Der Besuch einer Privatschulde - Mehrbedarf?
Die Höhe des Unterhalts für unterhaltspflichtige Kinder, die die barunterhaltspflichtige Elternpartei schuldet, wird nach den üblichen Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Oftmals gibt es jedoch Kosten, die nicht mehr von diesen Unterhaltssätzen gedeckt werden können. Bei solchen Kosten wird zwischen dem Sonderbedarf und dem Mehrbedarf des Kindes differenziert.
Für die Abgrenzung entscheidend ist zunächst, ob anfallende Kosten ein einmaliges Ereignis betreffen, welche dann vom Sonderbedarf gedeckt werden, wie beispielsweise eine Klassenfahrt oder ob sie als zusätzlicher Lebensbedarf über einen längeren Zeitraum hinweg anfallen. Typische Beispiele hierfür sind unter anderem die Kosten für den Besuch eines Kindergartens, für Nachhilfe, hohe Fahrtkosten zum regelmäßigen Schulbesuch oder langfristig anfallende Behandlungskosten.
Der Mehrbedarf ist damit derjenige Teil des Lebensbedarfes eines Kindes, der regelmäßig, jedenfalls während eines längeren Zeitraumes anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht mehr erfasst werden kann, aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhaltes berücksichtigt werden kann. Er ist vom „Sonderbedarf“ als einem unregelmäßig auftretenden, außergewöhnlichen Bedarf zu unterscheiden.
Wie verhält es sich nun im Einzelnen mit den Kosten, die für einen Schulbesuch anfallen?
Kosten der Privatschule
Fällt die Wahl auf den Besuch einer Privatschule statt einer staatlichen, kostenfreien Schule, stellen sich die Kosten in der Regel als Mehrbedarf dar, vgl. Koblenz FamRZ 2005, 1006. Die Wahl einer Privatschule ist immer dann berechtigt, wenn eine staatliche Schule nicht zur Verfügung steht. Auch werden Schulkosten für den Besuch einer Privatschule oder einer privaten Sonderschule als Mehrbedarf anerkannt, wenn es dem Kind aufgrund von Lernschwierigkeiten oder gar Behinderungen nicht möglich ist, beispielsweise seinen Hauptschulabschluss an einer staatlichen Schule zu machen, so das OLG Düsseldorf vom 30.11.1990 - 6 UF 257/89 - FamRZ 1991, 806-807. Darüber hinaus können weitere Gründe den Besuch einer Privatschule rechtfertigen, die im Einzelfall anwaltlich zu prüfen sind.
Welcher Schultyp für das Kind am geeignetsten ist, also seinen Eignungen und Neigungen am besten gerecht wird, entscheidet allein der sorgeberechtigte Elternteil. Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist an einer solchen Entscheidung nicht zu beteiligen. Er muss sie hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirkt. Wenn durch den Besuch einer Privatschule jedoch ganz erhebliche Mehrkosten entstehen, ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht ohne Weiteres und uneingeschränkt verpflichtet, diesen Mehrbedarf zu leisten. Es ist im Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, den Barunterhaltspflichtigen mit den erheblichen Mehrkosten zu belasten. Entscheidend ist neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen, ob eventuell eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht, vgl. BGH NJW 1983, 393.
Internatskosten
Stellen ebenfalls einen Mehrbedarf dar. Bei der Prüfung der sachlichen Berechtigung ist darauf abzustellen, ob unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern ein verständiger Grund für die Wahl des Internats besteht. Dabei kann dieser Grund in der Person des Kindes, aber auch des betreuenden Elternteils liegen. In der Person des Kindes liegende Gründe, die eine Internatsunterbringung erfordern, können neben Behinderungen körperlicher und geistiger Art auch Erziehungs- und Lernschwierigkeiten sein. Gleiches gilt für die Förderung einer Hochbegabung, wobei das gewählte Internat hierzu geeignet sein muss. Aber auch hier ist im Einzelfall eine kompetente Rechtsberatung gefragt.
In diesem Zusammenhang stellt sich nunmehr die Frage, wie die Übernahme derartiger Schulkosten zwischen dem betreuenden und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil verteilt ist.
Ein Anspruch auf Finanzierung des Mehrbedarfs besteht insgesamt dann, wenn dieser sachlich berechtigt und den Unterhaltsverpflichteten die Übernahme angesichts der Höhe der Kosten wirtschaftlich zumutbar ist, vgl. BGH NJW-RR 92, 1026; Karlsruhe FamRZ 2005, 233. Zunächst muss jedoch der Mindestunterhalt aller unterhaltsberechtigten Kinder gesichert sein, bevor eine Leistungsfähigkeit für einen Mehrbedarf angenommen werden kann.
Es gilt hierbei: „Für den Mehrbedarf des Kindes haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen“, so der BGH im Urteil vom 26.11.2008-XII ZR 150/05 = FamRZ 2009, 962. Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen, der derzeit 1.000 € beträgt. Durch einen solchen Abzug werden bei erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Einkünfte die sich daraus ergebenden ungleichen Belastungen zugunsten des weniger verdienenden Elternteils ausgeglichen, so der BGH im Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05; FamRZ 2008, 137, 140).
Verweigert der barunterhaltspflichtige Elternteil sein Einverständnis für die anfallenden Schulkosten, ist ein derartiger Mehrbedarf nur dann von ihm zu tragen, wenn es sich um eine notwendige Maßnahme handelt, wie beispielsweise dem kostenpflichtigen Besuch einer Einrichtung, die für das Kind aus therapeutischen oder pädagogischen Gründen unabweisbar oder aber zumindest dringend zu empfehlen ist.
Hat der betreuende Elternteil ein eigenes Einkommen, so hat er sich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse nur am Mehrbedarf zu beteiligen, wenn er weiter seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt (BGH FamRZ 1998, 286; FamRZ 1983, 689).
Zusammenfassend ist festzuhalten: Auch der betreuende Elternteil muss sich somit nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit am zusätzlichen Bedarf beteiligen (BGH FamRZ 1998, 286). Bei der Ermittlung des für den Mehrbedarf zur Verfügung stehenden Einkommens ist zunächst der Selbstbehalt mit derzeit 1.000 € abzusetzen und hiervon ausgehend eine Quotierung vorzunehmen. Bei beiden Elternteilen ist im Rahmen der Berechnung jeweils der gleiche Selbstbehalt in Ansatz zu bringen.
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