Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
Bei Unterhaltsstreitigkeiten getrenntlebender Ehegatten geht es in der Praxis meist um die Frage, ob, ab wann und in welchem Umfang der Unterhalt beanspruchende Ehegatten einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen muss. Dabei neigt die Rechtsprechung dazu, das Trennungsjahr als Orientierungsphase anzusehen mit der Folge, dass danach vielfach eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit angenommen wird. Arbeitet der Ehegatte dennoch nicht, wird ihm ein fiktives (erzielbares) Einkommen angerechnet.