Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung

Nach einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, ob ein geschiedener Ehegatte weiterhin Unterhalt verlangen kann. Während der Trennung kommt regelmäßig Trennungsunterhalt in Betracht. Nach Rechtskraft der Scheidung gelten jedoch andere Maßstäbe. Der nacheheliche Unterhalt, häufig auch Geschiedenenunterhalt genannt, ist kein automatischer Anspruch. Er setzt voraus, dass ein gesetzlich anerkannter Unterhaltstatbestand vorliegt und der geschiedene Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt selbst zu sichern. Das Unterhaltsrecht bewegt sich dabei zwischen zwei Grundgedanken: Einerseits besteht nach der Ehe eine fortwirkende Verantwortung der Ehegatten füreinander. Andererseits gilt nach der Scheidung der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte soll grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Nachehelicher Unterhalt ist deshalb nur dann geschuldet, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Ausgangstext behandelt die wesentlichen Grundlagen des Geschiedenenunterhalts, insbesondere Eigenverantwortung, Unterhaltstatbestände, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Begrenzung, Verwirkung, Verzug und vertragliche Regelungen. Grundlage des nachfolgenden Artikels ist der bereitgestellte Fachbeitrag zum Geschiedenenunterhalt.

Was bedeutet nachehelicher Unterhalt?

Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt, der nach rechtskräftiger Scheidung eines Ehepaares geschuldet sein kann. Er unterscheidet sich vom Trennungsunterhalt, der nur für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung gilt. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt beginnt grundsätzlich erst mit Rechtskraft der Scheidung. Der Anspruch beruht auf dem Gedanken, dass die Ehe auch nach ihrem rechtlichen Ende wirtschaftliche Folgen haben kann. Wer beispielsweise wegen Kinderbetreuung, Haushaltsführung oder ehebedingter beruflicher Einschränkungen keine ausreichenden eigenen Einkünfte erzielen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen. Entscheidend ist jedoch immer eine konkrete Prüfung des Einzelfalls. Ein geschiedener Ehegatte erhält Unterhalt nicht allein deshalb, weil während der Ehe ein höherer Lebensstandard bestand. Nach der Scheidung besteht keine uneingeschränkte Lebensstandardgarantie. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand vorliegt, ob Bedürftigkeit besteht und ob der andere Ehegatte leistungsfähig ist.

Wann besteht ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt?

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt setzt zunächst voraus, dass die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Sodann muss ein Unterhaltstatbestand vorliegen. Das Gesetz kennt verschiedene Gründe, aus denen ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen kann. Besonders praktisch bedeutsam ist der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes. Wenn ein geschiedener Ehegatte wegen der Betreuung eines Kindes nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann, kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen. Dabei kommt es nicht allein auf das Alter des Kindes an. Zu berücksichtigen sind auch Betreuungsmöglichkeiten, schulische Situation, gesundheitliche Besonderheiten, Arbeitszeiten und die tatsächliche Belastung des betreuenden Elternteils. Daneben kommen Unterhaltsansprüche wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen in Betracht. Auch ein Anspruch wegen Erwerbslosigkeit kann bestehen, wenn der geschiedene Ehegatte trotz zumutbarer Bemühungen keine angemessene Arbeitsstelle findet. Ein weiterer wichtiger Fall ist der Aufstockungsunterhalt. Dieser kann entstehen, wenn ein geschiedener Ehegatte zwar arbeitet, sein Einkommen aber nicht ausreicht, um den eheangemessenen Bedarf zu decken. Schließlich kann Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung bestehen, wenn ein Ehegatte eine durch die Ehe unterbrochene oder nicht aufgenommene Ausbildung nachholen muss. In besonderen Ausnahmefällen kommt außerdem Billigkeitsunterhalt in Betracht.

Welche Rolle spielt die wirtschaftliche Eigenverantwortung?

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung ist der zentrale Ausgangspunkt des nachehelichen Unterhalts. Nach der Scheidung soll jeder Ehegatte grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen. Unterhalt ist deshalb nicht der Regelfall, sondern die rechtlich begründungsbedürftige Ausnahme. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein unterhaltsbedürftiger Ehegatte ohne Weiteres auf sich allein gestellt ist. Entscheidend ist, ob die Bedürftigkeit noch mit der Ehe zusammenhängt. Besonders bedeutsam sind sogenannte ehebedingte Nachteile. Solche Nachteile können entstehen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung, Haushaltsführung oder der beruflichen Entwicklung des anderen Ehegatten eigene berufliche Chancen zurückgestellt hat. Je deutlicher ein wirtschaftlicher Nachteil auf der ehelichen Rollenverteilung beruht, desto stärker kann nacheheliche Solidarität eingreifen. Je weniger die Bedürftigkeit mit der Ehe zusammenhängt, desto eher kommt eine Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhalts in Betracht.

Wie wird nachehelicher Unterhalt berechnet?

Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst ist der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu bestimmen. Dieser richtet sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dabei werden die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten berücksichtigt. Anschließend ist zu prüfen, ob der berechtigte Ehegatte seinen Bedarf durch eigenes Einkommen oder verwertbares Vermögen decken kann. Nur soweit dies nicht möglich ist, besteht Bedürftigkeit. Danach ist zu prüfen, ob der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Leistungsfähigkeit bedeutet, dass der Unterhalt gezahlt werden kann, ohne den eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. In vielen Fällen wird der Ehegattenunterhalt nach einer Quote berechnet. Dabei werden die bereinigten Einkünfte beider Ehegatten gegenübergestellt. Erwerbseinkommen wird häufig um einen Erwerbstätigenbonus bereinigt. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigenes Einkommen, wird dieses bedarfsmindernd berücksichtigt. Zum Gesamtunterhaltsbedarf können neben dem laufenden Elementarunterhalt auch besondere Bedarfsbestandteile gehören, etwa Krankenvorsorgeunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt, trennungsbedingter Mehrbedarf, ausbildungsbedingter Mehrbedarf oder krankheitsbedingter Mehrbedarf.

Was ist Aufstockungsunterhalt?

Aufstockungsunterhalt ist ein besonders häufiger Fall des nachehelichen Unterhalts. Er kommt in Betracht, wenn ein geschiedener Ehegatte zwar arbeitet, sein Einkommen aber deutlich hinter dem eheangemessenen Bedarf zurückbleibt. Ein typischer Fall liegt vor, wenn ein Ehegatte während der Ehe nur Teilzeit gearbeitet hat, weil er Kinder betreut oder den Haushalt geführt hat. Nach der Scheidung kann eine sofortige Rückkehr in eine vollwertige Erwerbsbiografie unter Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar sein. Dann kann das eigene Einkommen durch Unterhalt aufgestockt werden. Aufstockungsunterhalt dient aber nicht dazu, jede geringe Einkommensdifferenz dauerhaft auszugleichen. Das Unterhaltsrecht soll nicht jede geringfügige wirtschaftliche Abweichung zwischen geschiedenen Ehegatten nivellieren. Bei sehr kleinen Differenzen kann ein Anspruch ausscheiden.

Welche Bedeutung haben ehebedingte Nachteile?

Ehebedingte Nachteile sind für den nachehelichen Unterhalt von zentraler Bedeutung. Sie liegen vor, wenn ein Ehegatte durch die Ehe und die während der Ehe gelebte Aufgabenverteilung beruflich oder wirtschaftlich schlechter steht, als er ohne die Ehe stünde. Beispiele sind der Abbruch einer Ausbildung, der Verzicht auf beruflichen Aufstieg, langjährige Teilzeittätigkeit wegen Kinderbetreuung oder der Verlust beruflicher Anschlussfähigkeit durch Familienarbeit. Solche Nachteile können dazu führen, dass Unterhalt länger oder in höherem Umfang geschuldet ist. Fehlen ehebedingte Nachteile, kann der Unterhalt eher zeitlich begrenzt oder der Höhe nach herabgesetzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bedürftigkeit auf Umständen beruht, die nicht durch die Ehe verursacht wurden, sondern den geschiedenen Ehegatten unabhängig von der Ehe getroffen hätten.

Wann kann nachehelicher Unterhalt begrenzt oder herabgesetzt werden?

Nachehelicher Unterhalt kann zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn ein dauerhafter Ausgleich nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht mehr angemessen erscheint. Bei der Prüfung einer Begrenzung kommt es auf verschiedene Umstände an. Dazu gehören die Dauer der Ehe, die Rollenverteilung während der Ehe, die Betreuung gemeinsamer Kinder, das Alter der Beteiligten, die Erwerbsbiografie, bestehende ehebedingte Nachteile und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten. Eine lange Ehe kann für eine längere Verantwortung sprechen. Entscheidend ist aber nicht allein die formale Ehedauer. Maßgeblich ist, ob durch die Ehe eine wirtschaftliche Verflechtung entstanden ist, die nachwirkt. Auch nach langer Ehe kann Unterhalt begrenzt werden, wenn keine fortbestehenden ehebedingten Nachteile vorliegen und dem berechtigten Ehegatten eine eigenständige wirtschaftliche Lebensführung möglich ist.

Wann endet der nacheheliche Unterhalt?

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt endet nicht nur durch Zahlung oder Zeitablauf. Er kann insbesondere entfallen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, wenn der Unterhalt wirksam befristet wurde oder wenn der berechtigte Ehegatte wieder heiratet. Auch der Tod des Berechtigten beendet den Anspruch. Stirbt hingegen der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte, kann die Unterhaltspflicht unter bestimmten Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergehen. Dabei bestehen allerdings gesetzliche Begrenzungen. Ein Unterhaltsanspruch kann außerdem entfallen oder eingeschränkt werden, wenn seine Geltendmachung grob unbillig wäre. Dies betrifft Ausnahmefälle, etwa schwerwiegendes Fehlverhalten, verfestigte neue Lebensgemeinschaften oder andere besondere Umstände, die eine weitere Inanspruchnahme des Verpflichteten als unangemessen erscheinen lassen.

Welche Bedeutung haben Verzug und Unterhalt für die Vergangenheit?

Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter besonderen Voraussetzungen verlangt werden. Grundsätzlich muss der Unterhaltspflichtige rechtzeitig in Anspruch genommen werden. Beim nachehelichen Unterhalt ist zu beachten, dass der Anspruch erst mit Rechtskraft der Scheidung entsteht. Eine frühere Mahnung wegen Trennungsunterhalt reicht deshalb nicht automatisch aus, um auch nachehelichen Unterhalt rückwirkend verlangen zu können. Laufender nachehelicher Unterhalt kann für die Vergangenheit insbesondere ab Verzug, Rechtshängigkeit oder Auskunftsverlangen geltend gemacht werden. Deshalb ist der Zeitpunkt, zu dem Auskunft verlangt oder Unterhalt konkret geltend gemacht wird, rechtlich bedeutsam. Für sehr weit zurückliegende Zeiträume gelten zusätzliche Einschränkungen. Unterhalt für eine Zeit, die mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegt, kann nur unter besonders engen Voraussetzungen verlangt werden.

Welche Auskunfts- und Darlegungspflichten bestehen?

Wer nachehelichen Unterhalt verlangt, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen. Dazu gehören insbesondere eigene Einkünfte, Erwerbsbemühungen, gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungsbedarf, Vermögen und mögliche Erträge. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss demgegenüber diejenigen Tatsachen darlegen, die gegen den Anspruch sprechen. Dazu können Leistungsunfähigkeit, Verwirkung, Begrenzung, Verjährung, bestehende vorrangige Unterhaltspflichten, berufsbedingte Aufwendungen oder berücksichtigungsfähige Schulden gehören. Bei der Begrenzung des Unterhalts ist regelmäßig zunächst der Unterhaltspflichtige gehalten, darzulegen, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Der Unterhaltsberechtigte muss dann konkret erklären, welche Nachteile aus der Ehe fortbestehen und warum sie weiterhin unterhaltsrechtlich relevant sind.

Können Ehegatten den nachehelichen Unterhalt vertraglich regeln?

Ehegatten können den nachehelichen Unterhalt durch Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung oder gerichtlichen Vergleich regeln. Möglich sind Vereinbarungen über Höhe, Dauer, Befristung, Verzicht oder Abfindung des Unterhalts.

Solche Vereinbarungen können erhebliche praktische Bedeutung haben, insbesondere wenn im Rahmen der Scheidung zugleich Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Immobilienfragen oder Kindesunterhalt geregelt werden. Vertragliche Unterhaltsregelungen müssen jedoch sorgfältig gestaltet werden. Sie dürfen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen und unterliegen im Einzelfall rechtlicher Kontrolle. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Eine Vereinbarung über Trennungsunterhalt erfasst nicht ohne Weiteres auch den Unterhalt nach der Scheidung. Soll auch der nacheheliche Unterhalt geregelt werden, muss dies eindeutig zum Ausdruck kommen.

Der nacheheliche Unterhalt gehört zu den komplexesten Fragen im Familienrecht. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Anspruch besteht nur, wenn ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand vorliegt, Bedürftigkeit gegeben ist und der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Besonders wichtig sind die ehebedingten Nachteile. Sie entscheiden häufig darüber, ob Unterhalt nur vorübergehend, in begrenzter Höhe oder längerfristig geschuldet ist. Bei der Berechnung sind Einkommen, Vermögen, Betreuungsleistungen, Krankheitsfragen, Altersvorsorge, Kindesunterhalt und weitere Unterhaltspflichten sorgfältig zu berücksichtigen. Für die Praxis bedeutet dies: Nachehelicher Unterhalt lässt sich nicht schematisch beantworten. Er erfordert eine genaue Prüfung der ehelichen Lebensverhältnisse, der wirtschaftlichen Eigenständigkeit, der fortwirkenden Verantwortung aus der Ehe und der Zumutbarkeit für beide geschiedenen Ehegatten.