Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Nachehelicher Unterhalt und Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil

BGH Urteil vom 13.03.2013 - FamRZ 2013, 935-939: Nachehelicher Unterhalt: Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil

 

 

1. Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578b BGB liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.

 

Es kann nicht von einem Beschäftigungswechsel ausgegangen werden, dem allein eine von der Ehefrau persönlich beschlossene berufliche Neuorientierung zugrunde lag. Dem Vorliegen eines damit einhergehenden ehebedingten Nachteils steht auch nicht entgegen, dass die Ehefrau nach dem Arbeitsplatzwechsel weiterhin Vollzeit beschäftigt war, also nicht ganz oder teilweise in eine Hausfrauenrolle gewechselt ist. Denn unter Berücksichtigung ihres Vortrages ist davon auszugehen, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit umgestaltet hat, um das gemeinsame Kinder besser betreuen zu können. Die aus einer solchen Fallkonstellation entstehenden Erwerbsnachteile fallen ebenso unter den Schutz des § 1578 b BGB wie die durch eine Arbeitsplatzaufgabe bedingten. Denn in beiden Fällen sind die Nachteile letztlich der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse geschuldet.

 

Auf die Behauptung des Ehemannes, er sei mit der Entscheidung zum Arbeitsplatzwechsel nicht einverstanden gewesen, kommt es insgesamt nicht an.

 

2. Gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB kann der Unterhalt nur bis zum angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Deswegen ist Voraussetzung für eine Herabsetzung, dass der eheangemessene Bedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB übersteigt.

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