Zu den wesentlichen Änderungen der Neuregelung Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe ab 01.01.2014 gehört, dass Empfänger von Verfahrenskostenhilfe dem Gericht während des Verfahrens und vier Jahre lang ab dessen Beendigung eine wesentliche Verbesserung ihrer finanziellen Situation und auch eine Adressenänderung von sich aus mitteilen müssen. Geschieht dies nicht, muss man mit dem Entzug der PKH/VKH (Verfahrenskostenhilfe) rechnen.
Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle
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