Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt bei hohe Einkünften

Wie wird der Kindesunterhalt bei sehr Einkünften der Eltern berechnet?

 

Die häufigsten Fälle sehen so aus: Das Kind lebt bei einem Elternteil und es wird der Unterhalt vom anderen Elternteil verlangt. Die Höhe des Kindesunterhaltes bestimmt sich nach dem Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Bei der anschließenden Berechnung der Unterhaltshöhe wird die sog. Düsseldorfer Tabelle herangezogen. In dieser beträgt das höchste Einkommen 5.500,00 Euro, anhand dessen der Unterhalt berechnet wird. Hat das Elternteil höhere Einkünfte als 5.500,00 Euro und soll der Kindesunterhalt höher sein, als die Düsseldorfer Tabelle es an dieser Stelle hergibt, muss für das Kind der Bedarf vollständig im Einzelnen aufgeführt werden, sprich jede einzelne Position angegeben werden, die höher ausfällt. Dabei ist zu beachten, dass der geltend gemachte hohe Unterhalt zwar einen gehobenen Bedarf gewährleisten soll, da das Kind seinen Lebensstandard von den Eltern ableitet und sich an diesen gewöhnt. Jedoch soll der hohe Kindesunterhalt keine Befriedigung des Kindes am Luxus gewährleisten, denn das Kind soll weiterhin „Kind bleiben“.

Wie sehen also einzelne Positionen beispielsweise aus:

1. Freizeit

Kostenintensivere Hobbys wie Reiten, Hockey, Tennis, Golf werden nur dann berücksichtigt, wenn auch die Eltern diese praktizieren und die Kosten den bereits in der Düsseldorfer Tabelle gewährten Satz von 160,00 Euro übersteigen. Wurden diese Hobbys erst nach der Trennung der Eltern aufgenommen, ist ebenfalls zu betrachten, wie die Eltern die Hobbys praktizieren oder wie die Umstände in der Familie insgesamt aussehen.

2. Kleidung

Wurde für das Kind teure Kleidung während des Zusammenlebens der Eltern gekauft und kann dies belegt werden, kann auch nach der Trennung der entsprechende Bedarf für die Kleidung verlangt werden.

3. Nachhilfe

Sind die Nachhilfekosten aufgrund schlechter Noten notwendig, werden diese zugesprochen, sofern sie angemessen sind.

4. Wohnkosten

Die Düsseldorfer Tabelle enthält bereits einen Anteil von 20 Prozent an den Wohnkosten für ein Kind. Auch die Nebenkosten und die Stromkosten sind darin enthalten.

5. Kosten für die Fremdbetreuung

Beträgt das Einkommen des Elternteils das Dreifache des Elternteils, bei dem das Kind lebt, trägt er die Kosten für die Fremdbetreuung grundsätzlich alleine.  

6. Sonstiges

Die Düsseldorfer Tabelle enthält bereits Anteile für Kosten wie Lebensmittel, Restaurantbesuche, Urlaubsreisen, Friseur, Kinderzimmermöbel, Fahrrad oder andere Gegenstände. Werden für das Kind höhere Kosten für besondere Lebensmittel oder Essgewohnheiten, teure Restaurantbesuche, Luxusurlaubsreisen, Kinderzimmermöbel, Fahrrad und andere Luxusgegenstände geltend gemacht, werden diese nur berücksichtigt, wenn genau vorgetragen werden kann, weshalb der Anteil in der Düsseldorfer Tabelle nicht bereits ausreicht.