Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

OLG Hamm: Volljährigenunterhalt und Eigeneinkommen

Az II-14 UF 165/12, Beschluss vom 10.09.2012

 

 

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Dem Grunde nach verbleibt es dabei, dass die vollstreckbare notarielle Urkunde vom 29.4.2004 gemäß § 239 FamFG zugunsten des Antragstellers abzuändern ist. Der ihm gegen den Antragsgegner zustehende Anspruch auf Kindesunterhalt gemäß § 1601 BGB hat sich gegenüber den in der Urkunde titulierten 227,00 € infolge ver­änderter Umstände erhöht. Das Recht auf Abänderung steht dem Antragsteller auch selbst zu, nachdem die vollstreckbare Urkunde zwar ursprünglich durch seine Mutter begründet, nach Eintritt seiner Volljährigkeit dann aber durch titelübertragende Voll­streckungsklausel (§ 727 i. V. m. §§ 795 S. 1, 797 Abs. 2 S. 1 ZPO) auf ihn umge­schrieben worden ist.

Die Abänderung hat jedoch in geringerem als dem vom Amtsgericht festgesetzten Umfang zu erfolgen.

1.

Der monatliche Unterhaltsbedarf des volljährigen, noch bei einem der beiden unter­haltspflichtigen Elternteile wohnhaften Antragstellers belief sich im Jahre 2011 unter Anrechnung des Kindergeldes auf 597 €, weil das anrechenbare Monatseinkommen beider Eltern zusammen 5.065 € betrug (Einkommensgruppe 10/Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle; Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht, Rn. 13.1.1):

Das anrechenbare Monatseinkommen der Mutter des Antragstellers ist mit ca. 1.997 € Erwerbseinkommen + 135 € Unter­haltsleistung des Antragsgegners = 2.132 € unstreitig.

Das anrechenbare Monatseinkommen des Antragsgegners im Jahre 2011 betrug ca. 2.933 €, die sich wie folgt errechnen:

aa) Das Netto-Erwerbseinkommen aus der Tätigkeit als Polizeibeamter belief sich lt. der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 1.1.2012 auf (52.705,24 € ./. 8.349,35 € ./. 259,22 €) : 12 = 3.674,72 €. Dabei ist die jeweils tatsächlich angewandte Lohnsteuerklasse, d. h. auch der schon zum 1.12.2011 erfolgte Wechsel in die Steuerklasse 4, bereits be­rücksichtigt. Dieser Wechsel ist als solcher – wie es seitens des Antragstellers im übrigen in der Beschwerdeinstanz auch hingenommen wird – angesichts der Wie­derverheiratung des Antragsgegners und des Mitverdienstes dessen neuer Ehefrau nicht zu beanstanden.

bb) Hinzu kommt der Wohnwert des Eigenheimes W-Straße in E, das dem Antragsgegner und seiner jetzigen Frau zu hälftigem Miteigentum gehört. Er ist un­streitig mit ½ von 603,00 € = 301,50 € zu bemessen.

cc) An vorgehenden Unterhaltslasten (§ 1609 Nr. 1 bis 3 BGB) sind 340,00 € für das im 1. Rang stehende minderjährige Kind des Antragsgegners aus seiner neuen Ehe sowie die ebenfalls in der streitgegenständlichen Urkunde titulierten 135,00 € für die Mutter des Antrag­stellers vom Einkommen abzusetzen.

dd) Ferner abzusetzen sind die hälftigen Finanzierungslasten für das Eigenheim des Antragsgegners und seiner jetzigen Frau. Über die bereits in erster Instanz belegten und berücksichtigten Darlehensraten von 265,00 € sowie 483,00 € hinaus sind hier auch die geltend gemachten 252,09 € für ein KfW-Darlehen sowie 137,00 € für einen Bauspar­vertrag anzuerkennen. Dies ergibt einen Abzugsposten von insgesamt 568,55 €. Der Antragsgegner hat durch Kopien von Verträgen und Kontoauszügen belegt, dass die weiteren Belastungen ebenfalls durch die Anschaffung des Eigen­heimes bedingt sind und dass sie nicht nur vorübergehend bestanden haben, son­dern auch gegenwärtig noch anfallen. Soweit der Antragsteller einwendet, dass die Tilgungs­anteile als vermögensbildend unberücksichtigt bleiben müssten, ist dem nicht zu folgen, da es sich bei ihm nicht um einen privilegiert Volljährigen i. S. v. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB handelt, kein Mangelfall vorliegt und die Beiträge jedenfalls zum größten Teil auch als sekundäre Altersvorsorge des Antragsgegners anerken­nungsfähig wären (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familien­richterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 1113; Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht, Rn. 5.4 a. E.). Ferner erscheint es bei den Einkommensverhält­nissen des Antragsgegners und seiner neuen Familie nicht unangemessen, sich ein Eigenheim anzuschaffen.

ee) Allerdings ist im Gegenzug eine weitere sekundäre Altersvorsorge i. H. v. 70,36 € nicht mehr abzugsfähig, weil die Obergrenze von 4 % des Bruttoeinkommens (175,68 € monatlich) durch die in den Hausbelastungen ent­haltenen Tilgungsanteile bereits ausgeschöpft ist – lt. vorgelegten Unterlagen von den 265,00 € derzeit ca. 50 €, von den 483,00 ca. 167 €, von den 252,09 € ca. 87 €, sowie die Bau­sparrate von 137,00 € voll –, auch wenn jeweils nur die Hälfte auf den Antragsgegner entfällt.

2.

Seit Anfang 2012 beläuft sich der monatliche Unterhaltsbedarf des Antragstellers unter Anrechnung des Kindergeldes auf 558 €, weil das anrechenbare Monatsein­kommen beider Eltern zusammen nunmehr 4.670 €beträgt (Einkommensgruppe 9/Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle):

Die Mutter des Antragstellers verfügt weiterhin unstreitig über anrechenbare 2.132 € monatlich.

Das vom Amtsgericht für den Antragsgegner ermittelte Nettoeinkommen von 3.280,39 € ist in der Beschwerdeinstanz unstreitig geblieben. Ihm liegt zwar eine hypothetische Umrechnung des 2011 erzielten Bruttoeinkommens mit der neuen Steuerklasse 4 zugrunde; diese ist aber dennoch aussagekräftiger als die tatsächli­chen Nettobeträge aus den vorgelegten Lohnabrechnungen des Jahres 2012, weil sie das erst am Jahresende gezahlte Weihnachtsgeld berücksichtigt.

Zuzüglich 301,50 € Wohnwert und abzüglich 135,00 € + 340,00 € vorgehender Un­terhaltslasten sowie 568,55 € Hausbelastungen verbleiben ca. 2.538 €.

Der Antragsteller ist allerdings nicht in voller Höhe der obigen Bedarfssätze bedürftig. Zu Recht macht der Antragsgegner nämlich geltend, dass das unstreitige Eigenein­kommen des Antragstellers i. H. v. derzeit 305 € monatlich, wenngleich es aus einer ebenso unstreitig überobligatorischen Aushilfstätigkeit neben seinem Studium herrührt, unter Billigkeitsgesichtspunkten teilweise auf seinen Bedarf anzurechnen ist (entspre­chende Anwendung des § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB, vgl. BGH FamRZ 1995, 475, Juris-Rn. 30 ff.; OLG Hamm FamRZ 1997, 231; Wendl/Dose/Scholz § 2 Rn. 109, /Klinkhammer § 2 Rn. 491). Diesen Anteil bemisst der Senat hier auf ein Drittel, wobei folgende Umstände für die Abwägung maßgeblich waren:

Gegen eine Anrechnung spricht es, wenn der Unterhaltsberechtigte eine überobli­gatorische Erwerbstätigkeit gerade deswegen aufnehmen muss, weil der Unterhalts­pflichtige ihm nicht den vollen geschuldeten Unterhalt zahlt (vgl. BGH a. a. O. Juris-Rn. 32; OLG Hamm a. a. O.). Hier hatte der Antrags­gegner bei Einleitung des Ver­fahrens Ende 2011 nach Angabe des Antragstellers monatlich 337 € an ihn gezahlt. Das waren bereits mehr als die titulierten 227 €, wenngleich sich für September bis Dezember 2011 ohne Anrechnung des Eigenein­kommens 393 € ergeben hätten (65,9 % von 597 €, vgl. unten 4). Für den Zeitraum ab Januar 2012 hätten die Zah­lungen dann wieder ungefähr den geschuldeten Beträgen entsprochen (60,5 % von 558 € = 338 €). Im übrigen trägt der Antragsteller selbst nicht vor, die Nebentätigkeit gezielt aus Anlass einer vom Antragsgegner ver­weigerten Unterhaltsaufstockung aufgenommen zu haben. Er will sie vielmehr bereits seit „der letzten Zeit seiner schulischen Ausbildung“ ausgeübt haben (S. 3 unten der Antragsschrift).

Gegen eine Anrechnung sprechen im vorliegenden Fall die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners, die es ihm ermöglichen würden, auch einen ungekürzten Unterhalt (Bezifferung s. o.) ohne auch nur annähernde Beeinträchtigung seines an­gemessenen Selbstbehalts zu zahlen. Ferner ist ihm eine volle Absetzung auch der Tilgungsbeiträge zu seinem Eigenheim gestattet worden, was ein gewisses Maß an Großzügigkeit auch auf der anderen Seite, also zugunsten des Antragstellers, rechtfertigt. Für die Anrechnung von Nebeneinkünften eines Studenten spricht es, wenn die Ne­bentätigkeit einen so erheblichen Umfang annimmt, dass sie den Studienfortschritt beeinträchtigt und der Unterhaltspflichtige deshalb eine zeitliche Verlängerung seiner Zahlungspflicht befürchten muss. Anders als in dem der Entscheidung OLG Bran­denburg NJW-RR 2011, 725 zugrundeliegenden Fall, wo die monatlichen Einkünfte eine Größenordnung von 800 € erreichten, ist der Studienfortschritt durch den vom hiesigen Antragsteller ausgeübten Tätigkeitsumfang jedoch kaum gefährdet, zumal er glaubhaft angegeben hat, ihn in Zeiten erhöhter Studienbelastung kurzfristig redu­zieren zu können. Dennoch erscheint im vorliegenden Fall eine vollständige Anrechnungsfreiheit  der Nebeneinkünfte im Ergebnis nicht angemessen, und zwar aus dem auch vom Antragsgegner hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass der Antragsteller keinen eigenen Studenten­wohnsitz unterhält, sondern im Haushalt seiner Mutter wohnen kann. Durch diesen Umstand entsteht für den Antragsteller – unabhängig davon, ob und inwieweit er deswegen die Unterhaltsbeträge und/oder seine Nebeneinkünfte tatsächlich an sie abführt – ein geringerer Lebenshaltungsaufwand als bei aushäusiger Unterbringung. Anders als in vielen anderen Fällen wird diesem Umstand im vorliegenden Fall nicht dadurch Rech­nung getragen, dass der nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Bedarfssatz eines zuhause wohnenden Volljährigen niedriger ist als der feste Regelsatz von 670 € für einen Studenten mit eigenem Wohnsitz. Vielmehr ist aufgrund der hohen maßgebli­chen Einkommensgruppen hier das Gegenteil der Fall (Gruppe 10 ohne Kindergeld­anrechnung 781 €; Gruppe 9 dto. 742 €). Selbst wenn in dieser Konstellation auch der Bedarfssatz bei auswärtiger Unterbringung entsprechend an­zuheben sein sollte (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer § 2 Rn. 228, 514), würde diese Anhebung aber allenfalls bis zur Höhe der Tabellensätze erfolgen, nicht noch darüber hinaus, so dass immer noch ein Vorteil durch die Wohnkosten- und Haushaltsersparnis verbliebe. Es erscheint gerechtfer­tigt, den Antragsgegner daran durch eine maßvolle Anrechnung des Eigeneinkom­mens teilhaben zu lassen. Infolge der Anrechnung eines Einkommensanteils von ca. 102 € verblieb im Jahre 2011 noch eine Bedürftigkeit des Antragstellers in Höhe von 495 € und von Januar 2012 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Höhe von456 €. Im Rahmen der für die Zukunft anzustellenden Prognose kann jedoch nicht ohne weiteres von einem gleichbleibenden Umfang der Eigeneinkünfte ausgegangen werden. Mit fortschrei­tendem Studium ist nämlich im Zweifel eine zunehmende Lernbelastung zu erwarten; die Angabe des Antragstellers im Termin, er wisse nicht, ob er z. B. ange­sichts der derzeit anstehenden Prüfungsphase zu Beginn des 3. Semesters seine Nebentätig­eit in dem vollen bisherigen Umfang aufrechterhalten könne, erscheint plausibel. Der Senat legt deshalb für die Zukunft ein prognostiziertes Durchschnitts­einkommen des Antragstellers von nur noch ca. 200 € zugrunde, von dem dann folg­lich ca. 67 € an­zurechnen sind mit der Folge einer verbleibenden Bedürftigkeit in Höhe von 491 €.

4.

Hierfür haftet der Antragsgegner im Verhältnis seines nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Einkommensanteils zu demjenigen der Mutter des Antragstellers. Der dafür maßgebliche sog. angemessene Selbstbehalt ist jedoch bei ihm wegen des Ersparniseffekts durch das Zusammenleben mit seiner neuen Frau von 1.150 € um 10 % auf 1.035 € abzusenken (vgl. Leitlinien des OLG Hamm Rn. 6.2). Das führt zu folgenden Haftungsquoten:

für 2011: (2.933 € ./. 1.035 €) : ([2.933 € ./. 1.035 €] + [2.132 € ./. 1.150 €]) = 65,9 %,

für 2012: (2.538 € ./. 1.035 €) : ([2.538 € ./. 1.035 €] + [2.132 € ./. 1.150 €]) = 60,5 %.

 

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