Ein kurz vor der Volljährigkeit stehender Jugendlicher, der seine Ausbildung aus eigenem Antrieb abgebrochen hat und bei dem auch nicht absehbar ist, ob und wann er ggf. zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes herangezogen wird, ist auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu verweisen (Beschluß des OLG Köln v. 04.08.2005 - 26 WF 135/05)