Die neuen Regelbeträge gelten ab dem 1. Juli 2005.
Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zugrunde. Sie sind deshalb in
der Praxis ein wichtiger Anhaltspunkt für Höhe des Kindesunterhalts. Die Regelbeträge sind außerdem Grundlage für die Fortschreibung dynamischer Unterhaltstitel und die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das Bundesministerium der
Justiz passt die Regelbeträge entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts alle zwei Jahre an (§ 1612a BGB).
Ab dem 1. Juli 2005 gelten folgende Beträge:
Alte Bundesländer Neue Bundesländer
1. Altersstufe
(bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs)
204 € (bisher 199 €) 188 € (bisher 183 €)
2. Altersstufe
(vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs)
247 € (bisher 241 €) 228 € (bisher 222 €)
3. Altersstufe
(ab dem 13. Lebensjahr)
291 € (bisher 284 €) 269 € (bisher 262 €)
Den vollständigen Text der neuen Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf meiner website unter 'Hinweise zur Ehescheidung', dort unter Düsseldorfer Tabelle 2005.
Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle
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