Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Können Schulden beim Unterhalt berüksichtigt werden?

Bei der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen ist zwischen dem Ehegattenunterhalt und dem Unterhalt minderjähriger Kinder zu unterscheiden.

Praxistipp:

Maßgeblich ist dabei die Höhe der monatlichen Ratenbelastungen, nicht die Höhe des aufgenommenen Kredits oder der Restschuld.

 

Schuldverbindlichkeiten beim Unterhalt

Bei der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen ist zwischen dem Ehegattenunterhalt und dem Unterhalt minderjähriger Kinder zu unterscheiden.

Praxistipp:

Maßgeblich ist dabei die Höhe der monatlichen Ratenbelastungen, nicht die Höhe des aufgenommenen Kredits oder der Restschuld.

1. Grundregeln bei ehelichen Schulden

Außerhalb der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB kommt Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein allgemeiner Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten (Ratenbelastungen für Schulden) des Unterhaltspflichtigen zu. Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise  

Praxistipp:

Die in der Praxis oft höchst umstrittene Frage, wofür das Geld aus dem Kredit aufgenommen worden ist, ist für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Ratenbelastungen irrelevant.

Bei der Berücksichtigung der Schulden im Rahmen des Ehegattenunterhalts ist nach Zeitabschnitten zu unterscheiden.

a. Schulden aus der Zeit des Zusammenlebens

Während der Ehe haben die Ehepartner bestimmte finanzielle Dispositionen getroffen, von denen sich allein durch die Trennung und Scheidung keiner der beiden – ehemaligen – Partner einseitig lösen kann. Hat man also während der Ehe zB über die finanziellen Verhältnisse gelebt und seinen Lebensstandard teilweise über Kredite finanziert, so können diese Belastungen nun nach der Trennung nicht einem Ehegatten allein angelastet werden. Daher sind Ratenverpflichtungen, die während der Ehe aufgenommen worden sind, grds, in voller Höhe abzuziehen. Diese regelmäßigen Belastungen beeinflussen bereits den Bedarf beider Ehegatten, denn sie haben schon die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Dabei ist unerheblich, welcher Ehegatte die Kreditverbindlichkeiten eingegangen und wofür das Geld ausgegeben worden ist. Irrelevant ist auch, wer die mit dem Darlehen angeschafften Vermögensgegenstände (z.B. Möbel, Auto) nach der Trennung erhalten hat. (BGH FamRZ 1996, 1629: Für die Berücksichtigungsfähigkeit der Schulden ist der Ehegatte darlegungs und beweispflichtig, der sich auf die Ratenbelastungen beruft (BGH FamRZ 1990, 287).

Praxistipp:

Bei Darlehen, die nach dem Vortrag eines Ehegatten von einem Verwandten aufgenommen worden sind, hegen die Gerichte allerdings meist eine große Zurückhaltung, diese im Unterhalt zu berücksichtigen. Teilweise wird bereits bezweifelt, ob das Darlehen auch überhaupt geflossen ist, teilweise wird die Abzugsfähigkeit generell verneint, teilweise wird die Möglichkeit unterstellt, die monatlichen Raten hier einseitig zugunsten der Unterhaltslasten deutlich reduzieren zu können. Je vager die Angaben zum Darlehenszweck, zum Zeitpunkt und zur Auszahlung sind, desto geringer ist die Chance, dass ein Gericht selbst nach einer Zeugenvernehmung derartigen Behauptungen Glauben schenkt. Dies gilt speziell dann, wenn die Verwendung des Geldes nicht nachvollziehbar ist. Besondere Zweifel erweckt der Sachvortrag, wenn ein größeres Darlehen unter Verwandten in bar gegeben worden sein soll.

 

b. Nach der Trennung aufgenommenen Schulden

Kreditbelastungen, die erst nach der Trennung aufgenommen worden sind, können dagegen in aller Regel nur sehr eingeschränkt in Abzug gebracht werden. Da der Unterhaltspflichtige über seine finanzielle Situation Bescheid weiß und seine Unterhaltsverpflichtungen kennt.

Praxistipp:

Bei Schuldverbindlichkeiten, die nach der Trennung aufgenommen werden, um Hausratsgegenstände anzuschaffen, besteht Spielraum für eine geschickte anwaltliche Argumentation. Die Gerichtspraxis ist hier uneinheitlich. Einige Gerichte lehnen die Abzugsfähigkeit generell ab und verweisen auf die Möglichkeit, eine Zuteilung im Verfahren über die Verteilung der Haushaltsgegenstände zu erreichen. Andere Gerichte erkennen nachträgliche Schuldbelastungen hier an, wenn die Kreditaufnahme wirklich unvermeidlich war und dringend notwendige Gegenstände angeschafft worden sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige notwendige Aufwendungen für seine neue Wohnung tätigt. So können Kosten für die Kaution, die Renovierung der neuen Wohnung ebenso anfallen wie für die Anschaffung von Gegenständen, die nicht über das Verteilungsverfahren beschafft werden können (Gardinen, Teppichböden usw.). Dabei kommt es auch auf die angemessene Höhe der Anschaffung an. Angesichts der Unterhaltsverpflichtung kann nur der mindestens notwendige Aufwand berücksichtigt werden. Auch ist der Unterhaltspflichtige gehalten, einen möglichst langfristigen Kredit mit geringen Monatsraten aufzunehmen. Hier ist auf jeden Fall ausreichender Sachvortrag unverzichtbar, um doch noch eine Berücksichtigung der Schuldenbelastung zu erreichen. Darlehen zur Finanzierung der Zugewinnausgleichsansprüche können nicht abgezogen werden, (BGH FamRZ 2000, 950). Nicht zu berücksichtigen sind auch die im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu zahlenden Raten. Auch Zahlungen auf Anwaltskosten aus anderen Verfahren und auf Unterhaltsrückstände sind nicht abzugsfähig.

c. Tilgungsplan

Die Rückzahlung auf ein unterhaltsrechtlich anzuerkennendes Darlehen hat nach einem vernünftigenTilgungsplan in angemessenen Raten zu erfolgen. Dabei sind i.d.R. die während der Zeit des Zusammenlebens gezahlten Raten in gleicher Höhe weiter zu zahlen. Allerdings kann bei engen finanziellen Verhältnissen gefragt werden, ob der Unterhaltspflichtige, der auch die Schulden tilgt, nicht gehalten ist, die monatlichen Raten zu strecken. Abzuwägen ist hier das Interesse des Unterhaltspflichtigen, die Schulden in absehbarer Zeit zu tilgen, gegen das Interesse der Unterhaltsberechtigten an möglichst hohen Zahlbeträgen. In die Abwägung mit einzubeziehen sind auch die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners, seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen (z.B. durch den Verkauf des beruflich nicht benötigten kreditfinanzierten Pkw), sowie ggf. schutzwürdige Belange des Drittgläubigers.

 

2. Schulden beim Unterhalt minderjähriger Kinder

Auch beim Kindesunterhalt kann die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen durch Schuldverpflichtungen begrenzt oder sogar ausgeschlossen sein. Allerdings müssen sich minderjährige Kinder dabei grds. auch diejenigen Kreditverbindlichkeiten entgegenhalten lassen, die in der Zeit des Zusammenlebens der Eltern zum Zwecke gemeinsamer Lebensführung – und nicht nur zur Wahrnehmung persönlicher Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen – eingegangen worden sind (vgl. BGH BGHZ 150, 12 = FamRZ 2002 536 Rn 19 f.). Ist der Elternteil mit Verbindlichkeiten belastet, beeinträchtigt dies naturgemäß auch die Lebensstellung des Kindes. Da es beim Kindesunterhalt immer auf das aktuelle, tatsächliche verfügbare Einkommen ankommt, gilt dies ff. auch für die nach der Trennung oder Scheidung aufgenommenen Belastungen. Weil Kinder aber jedenfalls bis zum Ende ihrer Schulpflicht keine Möglichkeit haben, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs beizutragen, und auf die Entstehung der von den Eltern aufgenommenen Schulden keine Einfluss nehmen konnten, wird die Billigkeitsabwägung bei ihnen im allgemeinen dazu führen, dass wenigstens der Mindestunterhalt zu zahlen ist, soweit dies nicht nur auf Kosten einer ständig weiter anwachsenden Verschuldung geschehen kann.

Hinweis:

Mit dem letzten Halbsatz wird deutlich gemacht, dass die vorgenannten Einschränkungen jedenfalls dann nicht gelten, wenn der verschuldete Elternteil nicht einmal in der Lage ist, die anfallenden Zinsen vollständig abzudecken und sein Schuldenberg daher weiter anwächst. Die unterschiedliche Berücksichtigung von Schuldenbelastungen beim Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt führt dazu, dass u.U. für Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt getrennte Berechnungen durchzuführen sind. Prinzipiell sollte sichergestellt sein, dass wenigstens der Unterhalt in Höhe des Regelbetrages (der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle) gewährleistet ist. Ausnahmen können folglich allenfalls dann gelten, wenn der Unterhaltspflichtige andernfalls nicht einmal die regelmäßige Zinsbelastung abdecken, jedenfalls aber nicht seine Schuldverpflichtungen tilgen könnte. Denn dann würde die Nichtberücksichtigung der Schulden zu einer ständig weiterwachsenden Schuld des Unterhaltspflichtigen führen.

Praxistipp:

Zu beachten ist aber die unterhaltsrechtliche Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, sich um die Reduzierung der monatlichen Raten aktiv zu bemühen. Hierzu muss er konkret vortragen. Allerdings ist zur Herabsetzung der Darlehensraten das Einverständnis des Kreditgebers erforderlich. Der Unterhaltspflichtige, der sich auf die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Schuldenbelastungen beruft, muss sich um die Herabsetzung der monatlichen Raten beim Kreditgeber aktiv bemühen, um im Unterhaltsrechtstreit eine Herabsetzung der Monatsraten zu erreichen. Die Vorlage einer lediglich allgemeinen Äußerung der Bank genügt nicht. Im Zweifel sollte der Unterhaltspflichtige, der sich auf Darlehnsbelastungen beruft, vorsorglich bei seiner Bank vorsprechen und ggf. eine Bescheinigung der Bank vorlegen, aus der sich ergibt, dass und ggf. aus welchen sachlich nachvollziehbaren Gründen die Bank eine Herabsetzung der monatlichen Raten ablehnt. Eine Herabsetzung scheidet in aller Regel aus, wenn die regelmäßigen Ratenzahlungen ohnehin fast nur die Zinsen abdecken. Für die Berücksichtigungsfähigkeit der Schulden ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig (BGH FamRZ 1990, 283, 287). Daher hat er gegenüber einem Anspruch des minderjährigen Kindes auf Mindestunterhalt darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es ihm nicht gelungen ist, durch Verhandlungen mit den Gläubigern eine Herabsetzung der Darlehensbelastungen zu erreichen.