Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Kindergeld beim Wechselmodell

Kindergeld und Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Besteht ein echtes Wechselmodell zwischen den Eltern, ist der das Kindergeld beziehende Elternteil verpflichtet, die Hälfte des Kindergeldes an den anderen Elternteil auszugleichen. Eine Anrechnung auf den nach dem Einkommen beider Eltern ermittelten Bedarf des Kindes findet nicht statt.

  

Sachverhalt

Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Kind A. beginnend mit Februar 2012 Barunterhalt zu leisten, §§ 1601 ff BGB. Unstreitig lebt A. zumindest seit Februar 2012 wieder im Haushalt der Antragstellerin. Soweit im Herbst für kurze Zeit noch einmal der Versuch unternommen wurde, mit A. ein Wechselmodell zu leben, war der Zeitraum zu kurz, als dass hier von einer jeweils hälftigen Kinderbetreuung durch die Beteiligten gesprochen werden könnte. Denn von einem Wechselmodell kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (Vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 – XII ZR 126/03-). Dem Vorbringen beider Beteiligten kann nicht entnommen werden, für welchen genauen Zeitraum das „Wechselmodell“ im Herbst 2012 nochmals versucht wurde. Es fehlt an einer Darstellung zum Umfang der Betreuungsanteile der Beteiligten und zur Ausgestaltung der Betreuung. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, dass die jeweiligen Leistungen der Eltern tatsächlich gleichwertig waren. Folglich ist ab Februar 2012 durchgehend von einer Barunterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber dem Sohn A. auszugehen.

Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes hat das Amtsgericht auf der Grundlage der Einkünfte des Antragsgegners aus dem Jahr 2009 eine Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners vorgenommen. Es hat die zum damaligen Zeitpunkt aus einer Vollzeittätigkeit erzielen Einkünfte von 2.933,57 EUR auf eine ¾ Tätigkeit umgerechnet und damit den Bedarf des Kindes A. nach einem Einkommen in Höhe von 2.285,90 EUR ermittelt. Somit ist das Amtsgericht zu einem Zahlbetrag von 377,00 EUR gelangt. Diesen greift der Antragsgegner nicht an. Im Übrigen hat der Antragsgegner ausdrücklich anerkannt, dem Kind A. einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 285,00 EUR nach vorherigem Abzug des hälftigen Kindergeldes für A. zuschulden. So hat er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Zurückweisung des Unterhaltsbegehrens u.a. auch darauf gestützt, dass ein Anerkenntnis über 285,00 EUR vorliege und daher kein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren der Antragstellerin bestehe. Da der Betrag von 285,00 EUR ausdrücklich nach dem vorherigen Abzug des hälftigen Kindergelds für A. von 92,00 EUR ermittelt wurde, liegt hierin ein Anerkenntnis über einen Unterhaltsbedarf des Kindes A. von 377,00 EUR.

Allerdings wehrt sich die Antragstellerin mit ihrer Anschlussbeschwerde gegen die Bemessung des Unterhaltsbedarfs lediglich unter Heranziehung des Einkommens aus einer ¾ Stelle mit der Begründung, dem Antragsgegner hätte das Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit zugerechnet werden müssen mit einem Betrag von 2.933,57 EUR. Dieses Vorbringen der Antragstellerin kann aber erst ab Juni 2013 zum Erfolg führen. Die Beteiligten haben im Zuge ihrer Trennung zunächst ein Wechselmodell gelebt. Um die auf ihn entfallende Kinderbetreuung sicherstellen zu können, hat der Antragsgegner seine Arbeitszeit reduziert. Dies war von der Antragstellerin so in der Vergangenheit hingenommen worden. Von einem Scheitern des Wechselmodells kann bezüglich des Kindes A. erst seit Herbst 2012 ausgegangen werden. Denn bis zu diesem Zeitpunkt änderten sich die Vorstellungen von A. hinsichtlich seines Lebensmittelpunktes mehrfach, so dass von dem Antragsgegner nicht erwartet werden durfte, die von der Antragstellerin gebilligte Regelung je nach den Aufenthaltsvorstellungen seines Sohnes wieder zu ändern. Dieses gilt umso mehr, als nicht erkennbar ist, in welchem Umfang die Antragstellerin in der Vergangenheit einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Eine Änderung der Situation ist allerdings mit dem Wechsel des jüngeren Sohnes A. im Oktober 2012 in den Haushalt der Antragstellerin eingetreten. Nunmehr obliegt allein dem Antragsgegner die Barunterhaltsverpflichtung für beide Kinder, so dass von ihm auch die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit zu erwarten ist. Allerdings muss dem Antragsgegner hierzu eine Übergangszeit eingeräumt werden, um die entsprechenden Schritte mit seinem Arbeitgeber abstimmen zu können. Da im Übrigen auch die Vergangenheit gezeigt hat, dass es den Kindern schwer gefallen ist, allein bei einem Elternteil den Lebensmittelpunkt zu haben, muss dem Antragsgegner im Hinblick auf die zunächst bestehende Ungewissheit bezüglich der zukünftigen Lebensgestaltung ein längerer Überganszeitraum zugebilligt werden. Dieser kann aber nur die Zeitspanne bis einschließlich Mai 2013 umfassen. Damit verblieben dem Antragsgegner mehr als sechs Monate, um sich auf die geänderte Lebenssituation einzustellen. Im Übrigen ist zu bedenken, dass im Hinblick auf das Alter der beiden Söhne beide Eltern nicht mehr an der Ausübung einer Vollzeittätigkeit gehindert sind.

Die Zurechnung fer Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit setzt mithin ab Juni 2013 ein. Daraus folgt für die einzelnen Unterhaltszeiträume: Die Antragstellerin kann sowohl aufgrund des Anerkenntnisses des Antragsgegners als auch im Hinblick auf die Höhe seiner Einkünfte und der von ihr gestatteten Kindergeldverrechnung mit dem hälftigen Kindergeldanspruch des Kindes A. für Februar bis einschließlich Mai einen monatlichen Zahlbetrag von 285,00 EUR fordern, der ihr mit einem Gesamtbetrag von 1.140,00 EUR zugesprochen wurde.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist der für die nachfolgenden Monate zugesprochene Betrag aber zu kürzen. Zum Zeitpunkt der Antragseinreichung am 1. Juni 2012 bestand zunächst eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 377,00 EUR, die aber im Hinblick auf die wirksame Vereinbarung der Kindergeldverrechnung auf einen monatlichen Betrag von 285,00 EUR bis einschließlich Oktober zu reduzieren war, nämlich bis zum Wechsel des Kindes A. in den Haushalt der Antragstellerin im Oktober 2012. Dies haben weder die Antragstellerin bei ihrer Antragstellung noch das Amtsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt, obwohl Schluss der mündlichen Verhandlung erst im November 2012 war und damit die bis zum Wechsel des Kindes A. vereinbarte Kindergeldverrechnung hätte beachtet werden müssen.

Nicht beachtet hat das Amtsgericht außerdem, dass nach dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren unstreitigen Vorbringen in den Monaten Juni und Juli 2012 ein monatlicher Betrag von 285,00 EUR gezahlt wurde. Hinzukommt, dass nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren der Antragsgegner auch im August 2012 noch einen Betrag von 285,00 EUR geleistet hat.

Ab November 2012 kommt aufgrund des Wechsels des Kindes A. in den Haushalt der Antragstellerin die vereinbarte Kindergeldverrechnung nicht mehr zum Tragen. Der Antragsgegner ist nunmehr aufgrund seines Anerkenntnisses verpflichtet, für den Zeitraum November 2012 bis einschließlich Mai 2013 110 % des Mindestunterhaltes unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes und damit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 377,00 EUR zu leisten. Diesen Betrag hat der Antragsgegner durchgehend von Januar 2013 an bis Mai 2013 erbracht.

Ab Juni 2013 hat die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin Erfolg. Der Antragsgegner ist gehalten, wieder eine Vollzeittätigkeit auszuüben mit einem Einkommen von rund 2.930,00 EUR netto, so dass sich der Bedarf des Kindes Anton ab diesem Zeitpunkt aus der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Dieser entspricht 120 % des Mindestunterhaltes und beläuft sich in der 3. Altersstufe nach Abzug des hälftigen Kindergelds auf einen Zahlbetrag von derzeit 420,00 EUR.

2. Gegenüber dem seit Februar 2012 bestehenden Unterhaltsanspruch des Kindes Anton kann der Antragsgegner nicht wirksam die Aufrechnung erklären. Eine Aufrechnung mit der von dem Antragsgegner behaupteten Forderung auf Auskehrung des hälftigen Kindergeldes ist nicht möglich, weil es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Der Anspruch auf Kindergeld steht nicht dem Kind sondern einem Elternteil zu unabhängig davon, dass das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes anzurechnen ist. Damit kann sich das Begehren auf Auszahlung des hälftigen Kindergeldes nicht gegen das Kind richten, sondern nur gegen den Leistungsempfänger nach dem BKKG. Bezüglich eines Anspruchs auf Auskehrung des hälftigen auf A. entfallenden Kindergeldes kann erst recht keine Möglichkeit zur Aufrechnung gegen den Unterhaltsanspruch des Kindes A. bestehen. Auch nach der Argumentation des Antragsgegners ist dem Kind A. zu keinem Zeitpunkt das Kindergeld von A. zugeflossen.

Soweit der Antragsgegner sich auf einen Ausgleichsanspruch gegen die Antragstellerin in Höhe eines Betrages von 8.500,00 EUR beruft und insoweit hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat, kann die Aufrechnung nicht zum Tragen kommen, weil es auch hier an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Der Antragsgegner kann nicht gegen einen Unterhaltsanspruch des Kindes mit einer gegen die Antragstellerin persönlich bestehenden Forderung aufrechnen. Unabhängig davon hat er das Bestehen einer solchen Forderung nicht hinreichend dargelegt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die Höhe des Gesamtguthabens auf dem gemeinsamen Konto darzustellen. Denn da der Antragstellerin als Mitinhaberin die Hälfte des Gesamtguthabens zustand, kann ohne Mitteilung des Gesamtguthabens nicht festgestellt werden, ob sich ihr hälftiger Anspruch tatsächlich nur auf 8.500,00 EUR belief.

3. Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde seinen erstinstanzlichen Widerantrag weiter verfolgt, ist diesem Widerantrag zum Teil zu entsprechen. Die Antragstellerin ist verpflichtet, an den Antragsgegner einen Betrag von 744,00 EUR zu leisten. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Widerantrags bestehen nicht. Auch als Prozessstandschafterin des Kindes A. kann die Antragstellerin im Wege des Widerantrags wegen einer Forderung, die nicht die Prozessstandschaft betrifft, in Anspruch genommen werden. Der Antragsgegner hat unter Berücksichtigung seines teilweise neuen Vorbringens im Schriftsatz vom 03.05.2013 einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des hälftigen Kindergeldes für das Kind A. für die Monate Juli 2010 bis einschließlich Februar 2011 sowie August bis Dezember 2011 und außerdem für das Kind A. für die Monate Juli bis Oktober 2010 und Oktober bis Dezember 2011. Nach dem streitigen Vorbringen des Antragsgegners haben die Beteiligten in den Monaten Mai 2010 bis März 2011 und von Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Betreuung der Kinder durch ein Wechselmodell sichergestellt. In dieser Zeit wäre der Unterhaltsbedarf der Kinder im Hinblick darauf, dass beide Beteiligten erwerbstätig sind, nach den beiderseitigen - zusammengerechneten – Einkünften der Beteiligten zu bemessen unter Hinzurechnung des Mehrbedarfs, den das Wechselmodell verursacht. Dieser Bedarf ist sodann auf die Eltern – gleich dem Volljährigenunterhalt – im Verhältnis der beiderseitigen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehaltes der Eltern zu verteilen. Ob und falls ja, wie das von einem Elternteil bezogene Kindergeld hierauf zu verrechnen ist, ist streitig.

Nach der von Klinkhammer vertretenen Auffassung (Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2 RdNr. 450) ist der aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelte Bedarf zunächst um das gesamte Kindergeld zu kürzen, anschließend der verbleibende Bedarf anteilig auf die Eltern zu verteilen, sodann das hälftige Kindergeld dem Anteil des Kindergeldbeziehers hinzuzurechnen und zuletzt die Differenz zwischen den Elternanteilen hälftig einem Elternteil auszugleichen.

Dem gegenüber berechnen Bausch/Gutdeutsch/Seiler (Bausch/Gutdeutsch/Seiler in FamRZ 2012, 258 ff) den Ausgleich der Eltern untereinander, indem sie den aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelten Bedarf zunächst um das hälftige Kindergeld kürzen, anschließend den verbleibenden Bedarf anteilig auf die Eltern verteilen, sodann das gesamte Kindergeld dem Anteil des Kindergeldbeziehers hinzurechnen und anschließend die Differenz zwischen den Elternanteilen hälftig einem Elternteil ausgleichen.

Der Senat vermag sich keinem dieser Lösungswege anzuschließen. Zutreffend ist, dass nach Feststellung des Barbedarfs des Kindes unter Zusammenrechnung der Einkünfte der Eltern hierauf zunächst das gesamte Kindergeld anzurechnen ist. Dies ergibt sich aus § 1612 b Abs. 1 BGB. Denn nur in den Fällen, in denen ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, erfolgt lediglich eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB). In allen anderen Fällen, und damit auch bei einer gleichwertigen Betreuung durch beide Elternteile, ist das Kindergeld insgesamt auf den Bedarf anzurechnen (§ 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB). Damit kann die von Bausch/Gutdeutsch/Seiler vertretene Auffassung bereits nicht greifen, denn diese wollen das Kindergeld entgegen dem Gesetzeswortlaut nur hälftig auf den Bedarf anrechnen. Soweit Klinkhammer im Anschluss an die Ermittlung der Haftungsanteile dem Anteil des Kindergeldbeziehers nur das hälftige Kindergeld zurechnet, belässt er diesem Elternteil insgesamt ¾ des Kindergeldes und stellt ihn damit ohne ersichtlichen Grund besser als den anderen Elternteil.

Im Übrigen verkennen beide Auffassungen, dass durch die Anrechnung des Kindergeldes auf den Haftungsanteil der Eltern eine Verbindung/Verrechnung unterschiedlicher Ansprüche verschiedener Anspruchsinhaber erfolgt. Der Haftungsanteil der Eltern stellt den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern dar, während das Kindergeld den Eltern zusteht und dieses bei der Durchführung eines Wechselmodells, folglich bei jeweils hälftiger Betreuung des Kindes auch zur Hälfte jedem Elternteil zustehen muss. Zu bedenken ist außerdem, dass die Auszahlung des Kindergeldes an einen Elternteil nur aufgrund einer Erklärung beider Eltern gegenüber der Kindergeldkasse erfolgt kann. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der der Auszahlung an den anderen Elternteil zustimmende Elternteil hierdurch Nachteile erfährt. Diese ergeben sich aber stets für den Elternteil, der nicht das Kindergeld erhält. Ihm steht bei der Berechnungsweise nach Klinkhammer stets ein geringer Betrag für den Unterhalt zur Verfügung, als dem anderen Elternteil. Dies ist jedoch nicht mit dem Wechselmodell in Einklang zu bringen. Bei dem auch die finanzielle Belastung der Eltern gleich hoch sein muss. Bei unterschiedlichen Einkünften der Eltern wird dieser Ausgleich ausreichend durch die nach den Einkünften der Eltern ermittelten Haftungsanteile sichergestellt.

Nicht nur im Hinblick darauf, dass das Kindergeld bei einem Wechselmodell hälftig auf die Eltern zu verteilen ist, sondern auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beteiligten in der Vergangenheit gerade diese hälftige Teilung praktiziert haben, wie die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes von A. auf den Barunterhaltsanspruch von A. zeigt, ergibt sich, dass die Antragstellerin als Kindergeldbezieherin verpflichtet ist, für die Zeiten, in denen das Wechselmodell praktiziert wurde, das hälftige Kindergeld für beide Kinder an den Antragsgegner auszukehren.

Hierzu bedarf es der Feststellung der Zeiträume, in denen die Beteiligten die Kinder im Wechselmodell betreut haben.

Dies ist für A. unstreitig. In den streitigen 15 Monaten haben die Beteiligten für ihn das Wechselmodell gewählt. Allerdings hat der Antragsgegner nunmehr die Zeiten des Kindergeldverbleibs bei der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.05.2013 verändert. Ein Anspruch wird nur noch für 13 Monate und nicht mehr für 15 Monate dargestellt, sodass sich hieraus zunächst ein Anspruch des Antragsgegners von 1.196,00 EUR (13 x 92,00 EUR) ergibt. Bezüglich des Kindes A. hat die Antragstellerin das Praktizieren des Wechselmodells für die Zeiträume Mai bis Oktober 2010 und Oktober bis Dezember 2011 im Schriftsatz vom 15.10.2012 (Bl. 59 GA) eingeräumt, wobei der Antragsgegner nunmehr nur noch ab Juli 2010 die Auskehrung des hälftigen Kindergeldes beanspruchen kann, weil im Mai und Juni 2010 das Kindergeld auf das gemeinsame Konto der Beteiligten floss. Ob auch in den Monaten November 2010 bis März 2011 sowie Januar 2012 ein Wechselmodell durchgeführt wurde, ist streitig. Für diese Monate hätte der Antragsgegner detailliert darlegen und belegen müssen, dass eine jeweils hälftige Betreuung durch beide Eltern erfolgt ist. Dies kann seinem Vorbringen aber nicht entnommen werden. Im Übrigen hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 03.05.2013 den Monat Januar 2013 nicht mehr aufgeführt. Insgesamt besteht ein Anspruch auf hälftiges Kindergeld für A. nur für 7 Monate und damit in Höhe von 644,00 EUR (7 x 92,00 EUR). Dies ergibt einen Gesamtbetrag für beide Kinder in Höhe von 1.840,00 EUR. Hierauf hat die Antragstellerin nach dem Vorbringen des Antragsgegners bereits 1.096,00 EUR geleistet, so dass ein Betrag von noch 744,00 EUR verbleibt. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, sie habe weitere Zahlungen von 2.545,00 EUR erbracht (Bl. 59 GA). Auf den Vortrag des Antragsgegners, diese Zahlungen seien nicht als Kindergeldanteil bezeichnet worden, sondern im Hinblick auf andere Verpflichtungen geflossen, hat die Antragstellerin nicht reagiert. Da sie aber insoweit Erfüllung eingewandt hat, trägt die Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast für erbrachte Zahlungen mit der Folge, dass der Antragsgegner im Wege des Widerantrags von der Antragstellerin noch 744,00 EUR beanspruchen kann.