Elternunterhalt
In der Praxis bekommt der Elternunterhalt aufgrund der immer älter werdenden Bevölkerung und der Tatsache, dass die Sozialämter versuchen, das Geld für die Übernahme der Kosten der Pflegeheime für Senioren von den unterhalspflichtigen Kindern zurückzuholen, eine immer stärkere Bedeutung.
I. Gesetzliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Elternunterhalt
Verwandte in gerader Linie, also Eltern und Kinder, sind wechselseitig verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Die Unterhaltsverpflichtung trifft damit nicht nur die Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern umgekehrt auch die Kinder gegenüber ihren Eltern. Der Anspruch auf Unterhalt richtet sich auf den angemessenen Unterhalt. Allerdings stehen die Eltern im Rang hinter den minderjährigen Kindern und Ehegatten der Unterhaltspflichtigen und sogar hinter deren Enkeln.
Maßgebliche Voraussetzungen für jeden Unterhaltsanspruch des Elternteils sind der Bedarf, also derjenige Betrag, den der Berechtigte zur angemessenen finanziellen Deckung seines Lebens beanspruchen kann, seine aktuelle Bedürftigkeit aufgrund nicht ausreichender eigener Einkünfte und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes.
II. Bedarf des unterhaltsberechtigten Elternteils
Der Unterhaltsbedarf von Eltern im Ruhestand umfasst den gesamten Lebensbedarf, wie beispielsweise die Miete für die Wohnung, Ernährung, Bekleidung, Beiträge für die Krankenkasse und Pflegeversicherung.
Der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Elternteils beurteilt sich in erster Linie nach dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Nachteilige Einkommensveränderungen führen auch zu einer Änderung der Lebensstellung, die den Unterhaltsbedarf prägt. Ein Anspruch auf Unterhalt scheidet folglich entsprechend einer früheren Lebensstellung aus. Durch den Eintritt in den Ruhestand werden regelmäßig nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse ausgelöst, die auch eine Änderung der Lebensstellung des Elternteils zur Folge haben. Ihre Lebensstellung bestimmt sich daher nicht nach dem Einkommen in besseren Zeiten, als sie noch erwerbstätig waren, sondern nach den aktuell gegebenen tatsächlichen Verhältnissen. Daher können Eltern von ihren Kindern keinen Unterhalt mehr nach einer früheren besseren Lebensstellung verlangen. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum. Die Untergrenze beträgt dabei 800 €. Die Kosten für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung sind in Höhe von 360 € in diesem Betrag enthalten, nicht hingegen die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung.
Eine Heimunterbringung bei Pflegebedürftigkeit wirkt sich regelmäßig bedarfserhöhend aus, denn die damit verbundenen Kosten gehören zum Lebensbedarf. Lebt der unterhaltsbedürftige Elternteil im Pflegeheim, ist eine konkrete Bedarfsbestimmung vorzunehmen und die Notwendigkeit der Heimunterbringung darzulegen. Eine solche Notwendigkeit ist immer dann gegeben, wenn dem alten Menschen die Selbstversorgung in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.
Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich dann durch seine Unterbringung im Heim und deckt sich mit den dort anfallenden notwendigen Kosten. Dem im Heim lebenden Elternteil steht zudem ein zusätzlicher Barbetrag für die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu.
Ein höherer Standard, der sich an der früher besseren Lebensstellung des Elternteils orientiert, ist jedoch nicht mehr angemessen, da er sich nach deren konkreter aktueller Lebenssituation richtet und damit auf eine einfache und kostengünstige Heimunterbringung gerichtet sein kann. Ausnahmsweise muss das unterhaltspflichtige Kind auch höhere Kosten der Heimunterbringung dann übernehmen, wenn dem Elternteil nicht zugemutet werden kann, ein preisgünstiges Heim zu nutzen, wenn Eltern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und erst später dazu nicht mehr in der Lage sind oder wenn das unterhaltspflichtige Kind selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat.
III. Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils
Vor der Inanspruchnahme der Kinder auf Unterhalt müssen die Eltern ihre Einkünfte aus der Rente, aus Vermögensanlagen wie Zinsen, Dividenden oder aus den Mieteinkünften zur Bedarfsdeckung einsetzen, aus denen sie ihren Bedarf bestreiten können. Anrechenbare Einkünfte sind auch sonstige Versorgungsbezüge, Unterhaltsansprüche gegenüber dem vorrangig unterhaltspflichtigen – auch geschiedenen – Ehegatten, Vermögenserträge, Erträge aus Verwertung des Vermögensstamms (es darf jedoch ein Schonbetrag als Vermögensreserve verbleiben, dessen Berechnung sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet; Freibetrag als untere Grenze liegt seit dem 1.1.2005 bei 2600 €), Wohnvorteil beim Wohnen im Eigenheim oder bei einem Wohnrecht, Sozialleistungen, soweit sie nicht nachrangig gewährt werden, Wohngeld, Leistungen der Pflegeversicherung, Pflegegeld, Leistungen der Grundsicherung im Alter (seit dem 1.1.2013 beträgt diese 382 € für Alleinstehende und für Partner und Eheleute jeweils 345 €), Anrechnung von Wohngeld, Rückgewähransprüche aus Schenkungsrecht, die Eltern dann geltend machen müssen, wenn sie ihr Vermögen vor Eintritt der Bedürftigkeit an Dritte oder an die Kinder selbst übertragen haben (der Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 528 BGB), Anrechnung von Unterhaltsforderungen, die der anspruchtellende Elternteil gegen seinen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten hat.
IV. Anteilige Haftung aller Kinder
Mehrere Kinder haften als Teilschuldner nach Maßgabe ihrer Erwerbs- und Vermögensverhältnisse auf Elternunterhalt. Unterhaltspflichtig sind nur die Kinder des Berechtigten. Ein Anspruch auf Unterhalt gegen die Schwiegerkinder besteht mangels Verwandtschaftsverhältnisses weder direkt noch indirekt.
V. Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes
Die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt findet dann ihre Grenze, wenn das unterhaltspflichtige Kind bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, von seinen Einkünften ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhaltes den geforderten Elternunterhalt zu leisten. Bei der Frage der Leistungsfähigkeit spielt das Einkommen und ggf. das Vermögen des Kindes eine Rolle und in welcher Höhe Abzugspositionen unterhaltsrechtlich anerkannt werden. Zu beachten ist der Grundsatz der Gleichzeitigkeit von Unterhaltsbedürftigkeit des Elternteils und Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes, wobei die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes konkret in dem Zeitraum bestanden haben muss, für den Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. Unterhalsrechtlich relevantes Einkommen sind in erster Linie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt), Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Soweit das unterhaltspflichtige Kind Verbindlichkeiten bereits zu einem Zeitpunkt aufgenommen hat, in dem die Unterhalsbedürftigkeit des Elternteils noch nicht bestanden hatte, können diese dem Anspruch auf Elternunterhalt entgegengehalten werden. Für später entstandene Verbindlichkeiten ist immer eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Abzugsfähig sind auch die Bildung einer Altersversorgung, Aufwendungen für die Finanzierung eines Familienheims oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung, Vorsorgeaufwendungen wie Lebensversicherung, Zahlungen auf ein Sparkonto und Erwerb von Grundeigentum, Unterhaltsansprüche von Kindern oder eines Ehegatten. Die Selbstbehaltsätze, also die Beträge, die dem unterhaltspflichtigen Kind und seinem Ehegatten als unterhaltsrechtliche Freibeträge verbleiben dürfen, wobei die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, maßgebend ist, liegen seit dem 1.1.2013 bei 1.600 €. Zusätzlich bleibt die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei, die für die Deckung der Unterhaltsforderung des berechtigten Elternteils als die andere Hälfte überschießender Betrag zur Verfügung steht. Soweit Vermögen vorhanden ist, muss der Unterhaltspflichtige dieses zur Erfüllung seiner Unterhalspflicht einsetzen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dies mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Auch braucht der Unterhaltsschuldner seinen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden.
VI. Darlegungs- und Beweislast
Der unterhaltsberechtigte Elternteil trägt die Pflicht, alle tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs darzulegen und zu beweisen, also das Verwandtschaftsverhältnis, die Höhe des Bedarfs und seine Bedürftigkeit einschließlich deren Dauer. Sind mehrere unterhaltspflichtige Kinder vorhanden, obliegt es dem anspruchstellenden Elternteil, die Haftungsanteile der Kinder, die als Teilschuldner in Anspruch genommen werden, darzulegen.
VII. Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Elternunterhalt kann nur durch schwere Verfehlungen eines Elternteils gegen sein Kind verwirkt werden, was jedoch auf Ausnahmefälle, wie in einem extremen Fall von Kontaktverweigerung, beschränkt ist.
VIII. Berechnung des Elternunterhalts
Trennungsunterhalt - Scheidungsunterhalt – Kindesunterhalt - Elternunterhalt
"Ich berechne gegen ein Pauschalhonorar von EUR 99,00 die Höhe des Unterhalts nach den aktuellen Vorschriften und Tabellen auch im Hinblick auf den Wohnort des Unterhaltsberechtigten."
Ich bin gerne für Sie da!