Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Neue Düsseldorfer Tabelle 2017 - aktuell

Neue Düsseldorfer Tabelle 2017

Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich zum 01.01.2017. Auch wenn sie kein Gesetz ist, sondern nur eine unverbindliche Richtlinie darstellt, wird sie von den meisten Familienrichtern bzw. -richterinnen zur Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen. Der folgende Rechtstipp zeigt auf, mit welchen Zahlungen die unterhaltspflichtigen Väter und Mütter im Jahr 2017 rechnen müssen.

Erhöhung des Mindestunterhalts

Wie bereits im Jahr 2016 erhöht sich auch 2017 der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder bzw. privilegierter volljähriger Kinder, z. B. Studenten. Unter Anwendung von § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beträgt der monatliche Mindestunterhalt ab 2017 in der ersten Einkommensgruppe für die

  • 1. Altersstufe: 342 Euro,
  • 2. Altersstufe: 393 Euro,
  • 3. Altersstufe: 460 Euro,
  • 4. Altersstufe (Bedarf eines volljährigen Kindes): 527 Euro.

Anhebung des Kindergeldes

Des Weiteren ist eine Erhöhung des Kindergeldes für 2017 geplant. Danach sollen die betreuenden Elternteile monatlich zwei Euro mehr Kindergeld https://www.anwalt.de/rechtsanwalt/kindergeld.php?pid=10701erhalten als bisher.

Das monatliche Kindergeld soll 2017 also

  • beim 1. und 2. Kind 192 Euro,
  • beim 3. Kind 198 Euro,
  • beim 4. und jedem weiteren Kind 223 Euro

betragen.

Hier kann der unterhaltspflichtige Elternteil eines minderjährigen Kindes die Hälfte des Kindergeldes vom zu zahlenden Unterhalt https://www.anwalt.de/rechtsanwalt/unterhalt.php?pid=10701abziehen. Ist das Kind bereits volljährig, darf er sogar einen Betrag in Höhe des gesamten Kindergeldes vom Unterhalt einbehalten.

Aber Achtung: Die endgültige Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes erfolgt erst Mitte Dezember 2016. So lange werden Unterhaltspflichtige auf die offiziellen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabellen sowie die aktualisierten Zahlbetragstabellen warten müssen.