Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetsz - VersAusglG)

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs

 

(VAStrRefG)

Vom 3. April 2009

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

I n ha l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz

 

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5 Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher

Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz VersAusglG)

Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Abgeordnetengesetzes

Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Artikel 12 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 14 Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 15 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 16 Änderung der Kostenordnung

Artikel 17 Änderung des Schornsteinfegergesetzes

Artikel 18 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes

Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 21 Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Eheund Familienrechts

Artikel 22 Änderung des FGG-Reformgesetzes

Artikel 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

BVersTG)

A r t i k e l 1

G e s e t z  ü b e r  d e n  Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h ( Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h s g e s e t z

Ve r sAu s g lG)

I n ha l t s ü b e r s i c h t

Te i l 1

D e r Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h

Kapitel 1

Allgemeiner Teil

§ 1 Halbteilung der Anrechte

§ 2 Auszugleichende Anrechte

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de |

§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit

§ 4 Auskunftsansprüche

§ 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert

Kapitel 2

Ausgleich

Abs c h n i t t 1

Ve r e i n b a r u n g e n üb e r

d e n Ve r s o rg u n g s a u s g l e i c h

§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten

§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

Abs c h n i t t 2

We r t a u s g l e i c h

b e i d e r S c h e i d u n g

Unterabschnitt 1

Grundsätze des

Wertausgleichs bei der Scheidung

§ 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen

Unterabschnitt 2

Interne Teilung

§ 10 Interne Teilung

§ 11 Anforderungen an die interne Teilung

§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten

§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers

Unterabschnitt 3

Externe Teilung

§ 14 Externe Teilung

§ 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung

§ 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen

Dienst- oder Amtsverhältnis

§ 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten

Unterabschnitt 4

Ausnahmen

§ 18 Geringfügigkeit

§ 19 Fehlende Ausgleichsreife

Abs c h n i t t 3

Au s g l e i c h s a n s p r ü c h e

n a c h de r Sc h e i d u n g

Unterabschnitt 1

Schuldrechtliche

Ausgleichszahlungen

§ 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

§ 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen

§ 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

Unterabschnitt 2

Abfindung

§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit

§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung

Unterabschnitt 3

Teilhabe an

der Hinterbliebenenversorgung

§ 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger

§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

Abs c h n i t t 4

Hä r t e f ä l l e

§ 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

Kapitel 3

Ergänzende Vorschriften

§ 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität

§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens

§ 30 Schutz des Versorgungsträgers

§ 31 Tod eines Ehegatten

Kapitel 4

Anpassung nach Rechtskraft

§ 32 Anpassungsfähige Anrechte

§ 33 Anpassung wegen Unterhalt

§ 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt

§ 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen

Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze

§ 36 Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen

Person oder einer für sie geltenden

besonderen Altersgrenze

§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

§ 38 Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten

Person

Te i l 2

We r t e r m i t t l u n g

Kapitel 1

Allgemeine

Wertermittlungsvorschriften

§ 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft

§ 40 Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft

§ 41 Bewertung einer laufenden Versorgung

§ 42 Bewertung nach Billigkeit

Kapitel 2

Sondervorschriften

für bestimmte Versorgungsträger

§ 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen

Rentenversicherung

§ 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis

§ 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz

§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

Kapitel 3

Korrespondierender

Kapitalwert als Hilfsgröße

§ 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts

Te i l 3

Übe r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 48 Allgemeine Übergangsvorschrift

§ 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs

in besonderen Fällen

§ 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem

Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz

§ 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen

Versorgungsausgleichs

§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen

Versorgungsausgleichs

§ 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen

nach der Scheidung

§ 54 Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten

Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und

des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet

des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli

1977

Teil 1

Der Versorgungsausgleich

K a p i t e l 1

A l l g e m e i n e r Te i l

§ 1

Halbteilung der Anrechte

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit

erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils

zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten

zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes

ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben

hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte

des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert)

zu.

§ 2

Auszugleichende Anrechte

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im Inoder

Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen

und Ansprüche auf laufende Versorgungen,

insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

aus anderen Regelsicherungssystemen wie der

Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung,

aus der betrieblichen Altersversorgung oder

aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten

worden ist,

2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere

wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit

oder Dienstunfähigkeit, dient und

3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des

Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-

Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der

Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt

auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht

maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit,

Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche

Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im

Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

§ 3

Ehezeit,

Ausschluss bei kurzer Ehezeit

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit

dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen

worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats

vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte

einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein

Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies

beantragt.

§ 4

Auskunftsansprüche

(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben

sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder

Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen

Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht

erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch

gegen die betroffenen Versorgungsträger.

(3) Versorgungsträger können die erforderlichen

Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen

und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern

verlangen.

(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1

Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 5

Bestimmung von

Ehezeitanteil und Ausgleichswert

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil

des Anrechts in Form der für das jeweilige

Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere

also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags

oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das

Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen

nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil

zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht

einen Vorschlag für die Bestimmung des

Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen

Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert

nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der

Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25

und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen.

Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts

sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich

aus den §§ 39 bis 47.

K a p i t e l 2

A u s g l e i c h

Abschnitt 1

Vereinbarungen über

den Versorgungsausgleich

§ 6

Regelungsbefugnisse

der Ehegatten

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den

Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere

ganz oder teilweise

1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse

einbeziehen,

2. ausschließen sowie

3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß

den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse,

ist das Familiengericht an die Vereinbarung

gebunden.

§ 7

Besondere formelle

Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich,

die vor Rechtskraft der Entscheidung über den

Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf

der notariellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410

des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

§ 8

Besondere materielle

Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur

übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen

Regelungen dies zulassen und die betroffenen

Versorgungsträger zustimmen.

Abschnitt 2

Wertausgleich

bei der Scheidung

U n t e r a b s c h n i t t 1

G r u n d s ä t z e d e s

We r t a u s g l e i c h s b e i de r S c h e i d u n g

§ 9

Rangfolge der

Ausgleichsformen, Ausnahmen

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen

alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den

Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife

der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13

intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17

extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des

§ 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte

von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne

Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

U n t e r a b s c h n i t t 2

I n t e r ne Te i l u n g

§ 10

Interne Teilung

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte

Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen

Person ein Anrecht in Höhe des

Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem

das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht

(interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht

für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art

bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind,

vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds

nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend,

wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind

und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung

vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende

und das zu übertragende Anrecht.

§ 11

Anforderungen

an die interne Teilung

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe

der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen

Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im

Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1. für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges

und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen

wird,

2. ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer

Wertentwicklung entsteht und

3. der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger

kann den Risikoschutz auf eine

Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht

abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei

der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person

gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen

Person entsprechend, soweit nicht

besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich

bestehen.

§ 12

Rechtsfolge der

internen Teilung von Betriebsrenten

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz,

so erlangt die ausgleichsberechtigte

Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung

eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des

Betriebsrentengesetzes.

§ 13

Teilungskosten

des Versorgungsträgers

Der Versorgungsträger kann die bei der internen

Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den

Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen

sind.

U n t e r a b s c h n i t t 3

Ex t e r ne Te i l u n g

§ 14

Externe Teilung

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte

Person zulasten des Anrechts der

ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des

Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger

als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen

Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1. die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger

der ausgleichspflichtigen Person eine

externe Teilung vereinbaren oder

2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen

Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert

am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag

als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens

2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert

höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße

nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

beträgt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen

Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an

den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person

zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein

Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet

werden kann.

§ 15

Wahlrecht

hinsichtlich der Zielversorgung

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der

externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes

Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet

werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene

Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4

an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen

Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen

Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der

Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung,

im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder aus

einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-

Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets

die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht

nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch

Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 16

Externe Teilung

von Anrechten aus einem

öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem

öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine

interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht

zu dessen Lasten durch Begründung eines

Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

auszugleichen.

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf

sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin

oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung

eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung

auszugleichen.

(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert

in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht

im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung

in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

§ 17

Besondere Fälle der

externen Teilung von Betriebsrenten

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes

aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse

auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der

Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit

höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen

Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160

des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

U n t e r a b s c h n i t t 4

A u snahmen

§ 18

Geringfügigkeit

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte

gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer

Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert

soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert

nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende

der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher

Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen

Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen

Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten

Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

§ 19

Fehlende Ausgleichsreife

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit

ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht

hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch

verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,

2. soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet

ist,

3. soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte

Person unwirtschaftlich wäre oder

4. wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen

oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte

nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich

bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen

Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für

den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß

den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

Abschnitt 3

Ausgleichsansprüche

nach der Scheidung

U n t e r a b s c h n i t t 1

Sc h ul d r e c h t l i c h e Au s g l e i c h s z a h l u n g e n

§ 20

Anspruch auf

schuldrechtliche Ausgleichsrente

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine

laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen

Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte

Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche

Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert

entfallenden Sozialversicherungsbeiträge

oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen.

§ 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte

Person

1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2

bezieht,

2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung

erreicht hat oder

3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende

Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten

§ 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3

des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 21

Abtretung

von Versorgungsansprüchen

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der

ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch

gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente

abzutreten.

(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche

Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt

werden.

(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam,

wenn andere Vorschriften die Übertragung oder

Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.

(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so

geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen

den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige

Person über.

§ 22

Anspruch auf

Ausgleich von Kapitalzahlungen

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen

aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so

kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung

des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind

die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

U n t e r a b s c h n i t t 2

A b f i n d u ng

§ 23

Anspruch

auf Abfindung, Zumutbarkeit

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein

noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen

Person eine zweckgebundene Abfindung

verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger

zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut

oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn

die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige

Person zumutbar ist.

(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige

Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung

verlangen.

§ 24

Höhe der

Abfindung, Zweckbindung

(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des

Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.

(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung

gilt § 15 entsprechend.

U n t e r a b s c h n i t t 3

Te i l h a b e a n

d e r Hi nt e r b l i e b e n e n v e r s o r g u n g

§ 25

Anspruch

gegen den Versorgungsträger

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht

ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann

die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger

die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die

sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen

Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht

wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach

den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife

nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom

Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden

war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt,

den die ausgleichsberechtigte Person als

schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte.

Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene

erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger

an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen

Person zahlt, ist um den nach den

Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

§ 26

Anspruch gegen

die Witwe oder den Witwer

(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht

bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder

überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der

Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den

Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der

Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine

Hinterbliebenenversorgung leistet.

(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 4

Härtefälle

§ 27

Beschränkung oder

Wegfall des Versorgungsausgleichs

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise

nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur

der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls

es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

K a p i t e l 3

E rg ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n

§ 28

Ausgleich eines Anrechts

der Privatvorsorge wegen Invalidität

(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität

ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der

Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte

Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung

wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen

Voraussetzungen dafür erfüllt.

(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit

erworben.

(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die

§§ 20 bis 22 entsprechend.

§ 29

Leistungsverbot bis

zum Abschluss des Verfahrens

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über

den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger

verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person

zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts

auswirken können.

§ 30

Schutz des Versorgungsträgers

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig

über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger

innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an

die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit

gegenüber der nunmehr auch berechtigten

Person von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für

Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder

den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des

Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger

von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis

erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr

auch berechtigten Person und der bisher berechtigten

Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

§ 31

Tod eines Ehegatten

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung,

aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den

Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht

des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen

die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein

Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich

nicht bessergestellt werden, als wenn der

Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind

mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem

Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich

herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß

den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines

Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt.

§ 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

gilt entsprechend.

K a p i t e l 4

A n p a s s u n g n a c h R e c h t s k r a f t

§ 32

Anpassungsfähige Anrechte

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich

der Höherversicherung,

2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung,

die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1

des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,

3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung,

die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des

Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung

von der Sozialversicherungspflicht führen kann,

4. der Alterssicherung der Landwirte,

5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und

der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

§ 33

Anpassung wegen Unterhalt

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem

im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht

keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen

die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch

den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch

hätte, wird die Kürzung der laufenden

Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag

ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt,

wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag

als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens

2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens

240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße

nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs

auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz

der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten

im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige

Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere

Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden,

welche Kürzung ausgesetzt wird.

§ 34

Durchführung einer

Anpassung wegen Unterhalt

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet

das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige

und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung

einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger

verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats,

der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben

über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1

gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger,

bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich

über den Wegfall oder Änderungen seiner

Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden

Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über

den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der

ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in

Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger.

Dies gilt nicht für den Fall der Änderung

von Unterhaltszahlungen.

§ 35

Anpassung wegen Invalidität der

ausgleichspflichtigen Person oder einer für

sie geltenden besonderen Altersgrenze

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine

laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens

einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem

im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine

Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden

Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs

auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte

aus denjenigen Anrechten im Sinne des

§ 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige

Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere

Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit

nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte

entspricht.

§ 36

Durchführung einer

Anpassung wegen Invalidität der

ausgleichspflichtigen Person oder einer

für sie geltenden besonderen Altersgrenze

(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung

entscheidet der Versorgungsträger, bei dem

das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte

Anrecht besteht.

(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige

Person.

(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem

im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht

eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann,

hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt

hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.

§ 37

Anpassung wegen Tod

der ausgleichsberechtigten Person

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben,

so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs

gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung

oder zur Begründung von Anrechten zugunsten

der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden,

sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an

die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt,

wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung

aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht

nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich

Anrechte im Sinne des § 32 von der

verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben,

so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam

wird.

§ 38

Durchführung einer Anpassung wegen

Tod der ausgleichsberechtigten Person

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger,

bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs

gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt

ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen

Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen

ausgleichsberechtigten Person auf Grund des

Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich

über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige

Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger

über den Eingang des Antrags und seine

Entscheidung.

Teil 2

Wertermittlung

K a p i t e l 1

Al l g eme i n e

We r t e r m i t t l u n g s v o r s c h r i f t e n

§ 39

Unmittelbare

Bewertung einer Anwartschaft

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase

und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße,

die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten

zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des

Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden

Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei

Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden

Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1. die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer

Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,

2. die Höhe eines Deckungskapitals,

3. die Summe der Rentenbausteine,

4. die Summe der entrichteten Beiträge oder

5. die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

§ 40

Zeitratierliche

Bewertung einer Anwartschaft

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase

und richtet sich der Wert des Anrechts nicht

nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung

gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der

Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen

(zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für

das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht

werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer

zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt

(m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das

Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der

höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden

Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung

ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen

auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2

bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei

Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung

von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des

Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils,

die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden

Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt

werden.

§ 41

Bewertung

einer laufenden Versorgung

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase

und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare

Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase

und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche

Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

Hierbei sind die Annahmen für die höchstens

erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende

Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

§ 42

Bewertung nach Billigkeit

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die

zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem

Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert

nach billigem Ermessen zu ermitteln.

K a p i t e l 2

S o n de r v o r s c h r i f t e n

f ü r b e s t i m m t e Ve r s o r g u n g s t r ä g e r

§ 43

Sondervorschriften für Anrechte

aus der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung

gelten die Grundsätze der unmittelbaren

Bewertung.

(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende

Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der

Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden

Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten

(Ost) zu bestimmen.

(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend

zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen

Zeiten bereits erfüllt sind.

§ 44

Sondervorschriften für Anrechte aus

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Für Anrechte

1. aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und

2. aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch

auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften

oder Grundsätzen besteht,

sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.

(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere

Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die

Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen,

die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften

ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden

ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.

(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben

einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere An-

rechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens-

oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt

Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge

nur insoweit zu berücksichtigen, als

das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit

erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person

an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.

(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis

auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer

Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich,

der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen

Rentenversicherung ergäbe.

§ 45

Sondervorschriften für

Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes

ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag

nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert

nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes

maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit

der ausgleichspflichtigen Person

spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen

der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist

dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung

durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte

Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren,

der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit

und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende

zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht,

das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen

oder kirchlichen Dienstes besteht.

§ 46

Sondervorschriften für

Anrechte aus Privatversicherungen

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten

Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des

Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte

anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

K a p i t e l 3

K o r r e s p o n d i e r e n d e r

K a pi t a l w e r t a l s H i l f s g r ö ß e

§ 47

Berechnung des

korrespondierenden Kapitalwerts

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße

für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5

Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht

dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen

wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen

Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts

zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei

der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts

die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes

gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des

Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert.

Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer

Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen

Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert

der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach

den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein

nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter

Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6

bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte

und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch

die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen,

die sich auf die Versorgung auswirken.

Teil 3

Übergangsvorschriften

§ 48

Allgemeine Übergangsvorschrift

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die

vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist

das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht

weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September

2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht

anzuwenden in Verfahren, die

1. am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt

sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder

2. nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt

werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen

am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch

keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September

2010 das ab dem 1. September 2009 geltende

materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

§ 49

Übergangsvorschrift für Auswirkungen des

Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur

Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in

denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem

1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin

geltende Recht weiterhin anzuwenden.

§ 50

Wiederaufnahme von

ausgesetzten Verfahren nach

dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-

Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers

wieder aufzunehmen, wenn aus einem

im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht

Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;

2. soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September

2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens

sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf

Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen

zu erbringen oder zu kürzen wären.

§ 51

Zulässigkeit einer Abänderung des

öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen

Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen

worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten

hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung

auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich

einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen

des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen,

wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur

eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann

zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen,

betrieblichen oder privaten Altersvorsorge

(§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der

vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils

wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten

Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe

der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich,

wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt

der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße

nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen,

wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich

gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung

von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche

nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26

geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren

in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

§ 52

Durchführung einer Abänderung des

öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens

nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren

in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen

des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten

der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung

der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

§ 53

Bewertung eines Teilausgleichs bei

Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich

anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der

aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung

zu bestimmen.

§ 54

Weiter anwendbare Übergangsvorschriften

des Ersten Gesetzes zur Reform des Eheund

Familienrechts und des Gesetzes über weitere

Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs

für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977

Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes

zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni

1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142

des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert

worden ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über

weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs

vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317),

das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom

19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, sind

in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung weiterhin

anzuwenden.

A r t i k e l 2

Ä n d e r u n g d e s

G e s e t z e s ü b e r d a s

Ve r f a h re n i n F a m i l i e n s a c h e n

u n d i n d e n An g e l e g e n h e i t e n

d e r f re i w i l l i g e n G e r i c h t s b a r k e i t

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,

2587), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom

12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den

§§ 221 bis 230 wie folgt gefasst:

§ 222 Durchführung der externen Teilung

§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche

nach der Scheidung

§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich

§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs

bei der Scheidung

§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs

bei der Scheidung

§ 227 Sonstige Abänderungen

§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde

§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den

Familiengerichten und den Versorgungsträgern

§ 230 (weggefallen)

§ 221 Erörterung, Aussetzung“.

2. § 114 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort

Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das

Wort

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„sowie“ durch ein„sowie“ ersetzt.

nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes

und die Erklärungen

zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3

des Versorgungsausgleichsgesetzes.

7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs“

3. § 137 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes

kein Antrag notwendig.

Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der“

4. Dem § 142 wird folgender Absatz 3 angefügt:

Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so

kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel

Bezug genommen werden.

(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine“

5. Die §§ 219 bis 229 werden wie folgt gefasst:

Beteiligte

Zu beteiligen sind

1. die Ehegatten,

2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes

Anrecht besteht,

3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum

Zweck des Ausgleichs begründet werden soll,

und

4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

§ 220

Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der

Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und

Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen

sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben

können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses

bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht

für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten

oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber

dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu

erbringen haben, die für die Feststellung der in den

Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte

erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die

nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten

Werte einschließlich einer übersichtlichen und

nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die

Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das

Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen

oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die

Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen

und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen

und Anordnungen zu befolgen.

§ 221

Erörterung, Aussetzung

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den

Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen,

wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines

in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts

anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die

Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann

das Gericht das Verfahren aussetzen und einem

oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der

Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht

rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen

unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte

geltend gemacht werden können.

§ 222

Durchführung der externen Teilung

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15

Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in

den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr

Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes

aus, so hat sie in der nach Absatz 1

gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der

ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen

Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den

nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes

zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes

sind die Absätze 1

bis 3 nicht anzuwenden.

§ 223

Antragserfordernis für

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes

entscheidet das Gericht nur auf Antrag.

§ 224

Entscheidung

über den Versorgungsausgleich

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich

betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung

nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2

oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht

stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel

fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der

Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche

nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte

in der Begründung.

§ 225

Zulässigkeit einer Abänderung

des Wertausgleichs bei der Scheidung

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der

Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32

des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen

nach dem Ende der Ehezeit, die auf den

Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu

einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das

Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf

dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich,

wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen

Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem

Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent,

in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent

der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen

Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten

Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn

durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten

Person maßgebende Wartezeit erfüllt

wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines

Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

§ 226

Durchführung einer Abänderung

des Wertausgleichs bei der Scheidung

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre

Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen

Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor

dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich

eine laufende Versorgung aus dem

abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund

der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt

entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des

Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag

gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung,

hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten

Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das

Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter

Beteiligter innerhalb einer Frist von einem

Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht

verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter

innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens,

gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt

der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen

Erben fortgesetzt.

§ 227

Sonstige Abänderungen

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den

§§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist

§ 48 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den

Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend

anzuwenden, wenn die Abänderung nicht

ausgeschlossen worden ist.

§ 228

Zulässigkeit der Beschwerde

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für

die Anfechtung einer Kostenentscheidung.

§ 229

Elektronischer

Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten

und den Versorgungsträgern

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden,

soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2

oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur

elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren

(Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im

Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen.

Mit der elektronischen Übermittlung können

Dritte beauftragt werden.

(2) Das Übermittlungsverfahren muss

1. bundeseinheitlich sein,

2. Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten

und

3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein

Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die

Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt.

(3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen

nach § 220, der Versorgungsträger

soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen

nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren

übermitteln. Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4

bedarf es insoweit nicht.

(4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen

sollen dem Versorgungsträger im

Übermittlungsverfahren zugestellt werden.

(5) Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung

an den Versorgungsträger genügt die elektronische

Übermittlung einer automatisch erzeugten

Eingangsbestätigung an das Gericht. Maßgeblich

für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung

genannte Zeitpunkt.

6. § 230 wird aufgehoben.

A r t i k e l 3

Ä n d e r u n g

d e s Bü r g e r l i c h e n Ge s e t z b u c h s

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung

vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,

2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 50

des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),

wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu

Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 durch folgende

Angaben ersetzt:

Versorgungsausgleich

§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

2. In § 1318 Abs. 3 werden die Wörter

bis 1587p

3. § 1408 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

Untertitel 3“.„die §§ 1587“ durch die Angabe „1587“ ersetzt.

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so

sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes

anzuwenden.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag“

4. In § 1414 Satz 2 werden die Wörter

„oder der Versorgungsausgleich“

gestrichen.

5. Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 wird wie folgt

gefasst:

Versorgungsausgleich

§ 1587

Verweis auf

das Versorgungsausgleichsgesetz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes

findet zwischen den geschiedenen Ehegatten

ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden

Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen

Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen

wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen

Versorgung, aus der betrieblichen

Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und

Invaliditätsvorsorge.

Untertitel 3“

A r t i k e l 4

Ä n d e r u n g d e s

S e c h s t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch

Rentenversicherung

vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,

3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes

vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:

– Gesetzliche– in der Fassung der Bekanntmachung

b) Nach der Angabe zu § 120e werden die folgenden

Angaben eingefügt:

§ 86 (weggefallen)“.

Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von

Anrechten

§ 120g Externe Teilung

§ 120h Abzuschmelzende Anrechte

c) Vor § 121 wird in der Zwischenüberschrift das

Wort

d) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:

Vierter Unterabschnitt“.„Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ ersetzt.

von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim

Versorgungsausgleich

2. § 52 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung“.

Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten

durchgeführt, wird auf die Wartezeit die

volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt,

wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder

begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl

0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich

sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten

durchgeführt und ergibt sich hieraus nach

Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird

auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet,

die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus

dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden.

Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn

die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist.

Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des

Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine

bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte

Wartezeit nicht.

Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen“

3. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes

werden ermittelt, indem der

vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes

über das Verfahren in Familiensachen und

in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum

Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor

für die Ermittlung von Entgeltpunkten im

Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt

wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit

oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in

denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache

im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

ist oder im Abänderungsverfahren

der Eingang des Antrags auf Durchführung oder

Abänderung des Versorgungsausgleichs beim

Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des

Verfahrens über den Versorgungsausgleich der

Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens

über den Versorgungsausgleich.

Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe“

4. § 86 wird aufgehoben.

5. § 101 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3

bis 3b ersetzt:

durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten

Person von dem Kalendermonat

an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten

verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich

durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist

mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben;

die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht

anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung

des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2

mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach

§ 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in

Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30

des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung

der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes

rechtskräftig entschieden und

mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in

der Rente der leistungsberechtigten Person von

dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus

§ 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes

ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem

Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des

Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten

Person ist aufzuheben

1. in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes

mit Wirkung vom Zeitpunkt

a) des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte

Person aus einem von ihr

im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht

(§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),

b) des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige

Person aus einem von ihr

im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht

(§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes)

oder

c) der teilweisen oder vollständigen Einstellung

der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen

Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),

2. in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes

mit Wirkung vom Zeitpunkt

des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige

Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich

erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4

des Versorgungsausgleichsgesetzes) und

3. in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes

mit Wirkung vom Zeitpunkt

der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37

Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht

anzuwenden.

6. Dem § 109 wird folgender Absatz 6 angefügt:

nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach

§ 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden

Entgeltpunkte aus der Berechnung einer

Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht“

7. § 120b wird wie folgt gefasst:

Tod eines Ehegatten vor

Empfang angemessener Leistungen

(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus

dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger

als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden,

wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf

Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings

gekürzt.

(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des

Monats, der auf den Monat der Antragstellung

folgt.

§ 120b“

8. Nach § 120e wird folgender Vierter Unterabschnitt

eingefügt:

Besonderheiten

beim Versorgungsausgleich

§ 120f

Interne Teilung

und Verrechnung von Anrechten

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne

des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes

gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung

erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10

Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten

nicht

1. die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet

erworbenen Anrechte, soweit einheitliche

Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland noch nicht hergestellt sind,

2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und

in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen

Anrechte.

§ 120g

Externe Teilung

Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der

externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz

keine Zielversorgung aus

und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des

Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen

Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang

des Betrags erworben, der vom Familiengericht

nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt

wurde.

§ 120h

Abzuschmelzende Anrechte

Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19

Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes,

die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes

unterliegen, sind

1. der Auffüllbetrag (§ 315a),

2. der Rentenzuschlag (§ 319a),

3. der Übergangszuschlag (§ 319b) und

4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte

Zahlbetrag der nach dem Anspruchs-

und Anwartschaftsüberführungsgesetz

Vierter Unterabschnitt

oder nach dem Zusatzversorgungssystem-

Gleichstellungsgesetz überführten Rente des

Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag

der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt

(§ 307b Abs. 6).

9. Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter

Unterabschnitt.

10. § 185 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu

Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt

1. eine Begründung von Rentenanwartschaften

und

2. eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung

auf Grund einer internen Teilung

in der Beamtenversorgung

mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der

Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes

1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen

für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung

übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2

gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten

§ 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend;

an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft

tritt der vom Familiengericht für

die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung

festgesetzte monatliche Betrag.

Hat das Familiengericht vor Durchführung der“

11. § 187 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Zahlung von Beiträgen

und Ermittlung von Entgeltpunkten

aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich

b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

§ 187“.

a) einer Entscheidung des Familiengerichts

zum Ausgleich von Anrechten durch externe

Teilung (§ 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes)

oder

b) einer wirksamen Vereinbarung nach § 6

des Versorgungsausgleichsgesetzes Rentenanwartschaften

zu begründen,

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

2. auf Grund“.

nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe

b werden ermittelt, indem die Beiträge

mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden

Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.

(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen“

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern

„Die Beiträge“

die Wörter

nach den Wörtern

„nach Absatz 1 Nr. 1“ und„wenn sie von“ das Wort

bb) In Satz 2 werden die Wörter

Satz 1 der Zivilprozessordnung

Wörter

über das Verfahren in Familiensachen und

in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

ausgleichspflichtigen“ eingefügt.„§ 623 Abs. 1“ durch die„§ 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes“

ersetzt.

e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu

dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes

geschlossen worden

ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats

nach Zugang der Mitteilung über die

Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts

gezahlt werden. An die Stelle der Frist

von drei Kalendermonaten tritt die Frist von

sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige

Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 ergebende

Zeitpunkt

1. vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit,

tritt an die Stelle des Zeitpunkts

nach Satz 1 das Ende der Ehezeit

oder Lebenspartnerschaftszeit;

2. in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich

nicht Folgesache im Sinne des § 137

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung

des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht,

tritt an die Stelle des Zeitpunkts

nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf

Durchführung des Versorgungsausgleichs

beim Familiengericht;

3. vor dem Eingang des Abänderungsantrags

beim Familiengericht, tritt an die Stelle des

Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags

beim Familiengericht;

4. in den Fällen, in denen das Familiengericht

den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat,

vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des

Verfahrens über den Versorgungsausgleich,

tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des

Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der

Wiederaufnahme des Verfahrens über den

Versorgungsausgleich.

(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt

worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung

des Wertausgleichs nach der Scheidung,

sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte

Beiträge unter Anrechnung der an die ausgleichsberechtigte

Person gewährten Leistungen

zurückzuzahlen.

(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe“

12. Dem § 225 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des“

13. § 264a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Halbsatz 2 wie folgt gefasst:

oder das Familiengericht die Umrechnung des

Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften

in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3

des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet

hat.

soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden“

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

14. § 265a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

15. § 268a wird wie folgt gefasst:

„(1)“ gestrichen.

Änderung von

Renten beim Versorgungsausgleich

(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August

2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in

denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht

auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte

Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts

über den Versorgungsausgleich wirksam

geworden ist.

(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009

geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn

vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den

Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und

die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende

Rente begonnen hat.

§ 268a“

16. § 281a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2.

b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

A r t i k e l 5

G e s e t z

ü b e r d i e i n t e r n e

Te i l u n g b e a m t e n v e r s o r g u n g s -

r e c h t l i c h e r An s p r ü c h e v o n

B u n d e s b e a m t i n n e n u n d B u n d e s -

b e a m t e n im Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h

( B u n d e s v e r s o r g u n g s -

t e i l u n g s g e s e t z

– BVe r s T G )

§ 1

Zweckbestimmung

(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von ausgleichsberechtigten

Personen und deren Hinterbliebenen

gegenüber den Versorgungsträgern der ausgleichspflichtigen

Personen, wenn nach § 10 Abs. 1

des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertragen

wurden.

(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige

Person

1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen

bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt

oder Stiftung des öffentlichen Rechts,

2. Richterin oder Richter des Bundes oder

3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger

aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten

Dienstverhältnisse

ist.

(3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die ausgleichspflichtige

Person in einem öffentlich-rechtlichen

Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.

§ 2

Anspruch

(1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren

Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes

übertragen worden ist.

(2) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person

geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als

Hinterbliebene nach diesem Gesetz gelten die nach

den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches

Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort

für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten

Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

ist unbeachtlich. Nicht leistungsberechtigt sind

Waisen, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme

als Kind begründet wurde und die ausgleichsberechtigte

Person zu diesem Zeitpunkt bereits das

65. Lebensjahr vollendet hatte.

(3) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden

von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in

dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf

Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit

aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem

hat oder, wenn sie einem solchen System

nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung

gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene beginnen

mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten

Person.

(4) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen.

§ 49 Abs. 4 bis 8, 10 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes

gelten entsprechend.

(5) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person

endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie

verstirbt. Für Hinterbliebene gilt § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

bis 3, Abs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

entsprechend.

§ 3

Anpassung

(1) Der durch Entscheidung des Familiengerichts zugunsten

der ausgleichsberechtigten Person festgesetzte

monatliche Betrag erhöht oder vermindert sich

um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit

bis zum Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflichtigen

Person in den Ruhestand eingetretenen

Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge

nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die in

festen Beträgen festgesetzt sind.

(2) Vom Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflichtigen

Person in den Ruhestand an oder, sofern sich die

ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt der Entscheidung

des Familiengerichts bereits im Ruhestand

befindet, vom ersten Tag des auf das Ende der Ehezeit

folgenden Monats an erhöht oder vermindert sich der

Betrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt

der ausgleichspflichtigen Person vor Anwendung von

Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder

vermindert. Gleiches gilt für die Zeit ab dem ersten Tag

des auf den Tod der ausgleichspflichtigen Person folgenden

Monats.

(3) Hinterbliebene nach § 2 Abs. 2 erhalten den

Betrag nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechender

Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Abs. 1 und 2 des

Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 4

Rückforderung

Für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen

gilt § 52 Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes

entsprechend.

§ 5

Erstattung

Besteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen

Person zum Leistungszeitpunkt nach § 2 Abs. 3

oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat

der Dienstherr, gegen den sich der Anspruch richtet,

seinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung

oder gegen den zuständigen Träger

der Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten Zahlungen.

§ 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung

gilt entsprechend.

A r t i k e l 6

Ä n d e r u n g d e s

B e a m t e n v e r s o r g u n g s g e s e t z e s

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,

847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes

vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie

folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern

Wörter

Fassung

Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung

§ 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die„in der bis zum 31. August 2009 geltenden“ und nach den Wörtern „§ 1587a Abs. 2“ die Wörter „in“

eingefügt.

2. § 55 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs

oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im

Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August

2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge

oder Abschläge beim Rentensplitting unter

Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

bleiben unberücksichtigt.

Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen,“

3. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung

nach § 1587b Abs. 2 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum

31. August 2009 geltenden Fassung oder

2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz

vom 3. April 2009 (BGBl. I

S. 700)

übertragen oder begründet worden, werden

nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die

Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen

Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung

von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

um den nach Absatz 2

oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.

Sind durch Entscheidung des Familiengerichts“

bb) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch

ein Semikolon ersetzt und die Wörter

gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt

vor dem 1. September 2009 entstanden und

das Verfahren über den Versorgungsausgleich

zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.

„dies“

angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort

„Anwartschaften“

die Wörter

Anrechte

c) In Absatz 4 werden die Wörter

und entsprechende Vorschriften)

„oder übertragenen“ eingefügt.„(§ 153 des Bundesbeamtengesetzes“

gestrichen.

d) In Absatz 5 wird die Angabe

„(BGBl. I S. 105)“

durch die Wörter

geltenden Fassung

4. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter

§ 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte

Rente

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„in der bis zum 31. August 2009“ ersetzt.„nach“ gestrichen.

zur Abänderung des Wertausgleichs und

sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im

Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge

unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten

Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.

(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung“

5. In § 86 Abs. 4 werden nach den Wörtern

des Bürgerlichen Gesetzbuchs

bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung

„§ 1587o“ die Wörter „in der“ eingefügt.

A r t i k e l 7

Ä n d e r u n g d e s

Abg e or d n e t e n g e s e t z e s

§ 25a des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I

S. 326), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes

vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden

ist, wird wie folgt neu gefasst:

Versorgungsausgleich

(1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern

geteilt.

(2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die interne

Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche

von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im

Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz)

entsprechend.

(3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt

nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare

Bewertung).

§ 25a“

A r t i k e l 8

Ä n d e r u n g d e s

S o l d a t e n v e r s o r g u n g s g e s e t z e s

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,

1909), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes

vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt

geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Nr. 10a

wird wie folgt gefasst:

nach der Ehescheidung,

Durchführung

des Versorgungsausgleichs

§§ 55c bis 55e

b) In der Angabe zu Nummer 10b wird die Angabe

10a. Kürzung der Versorgungsbezüge“.

2. § 55a Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

§ 55e“ durch „§ 55f“ ersetzt.

die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs

oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im

Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August

2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge

oder Abschläge beim Rentensplitting unter

Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches

Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.

Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen,“

3. § 55c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung

nach § 1587b Abs. 2 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum

31. August 2009 geltenden Fassung oder

2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz

vom 3. April 2009 (BGBl. I

S. 700)

übertragen oder begründet worden, werden

nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die

Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen

Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung

von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

um den nach Absatz 2

oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.

Sind durch Entscheidung des Familiengerichts“

bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein

Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

vor dem 1. September 2009 entstanden

und das Verfahren über den Versorgungsausgleich

zu diesem Zeitpunkt eingeleitet

worden ist.

dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort

„Anwartschaften“

die Wörter

Anrechte

c) In Absatz 5 wird die Angabe

„oder übertragenen“ eingefügt.„(BGBl. I S. 105)“

durch die Wörter

geltenden Fassung

4. § 55d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter

§ 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte

Rente

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„in der bis zum 31. August 2009“ ersetzt.„nach“ gestrichen.

zur Abänderung des Wertausgleichs und

sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im

Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge

unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten

Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.

(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung“

5. Nach § 55d wird folgender § 55e eingefügt:

Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten

Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich

gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung

als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen

Person gelten die Bestimmungen

des Bundesversorgungsteilungsgesetzes

vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) entsprechend.

§ 55e“

6. Der bisherige § 55e wird § 55f.

A r t i k e l 9

Ä n d e r u n g d e s

Ges e t z e s üb e r d i e

A l t e r s s i c h e r u n g d e r L a n d w i r t e

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert

durch Artikel 4b des Gesetzes vom 21. Dezember

2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

§ 43 Interne Teilung“.

b) Die Angaben zum Neunten Unterabschnitt des

Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels werden

durch folgende Angabe ersetzt:

(weggefallen)

2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort

Wort

Neunter Unterabschnitt“.„begründete“ durch das„übertragene“ und die Angabe „0,0833“

durch die Angabe

b) In Satz 2 wird die Angabe

Angabe

„0,0157“ ersetzt.„0,0833“ durch die„0,0157“ und die Angabe „0,0417“

durch die Angabe

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„0,0079“ ersetzt.

und 2 anrechenbaren Monaten werden die in

der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen,

soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar

sind.

Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1“

d) Folgender Satz wird angefügt:

Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches“

3. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag

zur Steigerungszahl. Der Übertragung

von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter

Anrechte gleich.

(1) Die Übertragung von Anrechten auf“

b) In Absatz 2 wird das Wort

das Wort

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

4. In § 29 Satz 2 wird das Wort

Wörter

5. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe

und

„Begründung“ durch„Übertragung“ ersetzt.„Realteilung“ durch die„internen Teilung“ ersetzt.„§ 101 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie“

und das Wort

Teilung

6. § 43 wird wie folgt gefasst:

„Realteilung“ durch die Wörter „interne“ ersetzt.

Interne Teilung

(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen

Anrechte findet zwischen den geschiedenen

Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz

und den ergänzenden

Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt entsprechend

für den Versorgungsausgleich nach

dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten

der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem

Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte

Person Anrechte bei der für sie

zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen

werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet

(§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet

sind getrennt intern zu teilen.

§ 43“

7. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz

Abs. 3, § 101 Nr. 1)

„(§ 24“ durch den Klammerzusatz

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(§ 24 Abs. 2, § 101)“ ersetzt.

und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung

des Wertausgleichs nach der Scheidung,

sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte

Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen

zurückzuzahlen.

(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden“

8. Dem § 97 wird folgender Absatz 13 angefügt:

Summe der Steigerungszahlen nach § 23 und nach

Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40

des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die

Rente nicht ausschließlich nach § 23 zu berechnen

ist. Abweichend von § 40 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes

wird der Bewertung des in den

Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts

das unter Berücksichtigung einer familienstandsbedingten

Erhöhung bemessene Anrecht zugrunde

gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine

Rente aus eigener Versicherung hat.

(13) Für den Versorgungsausgleich gilt für die“

9. § 98 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.“

10. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 2.

11. In § 101 werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden

Halbsatz ersetzt:

um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit

entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl

als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3

Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht.

der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2)“

12. § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 wird aufgehoben.

13. Der Neunte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts

des Fünften Kapitels wird aufgehoben.

14. § 116 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz

Abs. 3, § 101 Nr. 1)

„(§ 24“ durch den Klammerzusatz

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(§ 24 Abs. 2, § 101)“ ersetzt.

und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung

des Wertausgleichs nach der Scheidung,

sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte

Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen

zurückzuzahlen.

(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden“

A r t i k e l 1 0

Ä n d e r u n g d e s

Ei n kommenst e u e r g e s e t z e s

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;

2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt

geändert:

1. In § 3 werden nach Nummer 55 die folgenden Nummern

55a und 55b eingefügt:

vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der

jeweils geltenden Fassung (interne Teilung)

durchgeführte Übertragung von Anrechten für

die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten

von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.

Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören

bei der ausgleichsberechtigten Person

zu den Einkünften, zu denen die Leistungen

bei der ausgleichspflichtigen Person gehören

würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden

hätte;

55b. der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes

(externe Teilung) geleistete Ausgleichswert

zur Begründung von Anrechten für die

ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von

Anrechten der ausgleichspflichtigen Person,

soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu

steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19,

20 und 22 führen würden. Satz 1 gilt nicht,

soweit Leistungen, die auf dem begründeten

Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten

Person zu Einkünften nach § 20 Abs. 1

Nr. 6 oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe

bb führen würden. Der Versorgungsträger

der ausgleichspflichtigen Person

hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten

Person über die für die Besteuerung

der Leistungen erforderlichen Grundlagen

zu informieren. Dies gilt nicht, wenn der

Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten

Person die Grundlagen bereits kennt oder aus

den bei ihm vorhandenen Daten feststellen

kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger

der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt

worden ist;

2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort

55a. die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes“.

soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger

Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge

einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes

durchgeführten Teilung geleistet

werden

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe

bb Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende

ein Semikolon und die Wörter

Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften

betroffen sind, gilt § 4 Abs. 1 des

Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend

Dienstleistungen“ ein Komma und die Wörter „auch“ eingefügt.„soweit hiervon im“

eingefügt.

b) In Nummer 5 Satz 2 wird der Satzteil vor Buchstabe

a wie folgt gefasst:

die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet

wurde, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts

XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des

§ 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3

Satz 9 Nr. 2, nicht auf steuerfreien Leistungen

nach § 3 Nr. 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen,

die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3

Nr. 56 oder die durch die nach § 3 Nr. 55b Satz 1

steuerfreie Leistung aus einem im Versorgungsausgleich

begründeten Anrecht erworben wurden,

4. Dem § 52 Abs. 36 wird folgender Satz angefügt:

Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf“.

Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen

Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes

ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags

zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet,

gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen

Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen

Person.

Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des“

5. § 93 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf

Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes

oder auf Grund einer

externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes

auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag

oder eine nach § 82 Abs. 2 begünstigte

betriebliche Altersversorgung übertragen wird. In

diesen Fällen teilt die zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen

Person die Höhe der auf die Ehezeit im

Sinne des § 3 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes

entfallenden gesondert festgestellten Beträge

nach § 10a Abs. 4 und die ermittelten Zulagen mit.

Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zuzuordnen.

Soweit das während der Ehezeit gebildete

geförderte Altersvorsorgevermögen nach Satz 1

übertragen wird, geht die steuerliche Förderung mit

allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte

Person über. Die zentrale Stelle teilt die

geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten

Beträge nach § 10a Abs. 4 sowie der ermittelten Zulagen

der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten

Person durch Feststellungsbescheid

mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Feststellungsbescheids

informiert die zentrale Stelle den

Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte

Zuordnung.

(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor,“

A r t i k e l 1 1

Ä n d e r u n g d e r

A l t e r s v o r s o r g e -

D u rc h f ü h r u n g s v e r o rd n un g

§ 11 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar

2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der

Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe

Satz 1

2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 1a“ die Angabe „und 2“ gestrichen.

nach § 93 Abs. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes

hat der Anbieter des bisherigen

Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Familiengericht

angegebene Ehezeit mitzuteilen.

Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen“

A r t i k e l 1 2

Ä n d e r u n g d e s

L e b e n s p a r t n e r s c h a f t s g e s e t z e s

§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom

16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch

Artikel 52 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008

(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes

ein Ausgleich von im Inoder

Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1

des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit

sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder

aufrechterhalten worden sind.

(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben,“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(§ 7) Vereinbarungen über

den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8

des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend

anzuwenden.

(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag“

3. Absatz 4 wird aufgehoben.

4. Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter

bis 4

„Absätze 1“ werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“

ersetzt.

A r t i k e l 1 3

Ä n d e r u n g d e s Ge s e t z e s ü b e r

G e r i c h t s k o s t e n i n F a m i l i e n s a c h e n

§ 50 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666)

wird wie folgt gefasst:

Versorgungsausgleichssachen

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der

Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen

nach der Scheidung für jedes

Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens

der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt

insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder

über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt

der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte

Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls

unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen

niedrigeren Wert festsetzen.

§ 50“

A r t i k e l 1 4

Ä n d e r u n g d e s

R e c h t s p f l e g e r g e s e t z e s

§ 25 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November

1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 23

des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)

geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch

Artikel 110a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember

2008 (BGBl. I S. 2586), wird aufgehoben.

A r t i k e l 1 5

Ä n d e r u n g d e s

R e c h t s a n w a l t s v e r g ü t u n g s g e s e t z e s

§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),

das zuletzt durch Artikel 47 Abs. 6 des Gesetzes vom

17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden

ist, wird aufgehoben.

A r t i k e l 1 6

Ä n d e r u n g

d e r Ko s t e n o rdn u n g

§ 124 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel

47 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008

(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:

einer eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259,

260, 1580 Satz 2, § 1605 Abs. 1 Satz 3, den §§ 2006,

2028 Abs. 2 sowie § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

und nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes

wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt.

(1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme“

A r t i k e l 1 7

Ä n d e r u n g d e s

S c h o r n s t e i n f e g e r g e s e t z e s

Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

28. März 2009 (BGBl. I S. 643), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 33 folgende

Wörter eingefügt:

2. In § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, § 31 Abs. 1 Satz 4

Halbsatz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden

jeweils die Wörter

Gesetzbuchs

§ 33a Interne Teilung beim Versorgungsausgleich“.„§ 1587b des Bürgerlichen“ durch das Wort „Versorgungsausgleichs“

ersetzt.

3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

Interne Teilung

beim Versorgungsausgleich

(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen

Anrechte im Versorgungsausgleich findet

zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne

Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes

und der ergänzenden Vorschrift dieses

Gesetzes statt.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten

der von der ausgleichspflichtigen Person nach

diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die

ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der

Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister

übertragen werden. Anrechte aus

Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 56a des Schornsteinfegergesetzes)

und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet

sind getrennt intern zu teilen.

(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person

geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über.

Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48

Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch

im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen;

die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist

unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht

nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen

wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person

die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

erreicht hatte.

(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht

werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet,

in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch

auf Leistungen wegen Alters oder wegen

Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen

Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem

solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen

Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen

an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des

Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.

(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen.

Die allgemeinen Anspruchsregelungen, die

dazugehörigen Satzungsbestimmungen und die

§§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person

endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben

ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32

entsprechend.

4. In § 56 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter

Wort

§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch das„Versorgungsausgleichs“ ersetzt.

A r t i k e l 1 8

Ä n d e r u ng d e s Hü t t e n -

k n a p p s c h a f t l i c h e n Zu s a t z -

v e r s i c h e r u n g s - G e s e t z e s

Dem § 19 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-

Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),

das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. April

2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird folgender

Absatz 4 angefügt:

Anrechte durch eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1

des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen wurden.

(4) Die besondere Wartezeit ist auch erfüllt, wenn“

A r t i k e l 1 9

Ä n d e r u n g d e s

Z e h n t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h

§ 74 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel

6 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

in der Fassung der Bekanntmachung vom

außerhalb eines Verfahrens

nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene

nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes

zur Auskunft verpflichtet ist

oder

2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs“.

Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine

im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte

Person übertragene Rentenanwartschaft,

soweit die ausgleichspflichtige Person

nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe

bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes

in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes

zur Auskunft verpflichtet

ist,

3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22“.

A r t i k e l 2 0

Ä n d e r u n g

d e s Ei n f ü h r u n g s g e s e t z e s

zum Bü r g e r l i c h e n Ge s e t z b u c h e

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September

1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt

geändert durch Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vom

17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort

„wenn“ die Wörter

und

b) In Satz 2 werden die Wörter

danach nicht stattfinden, so ist

er

danach deutsches Recht anzuwenden ist“ eingefügt.„Kann ein Versorgungsausgleich“ durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich“

ersetzt.

2. Artikel 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort

„wenn“ die Wörter

und

b) In Satz 4 werden die Wörter

hiernach nicht stattfinden, so ist

er

danach deutsches Recht anzuwenden ist“ eingefügt.„Kann ein Versorgungsausgleich“ durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich“

ersetzt.

A r t i k e l 2 1

Ä n d e r u n g d e s Er s t e n

G e s e t z e s z u r Re f o r m

d e s Eh e - u n d F a m i l i e n r e c h t s

Artikel 12 Nr. 3 Satz 4 bis 7 des Ersten Gesetzes zur

Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976

(BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des

Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert

worden ist, wird aufgehoben.

A r t i k e l 2 2

Ä n d e r u n g d e s

F G G - R e f o r m g e s e t z e s

Artikel 111 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember

2008 (BGBl. I S. 2586), geändert durch Artikel

110a Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008

(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges

Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren

in Familiensachen, die am 1. September 2009

ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009

ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September

2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September

2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des

Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen

und in den Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren

über den Versorgungsausgleich, die am

1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind

oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden,

die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform

des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden

Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten

Folgesachen werden im Fall des Satzes 1

als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren

über den Versorgungsausgleich, in denen am

31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine

Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit

solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs-

und Folgesachen ab dem 1. September

2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform

des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden

Vorschriften anzuwenden.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer“

A r t i k e l 2 3

I n k r a f t t re t e n , A u ß e r k r a f t t r e t e n

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I

S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom

2. Juni 2008 (BGBl. I S. 969),

2. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

vom 21. Februar 1983 (BGBl. I

S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes

vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),

3. Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen

auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom

8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt

durch Artikel 143 des Gesetzes vom 19. April 2006

(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und

4. das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz vom

25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), zuletzt geändert

durch Artikel 103 des Gesetzes vom 17. Dezember

2008 (BGBl. I S. 2586).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 3. April 2009

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t

H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n

Dr. An g e l a Me r k e l

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z

B r i g i t t e Z y p r i e s

D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n

S c h ä u b l e

De r Bu n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n

P e e r S t e i n b r ü c k

D e r Bu n d e s m i n i s t e r

f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s

O l a f S c h o l z

D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g

F. J . J u n g

724

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009

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