Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Neue Düsseldorfer Tabelle 2020

Neue Düsseldorfer Tabelle 2020

 

Die Bedarfssätze minderjähriger Kinder sind angehoben worden. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1.1.2020 für Kinder

•der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des6. Lebensjahres) 369 EUR (Anhebung um 15 EUR),

•der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des12. Lebensjahres) 424 EUR (Anhebung um 18 EUR)

•der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 EUR (Anhebung um 21 EUR).

 

 

 

Neue Düsseldorfer Tabelle 2020

Die Bedarfssätze minderjähriger Kinder sind angehoben worden. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1.1.2020 für Kinder

  • der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 EUR (Anhebung um 15 EUR),
  • der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 EUR (Anhebung um 18 EUR)
  • der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 EUR (Anhebung um 21 EUR).

Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben. Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die in 2018 und in 2019 unverändert blieben, werden zum 1.1.2020 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum 1.1.2018 erhöht wurden, bleiben unverändert.

 

Bedarf von Studierenden und Volljährigen

In Anlehnung an den zum 1.8.2019 gestiegenen Höchstsatz nach dem BAföG steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735 EUR auf 860 EUR (einschließlich 375 EUR an Warmmiete). Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 1.7.2019

  • für ein erstes und zweites Kind 204 €,
  • für ein drittes Kind 210 €,
  • ab dem vierten Kind 235 €.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.

 

Änderung der Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bilden den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab. Sie ändern sich erstmals seit 2015. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 EUR (bislang 880 EUR) und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 EUR (bislang 1.080 EUR). Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 EUR. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 EUR (bisher 1.300 EUR). Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1.1.2020 1.280 EUR und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 EUR. Die Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erfolgt in Anlehnung an den Beschluss des BGH vom 16.10.2019. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt zum 1.1.2020 auf 2.000 EUR (bisher 1.800 EUR). Auswirkungen des sogenannten Angehörigenentlastungsgesesetzes sind noch nicht berücksichtigt.