Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Gesetzesänderung zum 01.03.2013 (Ehedauer beim nachehelichen Unterhalt)

Nach dem bisherigen Gesetzteswortlaut war die Dauer der Ehe nur eines von zahlreichen Billigkeitskriterien im Rahmen der Abwägung zur Unterhaltsbegrenzung und zur Unterhaltsbefristung. Durch die Umformulierung im Gesetzestext wird die Ehedauer jetzt stattdessen aus der Gruppe der allgmeinen Billigkeitsgründe herausgehoben und in ihrer rechtlichen Gewichtung verstärkt.

Auswirkungen in der Praxis für Altfälle: Eine Änderung des Gesetzes stellt auch immer einen Abänderungsgrund dar. Daher können auch bereits abgeschlossene Verfahren weider aufgerollt werden. Das gilt auch für Unterhaltsvereinbarungen.

Die Vorschrift des § 1578 b BGB wurde neu gefasst. Sie lautet nun in Satz 2

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeiten eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.

Ziel des Reformgesetzgeber 2008 war es, die nacheheliche Eigenverantwortung der Ehegatten zu betonen. Es sollte fortan der Grundsatz der Eigenverantwortung gelten. Unterhaltsanspüche waren 2008 ausnahmsweise dann gegeben, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung außerstande war, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen.

Im Rahmen des neu eingeführten § 1578 b BGB hat die Rechtsprechung in der Folge zunächst geprüft, ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Entstehen durch eine entsprechende Rollenverteilung während der Ehe Erwerbsnachteile, wird in diesem Umfang grds. der Unterhalt nicht befristet.

Durch die Änderung des § 1578 b BGB seit dem 01.01.2013 tritt nunmehr die lange Ehedauer gleichberechtigt und alternativ  neben den Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils. Die reine Zeitdauer der Ehe erhält infolgedessen ein eigenes hervorgehobenes Gewicht, das für sich allein zum unbefristeten Unterhaltsanspruch führen kann. Damit wird ein Stück der Unterhaltsreform 2008 zurückgeführt. Zur Begründung unbefristeter Unterhaltszahlungen zum Ausgleich der durch die Eheführung erlittenen Nachteile tritt daneben die Begründung ausschließlich lange währender Ehen. Wann nunmehr ein lange Ehe vorliegt, müssen die Gericht klären (vermutlich 15 Jahre und mehr).

 

Trennungsunterhalt - Scheidungsunterhalt - Kindesunterhalt - Unterhalt für Volljährige

 

Ich berechne gegen ein Pauschalhonorar von EUR 79,00 die Höhe des Unterhalts nach den aktuellen Vorschriften und Tabellen auch im Hinblick auf den Wohnort des Unterhaltsberechtigten. Sie erhalten eine seriöse und schriftliche Einschätzung über den zu zahlenden oder erhaltenen Ehegattenunterhalt, Elternunterhalt oder auch Kindesunterhalt. Meine Erfahrung beruht auf mehr als 20 Jahren Tätigkeit auf diesem Gebiet. Ich kenne die Fallstricke des Unterhaltrechts.

 

> Gehen Sie jetzt weiter zum Formular für die Online-Rechtsberatung <

Dort können Sie Ihre Adressdaten eingeben und Ihren Sachverhalt möglichst detailliert schildern.

Mit Absenden Ihrer Anfrage werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil.

 

Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit den Unterhalt für Volljährige sich errechnen zu lassen.

Basisangeben für den Unterhaltsrechner Online - auch Unterhalt für Volljährige

Laden Sie das Online-Formular herunter und beantworten Sie bitte Schritt für Schritt die aufgeführten Fragen. 

> Gehen Sie jetzt weiter zum Formular für die Online-Unterhaltsberechnung und kontaktieren Sie den Fachanwalt für Familienrecht in Freiburg<

So ist gewährleistet, dass alle notwendigen Daten für die Berechnung übermittelt werden. Das Formular zur Unterhaltsberechnung ist in drei Schwerpunkte untergliedert:

 

Unterlagen (Verträge, Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide etc.) können per Fax (0761 38 99 56 6) oder per EMail zugesandt werden.

Pressemitteilung zu dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts), das heute den Bundesrat passiert hat, erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:

Bedürftige Ehegatten werden nach der Scheidung einer so genannten Altehe in Zukunft besser geschützt. Es ist gesellschaftliche Realität, dass die Scheidungsraten jedes Jahr steigen. Das betrifft auch langjährige Ehen. Ehepartner, die ihre Lebensplanung auf die Ehe ausgerichtet und auf ihren Beruf verzichtet haben, stehen bei einer Scheidung oftmals finanziell vor dem Nichts. Eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch stellt klar, dass nach einer Scheidung die Dauer der Ehe maßgeblich mitberücksichtigt werden muss, wenn Gerichte über den Unterhalt entscheiden. Das ist eine notwendige Nachbesserung des Unterhaltsrechts, ohne die Reform grundsätzlich in Frage zu stellen.

Mit demselben Gesetz wird auch die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU erleichtert. Kinder brauchen die bestmögliche Unterstützung, um den Unterhalt durchsetzen zu können, der ihnen zusteht. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Kinder im Ausland aufhalten oder nicht. Wer Unterhalt schuldet, muss ihn zahlen, auch wenn er nicht mehr im Land seines Kindes lebt. Die Durchsetzbarkeit der Unterhaltsansprüche darf nicht an Grenzen Halt machen. Die Neuregelungen zum internationalen Unterhaltsverfahrensrecht erleichtern die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen insbesondere von Kindern im Ausland.

Das neue Recht erweitert das bereits bestehende System der effektiven Zusammenarbeit staatlicher zentraler Behörden. Unterhaltsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner nicht dagegen wehrt.

Zum Hintergrund:

Mit dem heute beschlossenen Gesetz wird den Härten, die es nach langer Ehedauer seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 gegeben hat, ein Ende bereitet. Die Neuregelung sorgt dafür, dass bedürftige Ehegatten nach Scheidung einer langjährigen Ehe durch die Beschränkung des nachehelichen Unterhalts nicht unverhältnismäßig stark getroffen werden. Denn solche sogenannten Altehen waren oft vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauen-Ehe geprägt. Nach Inkrafttreten der Reform haben einige Gerichte die Unterhaltsansprüche oft rigide beschränkt, ohne die lange Ehedauer zu berücksichtigen. Insbesondere Frauen, die etwa vor vielen Jahren geheiratet haben und dem verbreiteten Gesellschaftsmodell entsprechend nach der Hochzeit ihre Berufstätigkeit aufgaben, standen nach der Scheidung schnell vor dem finanziellen Aus.

Eine solche „automatische“ Beschränkung der Unterhaltsansprüche ohne Rücksicht auf die Dauer der Ehe entsprach nicht dem Zweck der Reform von 2008. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei Ehen von langer Dauer unzulässig sein kann. (Entscheidung XII ZR 202/08 vom 6. Oktober 2010, FamRZ 2010, 1971). Mit der jetzt beschlossenen Aufnahme der Ehedauer als einem weiteren Kriterium bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen in § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB wird diese neue, sich gerade erst festigende Rechtsprechung abgebildet. Die Intention des Gesetzgebers wird so noch einmal ausdrücklich festgelegt. Im Übrigen bleibt es aber beim Grundsatz, dass beide Eheleute nach Scheidung eigenverantwortlich für ihren Unterhalt verantwortlich sind.

Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen erleichtert so die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen insbesondere von Kindern im Nicht-EU-Ausland. Es ergänzt damit die im Bereich der Europäischen Union geltende EG-Unterhaltsverordnung. Das verabschiedete Gesetz enthält die für die Durchführung des Übereinkommens erforderlichen Anpassungen des Auslandsunterhaltsgesetzes. Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU wird damit erleichtert. Die EG-Unterhaltsverordnung, die in ihrer Struktur wiederum sehr eng an das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 geknüpft ist, ist im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) durchgeführt worden. Das vorliegende Gesetz enthält technische Anpassungen des AUG an das Wirksamwerden des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 23. November 2007. So wird das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde auch für dieses Übereinkommen bestimmt und der kostenfreie Bezug von Verfahrenskostenhilfe, wie es bisher schon nach der EG-Unterhaltsverordnung der Fall war, auf die Fälle nach dieser Konvention erstreckt. Gerichtliche Entscheidungen über den Unterhalt aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn der Schuldner nicht dagegen vorgeht.