwerbsobliegenheit einer Mutter, die noch zwei Kinder betreut, von denen eins sich in der Grundschule befindet.

  

OLG Celle: (FuR 2009, 628 = NJW 2010, 79 = ZFE 2010,26)

Neben der Betreuung von zwei Kindern im Alter von elf und vierzehn Jahren ist eine vollschichtige Erwerbstätigkeit noch nicht erforderlich, auch wenn die Kinder in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden können.

  

OLG Düsseldorf: (FamRZ 2009, 522 = FÜR 2009m 58)

Noch keine vollschichtige Erwerbsobliegenheit solange das zu betreuende Kind das dreizehnte Lebensjahr vollendet hat.

  

OLG Celle: (FamRZ 2009, 975)

Eine gut halbschichtige Erwerbstätigkeit der Ehefrau, die zwei Kinder im Grundschulalter betreut, ist ausreichend. Allein das Verbalangebot des Ehemannes auf Kinderbetreuung ist keine beachtliche alternative Betreuungsmöglichkeit, wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann und den von der unterhaltsberechtigten Ehefrau betreuten gemeinsamen Kindern seit geraumer Zeit nicht einmal mehr unbegleitete Umgangskontakte stattfinden.

  

OLG Hamm: (FamRZ 2009, 976)

Kindbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 12 und 3 BGB können auch in einer Straffälligkeit des, im entschiedenen Fall 17-jährigen, Kindes liegen.

  

OLG Frankfurt (FPR 2009, 69)

Die Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit neben der Betreuung eines dreijährigen Kindes ist selbst dann überobligationsmäßig, wenn die Möglichkeit der Ganztagesbetreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte besteht.

  

OLG Düsseldorf: (FamRZ 2009, 522  = FÜR 2009, 58 m. Anm. Gutdeutsch)

Vor Vollendung des 14. Lebensjahres des  Kindes besteht keine vollschichtige Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils, bis zum 2. Grundschuljahr eine Obliegenheit zu halbschichtigen Tätigkeit.

  

OLG Köln: (FamRZ 2009, 518)

Eine Mutter von zwei Kindern im Alter von neun und elf Jahren genügt mit einer 2/3 Stelle als Schwimmbadmeisterin im Schichtdienst,. der teilweise das Wochenende einschließt, trotz der Inanspruchnahme einer überwiegend vom Jugendamt bezahlten Kinderfrau ihrer Erwerbsobliegenheit.

  

OLG Karlsruhe: (MDR 2009, 512)

Erwerbsobliegenheit einer Mutter, die ein elfjähriges Kind betreut.

  

OLG Düsseldorf: (FPR 2009, 323)

Auch nach der Neufassung des § 1570 BGB ist kein abrupter, sondern ein gestufter Übergang zu weiterer Berufstätigkeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oftmals sachgerecht.

  

OLG Brandenburg: (FPR 2009, 247)

Keine Ganztagsbeschäftigung eines Elternteils geboten, der noch ein Kindergartenkind betreut.

  

OLG Karlsruhe: (FPR 2009, 429)

Eine geschiedene Ehefrau, die fünfzehn und zwölf Jahre alte Kinder betreut,  kommt mit einer Beschäftigung im Umfang von 26 bis 30 Wochenstunden ihrer Erwerbsobliegenheit ausreichend nach, auch wenn das ältere Kind unter ADS leidet und deshalb besonders betreuungsbedürftig ist.

  

OLG Bremen (FamRZ 2009, 1496)

Bei Betreuung eines Kindes mit zwölfeinhalb Jahren muss die betreuende Mutter grundsätzlich vollschichtig erwerbstätig sein.

  

OLG Celle: (FamRZ 2009, 46 = NJW 2010, 79 =   FuR 2009, 628 = FPR 2009, 594)

Eine zwei Kinder im Alter von elf und vierzehn Jahren betreuende Mutter muss selbst dann nicht vollschichtig tätig sein, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden.

  

OLG Köln: (FamRz 2009,  2011)

Noch keine vollschichtige Erwerbsobliegenheit, wenn die Mutter ein sechsjähriges Kind betreut.

  

OLG Oldenburg (FuR 2009m 594 = NJW-RR 2009m 1593 = Fk 2009m 187)

Ggf. muss sogar eine Betreuungsperson eingestellt werden um die Betreuung eines Kindes, das älter als drei Jahre ist, sicherzustellen.

 

OLG Düsseldorf: (FamRZ 2009m 522)

Grundsätzlich keine vollschichtige Erwerbsobliegenheit vor Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes bzw. Absolvierung der ersten zwei Jahre auf der weiterführenden Schule.

  

OLG Frankfurt: (FPR 2009, 69)

Die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit neben der Betreuung eines dreijährigen Kindes ist auch dann überobligationsmäßig, wenn die Möglichkeit der Ganztagesbetreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte besteht.

  

OLG Hamm:(FamRZ 2009, 2009 = ZFE 2009, 472)

Obliegenheit zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn das jüngere, achtjährige Kind wegen Hyperaktivität einer besonderen Betreuung bedarf.

  

OLG Düsseldorf: (ZFE 2009, 472 = FamRZ 209, 69)

Wird neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr beendet, eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, indiziert dies die Vereinbarkeit mit den Belangen des Kindes.

  

OLG Hamm: (FamFR 2009, 13)

Obliegenheit zur halbschichtigen Erwerbstätigkeit bei Betreuung eines achtjährigen Kindes auch bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes.

  

OLG Düsseldorf: (ZFE 2009,  472)

Wird neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, indiziert dies die Vereinbarkeit mit den Belangen des Kindes.

  

OLG Celle: FuR 2009, 628 = FPR 2009, 594 = FamRZ 2009, 46

Neben der Betreuung von zwei elf und vierzehn Jahre alten Kindern besteht auch eine Obliegenheit zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit selbst dann noch nicht, wenn die Kinder nach der Schule ganztätig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden.

  

OLG Hamm: (FamRZ 2009, 2092)

Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 Stunden ausreichend, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zwei gemeinsame Kinder im Alter von dreizehn und vierzehn Jahren betreut und erzieht und ein Kind unter gesundheitlichen Beschwerden leidet und in der vorhandenen und in Anspruch genommenen Betreuungseinrichtung keine qualifizierte Schulaufgabenbetreuung erfolgt.

 

OLG  Brandenburg: (NJW-RR 2009, 1659)

Den unterhaltsberechtigten Ehegatten, der eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus begehrt, trifft die Darlegungs- und Beweislast.

  

OLG Oldenburg: (NJW-RR 2009, 1593)

Die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sind nicht gegeben, wenn die Nutzung von Fremdbetreuungsangeboten mit den Kindesbelangen, im entschiedenen Fall waren die Kinder dreizehn und neun Jahre alt, vereinbar ist.

  

OLG Düsseldorf: (FamFR 2009, 69)

Die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit neben der Betreuung von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, indiziert die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den Belangen des Kindes.

  

OLG Brandenburg: (FPR  2009, 247)

In der Regel keine Obliegenheit zur Ganztagsbeschäftigung für einen Elternteil, der ein Kindergartenkind betreut.

  

OLG Hamm: (FuR 2009, 702)

Auch bei Betreuung von zwei Kindern ist eine getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau zu einer halbschichtigen Tätigkeit verpflichtet, wenn das jüngere achtjährige Kind wegen Hyperaktivität einer besonderen Betreuung bedarf, aber bis 14.00 Uhr die Schule besucht.

  

OLG Hamm: (FuR 2009, 698)

Auch bei vierzehn und elf Jahre alten Kindern ist keine über einen halbschichtigen Umfang hinausgehende Berufstätigkeit geschuldet, wenn die betreuende Mutter als Flugbegleiterin in Monatsteilzeit arbeitet. Das Angebot des barunterhaltspflichtigen Vaters, die Kindesbetreuung während der beruflichen Ortsabwesenheit der Mutter zu übernehmen soll dem Kindeswohl widersprechen, wenn die Kinder durch die Dreiteilung zwischen den Haushalten von Mutter, Vater und Großeltern wechseln und dadurch ihren Lebensmittelpunkt verlieren. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich das Angebot des anderen Elternteils, zu bestimmten Zeiten die Betreuung der gemeinsamen Kinder zu übernehmen, anzunehmen hat (§ 1618b BGB).