Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Neu: Die elterliche Sorge nicht verheirateter Partner - ein Überblick

1. Gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626 a BGB

Die Rechtslage bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde nun dahingehend geändert, dass zu den zwei Fällen, wann die elterliche Sorgen den Eltern gemeinsam zusteht, nun auch das Familiengericht den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge übertragen kann, wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge stellt und die Übertragung nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Der andere Elternteil kann Gründe vortragen, die der Übertragung entgegenstehen können und wenn solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Damit ist für einen Kindesvater die Möglichkeit eröffnet, bei dem Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge zu erstreiten. Im Übrigen geht die neue Vorschrift auch weiterhin von der gesetzlichen Alleinsorge der Mutter aus.

Das neue Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge steht auch denjenigen Elternteilen zur Verfügung, deren Kinder vor Inkrafttreten der Neuregelung geboren sind.

Zur Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge reicht es nicht aus, dass die Kindesmutter widerspricht. Das Familiengericht geht bei der Prüfung des Kindeswohls zunächst davon aus, dass die elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern also als widerlegbarer Regelfall besteht. Wenn diese Vermutensregelung von einem Elternteil entkräftet werden soll, ist das Vortragen von Tatsachen erforderlich, die anhand konkreter Vorfälle die Schwierigkeiten zwischen den Eltern schildern. Erst unüberbrückbare und dem Kindeswohl schädliche Konflikte rechtfertigen die alleinige elterliche Sorge.

Sofern jedoch angesichts der Entwicklung in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass Eltern auch zukünftig nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzung beizulegen, ist eine erzwungene Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht dienlich.

Die gesetzliche Vermutungsregelung greift ein, wenn der andere Elternteil zum Antrag auf Mitsorge entweder gar keine Stellungnahme abgibt oder in seiner Stellungnahme Gründe vorträgt, die keine Bedeutung für die Kindeswohlprüfung darstellen, wie der Wunsch der Mutter, sie wolle auch in Zukunft allein entscheiden oder eine Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge aufgrund der Begründung, es bestehe keine Notwendigkeit für ein gemeinsames Sorgerecht, weil der Vater mit Vollmachten ausgestattet sei und in nächster Zeit ohnehin keine wichtigen Entscheidungen zu treffen seien.

 

2. Verfahrensrechtliche Regelung des § 155 a FamFG

Gleichzeitig mit der Änderung der Vorschrift über die gemeinsame elterliche Sorge wurde die neue Vorschrift des § 155 a FamFG geschaffen, mit der der Weg ins gemeinsame Sorgerecht durch vereinfachtes Verfahren erleichtert werden soll. Dabei sieht die Vorschrift für den Fall des Antrages des anderen Elternteils auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge vor, dass das Gericht den Antrag der Mutter zustellt und ihr eine Frist zur Stellungnahme einräumt, die frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.

Diese Schutzfrist führt dazu, dass der Vater innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Geburt generell ohne ausreichende Gründe von der gemeinsamen Sorge ausgeschlossen ist. Sofern der andere Elternteil innerhalb der gesetzten Frist schriftlich Kindeswohl relevante Bedenken vorträgt, ist das Verfahren beschleunigt und vorrangig durchzuführen. Fehlt es an Kindeswohl relevanten Einwendungen, soll das Gericht ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. Damit ist die Möglichkeit gegeben, dass das Gericht in besonders gelagerten Ausnahmefällen schriftlich, allerdings dann im beschleunigten Sorgerechtsverfahren, entscheidet.

 

3. Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 BGB

Die Vorschrift über die Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern nach § 1671 BGB ist neu konzipiert worden. Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und ein Elternteil die Übertragung der Alleinsorge auf sich begehrt. Des Weiteren ist bei der Änderung der Vorschrift hinzugekommen, dass diese Fälle erfassen soll, in denen ein Vater bei Alleinsorge der Mutter die Übertragung des Sorgerechts erstrebt.

Zusätzlich zu den geregelten Fällen, dass der andere Elternteil dem Antrag zustimmen kann oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist eine negative Kindeswohlprüfung notwendig, denn es kommt zu einem vollständigen Austausch des Sorgeberechtigten, ohne dass es der Zustimmung der Mutter bedarf.

 

4. Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche nach § 1696 BGB

Der neu gefasste Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift über die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche ist nunmehr dahingehend geändert worden, dass dieser die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen nach § 1626 a Absatz 2 BGB über die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Antrag eines Elternteils regelt.

Dabei ist es nicht notwendig, dass eine Abänderung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Maßgeblich ist allein, ob die beantragte Änderung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Bei Zustimmung des anderen Elternteils muss das Gericht dem Antrag sogar ohne Kindeswohlprüfung stattgeben, § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

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