Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
(VAStrRefG)
Vom 3. April 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n ha l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher
Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz VersAusglG)
Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 14 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 15 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Kostenordnung
Artikel 17 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Artikel 18 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 21 Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Eheund Familienrechts
Artikel 22 Änderung des FGG-Reformgesetzes
Artikel 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
BVersTG)
A r t i k e l 1
G e s e t z ü b e r d e n Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h ( Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h s g e s e t z
–
Ve r sAu s g lG)
I n ha l t s ü b e r s i c h t
Te i l 1
D e r Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h
Kapitel 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Halbteilung der Anrechte
§ 2 Auszugleichende Anrechte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de |
§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit
§ 4 Auskunftsansprüche
§ 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
Kapitel 2
Ausgleich
Abs c h n i t t 1
Ve r e i n b a r u n g e n üb e r
d e n Ve r s o rg u n g s a u s g l e i c h
§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten
§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
Abs c h n i t t 2
We r t a u s g l e i c h
b e i d e r S c h e i d u n g
Unterabschnitt 1
Grundsätze des
Wertausgleichs bei der Scheidung
§ 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen
Unterabschnitt 2
Interne Teilung
§ 10 Interne Teilung
§ 11 Anforderungen an die interne Teilung
§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten
§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers
Unterabschnitt 3
Externe Teilung
§ 14 Externe Teilung
§ 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung
§ 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnis
§ 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten
Unterabschnitt 4
Ausnahmen
§ 18 Geringfügigkeit
§ 19 Fehlende Ausgleichsreife
Abs c h n i t t 3
Au s g l e i c h s a n s p r ü c h e
n a c h de r Sc h e i d u n g
Unterabschnitt 1
Schuldrechtliche
Ausgleichszahlungen
§ 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
§ 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen
§ 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen
Unterabschnitt 2
Abfindung
§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit
§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung
Unterabschnitt 3
Teilhabe an
der Hinterbliebenenversorgung
§ 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger
§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer
Abs c h n i t t 4
Hä r t e f ä l l e
§ 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs
Kapitel 3
Ergänzende Vorschriften
§ 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität
§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens
§ 30 Schutz des Versorgungsträgers
§ 31 Tod eines Ehegatten
Kapitel 4
Anpassung nach Rechtskraft
§ 32 Anpassungsfähige Anrechte
§ 33 Anpassung wegen Unterhalt
§ 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt
§ 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen
Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze
§ 36 Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen
Person oder einer für sie geltenden
besonderen Altersgrenze
§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
§ 38 Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten
Person
Te i l 2
We r t e r m i t t l u n g
Kapitel 1
Allgemeine
Wertermittlungsvorschriften
§ 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft
§ 40 Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft
§ 41 Bewertung einer laufenden Versorgung
§ 42 Bewertung nach Billigkeit
Kapitel 2
Sondervorschriften
für bestimmte Versorgungsträger
§ 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen
Rentenversicherung
§ 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis
§ 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz
§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
Kapitel 3
Korrespondierender
Kapitalwert als Hilfsgröße
§ 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts
Te i l 3
Übe r g a n g s v o r s c h r i f t e n
§ 48 Allgemeine Übergangsvorschrift
§ 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs
in besonderen Fällen
§ 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
§ 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
§ 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen
nach der Scheidung
§ 54 Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten
Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und
des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet
des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli
1977
Teil 1
Der Versorgungsausgleich
K a p i t e l 1
A l l g e m e i n e r Te i l
§ 1
Halbteilung der Anrechte
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit
erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils
zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten
zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes
ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben
hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte
des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert)
zu.
§ 2
Auszugleichende Anrechte
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im Inoder
Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen
und Ansprüche auf laufende Versorgungen,
insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
aus anderen Regelsicherungssystemen wie der
Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung,
aus der betrieblichen Altersversorgung oder
aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten
worden ist,
2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit
oder Dienstunfähigkeit, dient und
3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des
Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der
Leistungsform auszugleichen.
(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt
auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht
maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit,
Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche
Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im
Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
§ 3
Ehezeit,
Ausschluss bei kurzer Ehezeit
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit
dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen
worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats
vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte
einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein
Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies
beantragt.
§ 4
Auskunftsansprüche
(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben
sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder
Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen
Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht
erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch
gegen die betroffenen Versorgungsträger.
(3) Versorgungsträger können die erforderlichen
Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen
und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern
verlangen.
(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 5
Bestimmung von
Ehezeitanteil und Ausgleichswert
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil
des Anrechts in Form der für das jeweilige
Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere
also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags
oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das
Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen
nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil
zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht
einen Vorschlag für die Bestimmung des
Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen
Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert
nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der
Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25
und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen.
Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts
sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich
aus den §§ 39 bis 47.
K a p i t e l 2
A u s g l e i c h
Abschnitt 1
Vereinbarungen über
den Versorgungsausgleich
§ 6
Regelungsbefugnisse
der Ehegatten
(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den
Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere
ganz oder teilweise
1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse
einbeziehen,
2. ausschließen sowie
3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß
den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse,
ist das Familiengericht an die Vereinbarung
gebunden.
§ 7
Besondere formelle
Wirksamkeitsvoraussetzungen
(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich,
die vor Rechtskraft der Entscheidung über den
Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf
der notariellen Beurkundung.
(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.
§ 8
Besondere materielle
Wirksamkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur
übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen
Regelungen dies zulassen und die betroffenen
Versorgungsträger zustimmen.
Abschnitt 2
Wertausgleich
bei der Scheidung
U n t e r a b s c h n i t t 1
G r u n d s ä t z e d e s
We r t a u s g l e i c h s b e i de r S c h e i d u n g
§ 9
Rangfolge der
Ausgleichsformen, Ausnahmen
(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen
alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den
Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife
der Anrechte nach § 19 fehlt.
(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13
intern zu teilen.
(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17
extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des
§ 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.
(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte
von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne
Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.
U n t e r a b s c h n i t t 2
I n t e r ne Te i l u n g
§ 10
Interne Teilung
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte
Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen
Person ein Anrecht in Höhe des
Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem
das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht
(interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht
für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art
bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind,
vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds
nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind
und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung
vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende
und das zu übertragende Anrecht.
§ 11
Anforderungen
an die interne Teilung
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe
der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen
Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im
Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
1. für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges
und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen
wird,
2. ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer
Wertentwicklung entsteht und
3. der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger
kann den Risikoschutz auf eine
Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht
abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei
der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person
gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen
Person entsprechend, soweit nicht
besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich
bestehen.
§ 12
Rechtsfolge der
internen Teilung von Betriebsrenten
Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz,
so erlangt die ausgleichsberechtigte
Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung
eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des
Betriebsrentengesetzes.
§ 13
Teilungskosten
des Versorgungsträgers
Der Versorgungsträger kann die bei der internen
Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den
Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen
sind.
U n t e r a b s c h n i t t 3
Ex t e r ne Te i l u n g
§ 14
Externe Teilung
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte
Person zulasten des Anrechts der
ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des
Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger
als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen
Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
1. die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger
der ausgleichspflichtigen Person eine
externe Teilung vereinbaren oder
2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen
Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert
am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag
als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens
2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert
höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
beträgt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen
Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an
den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person
zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein
Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet
werden kann.
§ 15
Wahlrecht
hinsichtlich der Zielversorgung
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der
externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes
Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet
werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene
Versorgung gewährleisten.
(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4
an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen
Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen
Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der
Zielversorgung zu.
(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung,
im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder aus
einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets
die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht
nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch
Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 16
Externe Teilung
von Anrechten aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine
interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht
zu dessen Lasten durch Begründung eines
Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
auszugleichen.
(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf
sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin
oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung
eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung
auszugleichen.
(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert
in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht
im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung
in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.
§ 17
Besondere Fälle der
externen Teilung von Betriebsrenten
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes
aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse
auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der
Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit
höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
U n t e r a b s c h n i t t 4
A u snahmen
§ 18
Geringfügigkeit
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte
gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer
Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert
soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert
nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende
der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher
Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen
Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
§ 19
Fehlende Ausgleichsreife
(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit
ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht
hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch
verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2. soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet
ist,
3. soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte
Person unwirtschaftlich wäre oder
4. wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.
(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte
nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich
bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen
Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für
den anderen Ehegatten unbillig wäre.
(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß
den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Ausgleichsansprüche
nach der Scheidung
U n t e r a b s c h n i t t 1
Sc h ul d r e c h t l i c h e Au s g l e i c h s z a h l u n g e n
§ 20
Anspruch auf
schuldrechtliche Ausgleichsrente
(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine
laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen
Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte
Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche
Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert
entfallenden Sozialversicherungsbeiträge
oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen.
§ 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte
Person
1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2
bezieht,
2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht hat oder
3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende
Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten
§ 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 21
Abtretung
von Versorgungsansprüchen
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der
ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch
gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente
abzutreten.
(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche
Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt
werden.
(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam,
wenn andere Vorschriften die Übertragung oder
Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.
(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so
geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen
den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige
Person über.
§ 22
Anspruch auf
Ausgleich von Kapitalzahlungen
Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen
aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so
kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung
des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind
die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.
U n t e r a b s c h n i t t 2
A b f i n d u ng
§ 23
Anspruch
auf Abfindung, Zumutbarkeit
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein
noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen
Person eine zweckgebundene Abfindung
verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger
zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut
oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn
die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige
Person zumutbar ist.
(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige
Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung
verlangen.
§ 24
Höhe der
Abfindung, Zweckbindung
(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des
Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.
(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung
gilt § 15 entsprechend.
U n t e r a b s c h n i t t 3
Te i l h a b e a n
d e r Hi nt e r b l i e b e n e n v e r s o r g u n g
§ 25
Anspruch
gegen den Versorgungsträger
(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht
ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann
die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger
die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die
sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen
Person fortbestanden hätte.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht
wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach
den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife
nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom
Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden
war.
(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt,
den die ausgleichsberechtigte Person als
schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte.
Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene
erhält, sind anzurechnen.
(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger
an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen
Person zahlt, ist um den nach den
Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.
§ 26
Anspruch gegen
die Witwe oder den Witwer
(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht
bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der
Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den
Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der
Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine
Hinterbliebenenversorgung leistet.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Härtefälle
§ 27
Beschränkung oder
Wegfall des Versorgungsausgleichs
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise
nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur
der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls
es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
K a p i t e l 3
E rg ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n
§ 28
Ausgleich eines Anrechts
der Privatvorsorge wegen Invalidität
(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität
ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der
Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte
Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung
wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen
Voraussetzungen dafür erfüllt.
(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit
erworben.
(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die
§§ 20 bis 22 entsprechend.
§ 29
Leistungsverbot bis
zum Abschluss des Verfahrens
Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über
den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger
verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person
zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts
auswirken können.
§ 30
Schutz des Versorgungsträgers
(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig
über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger
innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an
die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit
gegenüber der nunmehr auch berechtigten
Person von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für
Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder
den Witwer entsprechend.
(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des
Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger
von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis
erlangt hat.
(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr
auch berechtigten Person und der bisher berechtigten
Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.
§ 31
Tod eines Ehegatten
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung,
aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den
Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht
des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen
die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein
Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich
nicht bessergestellt werden, als wenn der
Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind
mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem
Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich
herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß
den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines
Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt.
§ 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.
K a p i t e l 4
A n p a s s u n g n a c h R e c h t s k r a f t
§ 32
Anpassungsfähige Anrechte
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich
der Höherversicherung,
2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung,
die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung,
die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung
von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4. der Alterssicherung der Landwirte,
5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und
der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
§ 33
Anpassung wegen Unterhalt
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem
im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen
die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch
den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch
hätte, wird die Kürzung der laufenden
Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag
ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt,
wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag
als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens
2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens
240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs
auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz
der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten
im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige
Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere
Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden,
welche Kürzung ausgesetzt wird.
§ 34
Durchführung einer
Anpassung wegen Unterhalt
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet
das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige
und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung
einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger
verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats,
der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben
über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1
gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger,
bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich
über den Wegfall oder Änderungen seiner
Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden
Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über
den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der
ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in
Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger.
Dies gilt nicht für den Fall der Änderung
von Unterhaltszahlungen.
§ 35
Anpassung wegen Invalidität der
ausgleichspflichtigen Person oder einer für
sie geltenden besonderen Altersgrenze
(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine
laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens
einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem
im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine
Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden
Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs
auf Antrag ausgesetzt.
(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte
aus denjenigen Anrechten im Sinne des
§ 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige
Person keine Leistung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere
Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit
nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte
entspricht.
§ 36
Durchführung einer
Anpassung wegen Invalidität der
ausgleichspflichtigen Person oder einer
für sie geltenden besonderen Altersgrenze
(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung
entscheidet der Versorgungsträger, bei dem
das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte
Anrecht besteht.
(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige
Person.
(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem
im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann,
hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt
hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.
§ 37
Anpassung wegen Tod
der ausgleichsberechtigten Person
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben,
so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs
gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung
oder zur Begründung von Anrechten zugunsten
der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden,
sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an
die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt,
wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung
aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich
Anrechte im Sinne des § 32 von der
verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben,
so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam
wird.
§ 38
Durchführung einer Anpassung wegen
Tod der ausgleichsberechtigten Person
(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger,
bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs
gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt
ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen
Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen
ausgleichsberechtigten Person auf Grund des
Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich
über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige
Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger
über den Eingang des Antrags und seine
Entscheidung.
Teil 2
Wertermittlung
K a p i t e l 1
Al l g eme i n e
We r t e r m i t t l u n g s v o r s c h r i f t e n
§ 39
Unmittelbare
Bewertung einer Anwartschaft
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase
und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße,
die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten
zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des
Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden
Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).
(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei
Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden
Versorgung Folgendes bestimmend ist:
1. die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer
Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2. die Höhe eines Deckungskapitals,
3. die Summe der Rentenbausteine,
4. die Summe der entrichteten Beiträge oder
5. die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.
§ 40
Zeitratierliche
Bewertung einer Anwartschaft
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase
und richtet sich der Wert des Anrechts nicht
nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung
gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der
Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen
(zeitratierliche Bewertung).
(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für
das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht
werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer
zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt
(m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der
höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden
Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).
(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung
ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen
auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt.
(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei
Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung
von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des
Versorgungsfalls gezahlt werden würde.
(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils,
die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden
Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt
werden.
§ 41
Bewertung
einer laufenden Versorgung
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase
und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare
Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.
(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase
und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche
Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Hierbei sind die Annahmen für die höchstens
erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende
Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.
§ 42
Bewertung nach Billigkeit
Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die
zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem
Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert
nach billigem Ermessen zu ermitteln.
K a p i t e l 2
S o n de r v o r s c h r i f t e n
f ü r b e s t i m m t e Ve r s o r g u n g s t r ä g e r
§ 43
Sondervorschriften für Anrechte
aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
gelten die Grundsätze der unmittelbaren
Bewertung.
(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende
Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der
Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden
Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten
(Ost) zu bestimmen.
(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend
zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen
Zeiten bereits erfüllt sind.
§ 44
Sondervorschriften für Anrechte aus
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(1) Für Anrechte
1. aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
2. aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch
auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.
(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere
Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die
Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen,
die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften
ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden
ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.
(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben
einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere An-
rechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens-
oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt
Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge
nur insoweit zu berücksichtigen, als
das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit
erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person
an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.
(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis
auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer
Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich,
der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung ergäbe.
§ 45
Sondervorschriften für
Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz
(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes
ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag
nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert
nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes
maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit
der ausgleichspflichtigen Person
spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen
der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist
dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung
durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte
Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren,
der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit
und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende
zu bilden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht,
das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen
oder kirchlichen Dienstes besteht.
§ 46
Sondervorschriften für
Anrechte aus Privatversicherungen
Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten
Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte
anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.
K a p i t e l 3
K o r r e s p o n d i e r e n d e r
K a pi t a l w e r t a l s H i l f s g r ö ß e
§ 47
Berechnung des
korrespondierenden Kapitalwerts
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße
für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5
Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht
dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen
wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen
Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts
zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei
der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts
die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes
gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des
Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert.
Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer
Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen
Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert
der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach
den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter
Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6
bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte
und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch
die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen,
die sich auf die Versorgung auswirken.
Teil 3
Übergangsvorschriften
§ 48
Allgemeine Übergangsvorschrift
(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die
vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist
das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht
weiterhin anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September
2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht
anzuwenden in Verfahren, die
1. am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt
sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2. nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt
werden oder deren Ruhen angeordnet wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen
am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch
keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September
2010 das ab dem 1. September 2009 geltende
materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.
§ 49
Übergangsvorschrift für Auswirkungen des
Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in
denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem
1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin
geltende Recht weiterhin anzuwenden.
§ 50
Wiederaufnahme von
ausgesetzten Verfahren nach
dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-
Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich
1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers
wieder aufzunehmen, wenn aus einem
im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht
Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2. soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September
2014 wieder aufgenommen werden.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens
sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf
Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen
zu erbringen oder zu kürzen wären.
§ 51
Zulässigkeit einer Abänderung des
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen
worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten
hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung
auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich
einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen
des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen,
wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur
eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann
zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen,
betrieblichen oder privaten Altersvorsorge
(§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der
vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils
wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten
Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe
der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich,
wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt
der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen,
wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich
gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche
nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26
geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
§ 52
Durchführung einer Abänderung des
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens
nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen
des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten
der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung
der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
§ 53
Bewertung eines Teilausgleichs bei
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich
anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der
aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung
zu bestimmen.
§ 54
Weiter anwendbare Übergangsvorschriften
des Ersten Gesetzes zur Reform des Eheund
Familienrechts und des Gesetzes über weitere
Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977
Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes
zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni
1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
worden ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über
weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317),
das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, sind
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.
A r t i k e l 2
Ä n d e r u n g d e s
G e s e t z e s ü b e r d a s
Ve r f a h re n i n F a m i l i e n s a c h e n
u n d i n d e n An g e l e g e n h e i t e n
d e r f re i w i l l i g e n G e r i c h t s b a r k e i t
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 221 bis 230 wie folgt gefasst:
„
§ 222 Durchführung der externen Teilung
§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche
nach der Scheidung
§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs
bei der Scheidung
§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs
bei der Scheidung
§ 227 Sonstige Abänderungen
§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde
§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den
Familiengerichten und den Versorgungsträgern
§ 230 (weggefallen)
§ 221 Erörterung, Aussetzung“.
2. § 114 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort
Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
Wort
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„sowie“ durch ein„sowie“ ersetzt.
„
nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes
und die Erklärungen
zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3
des Versorgungsausgleichsgesetzes.
7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs“
3. § 137 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„
§§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes
kein Antrag notwendig.
Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der“
4. Dem § 142 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„
Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so
kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel
Bezug genommen werden.
(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine“
5. Die §§ 219 bis 229 werden wie folgt gefasst:
„
Beteiligte
Zu beteiligen sind
1. die Ehegatten,
2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes
Anrecht besteht,
3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum
Zweck des Ausgleichs begründet werden soll,
und
4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
§ 220
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der
Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und
Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen
sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben
können.
(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses
bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht
für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten
oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber
dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu
erbringen haben, die für die Feststellung der in den
Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte
erforderlich sind.
(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die
nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten
Werte einschließlich einer übersichtlichen und
nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die
Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das
Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen
oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die
Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen
und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen
und Anordnungen zu befolgen.
§ 221
Erörterung, Aussetzung
(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den
Ehegatten in einem Termin erörtern.
(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen,
wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines
in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts
anhängig ist.
(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann
das Gericht das Verfahren aussetzen und einem
oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der
Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen
unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte
geltend gemacht werden können.
§ 222
Durchführung der externen Teilung
(1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15
Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in
den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr
Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
aus, so hat sie in der nach Absatz 1
gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der
ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen
Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den
nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes
zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes
sind die Absätze 1
bis 3 nicht anzuwenden.
§ 223
Antragserfordernis für
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes
entscheidet das Gericht nur auf Antrag.
§ 224
Entscheidung
über den Versorgungsausgleich
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich
betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung
nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2
oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht
stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel
fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der
Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche
nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte
in der Begründung.
§ 225
Zulässigkeit einer Abänderung
des Wertausgleichs bei der Scheidung
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der
Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32
des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen
nach dem Ende der Ehezeit, die auf den
Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu
einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das
Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf
dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich,
wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen
Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem
Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent,
in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent
der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn
durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten
Person maßgebende Wartezeit erfüllt
wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines
Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
§ 226
Durchführung einer Abänderung
des Wertausgleichs bei der Scheidung
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre
Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen
Versorgungsträger.
(2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor
dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich
eine laufende Versorgung aus dem
abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund
der Abänderung zu erwarten ist.
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt
entsprechend.
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des
Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag
gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung,
hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten
Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das
Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter
Beteiligter innerhalb einer Frist von einem
Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht
verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter
innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens,
gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt
der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen
Erben fortgesetzt.
§ 227
Sonstige Abänderungen
(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den
§§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist
§ 48 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den
Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend
anzuwenden, wenn die Abänderung nicht
ausgeschlossen worden ist.
§ 228
Zulässigkeit der Beschwerde
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für
die Anfechtung einer Kostenentscheidung.
§ 229
Elektronischer
Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten
und den Versorgungsträgern
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden,
soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2
oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur
elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren
(Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im
Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen.
Mit der elektronischen Übermittlung können
Dritte beauftragt werden.
(2) Das Übermittlungsverfahren muss
1. bundeseinheitlich sein,
2. Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten
und
3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein
Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die
Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt.
(3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen
nach § 220, der Versorgungsträger
soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen
nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren
übermitteln. Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4
bedarf es insoweit nicht.
(4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen
sollen dem Versorgungsträger im
Übermittlungsverfahren zugestellt werden.
(5) Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung
an den Versorgungsträger genügt die elektronische
Übermittlung einer automatisch erzeugten
Eingangsbestätigung an das Gericht. Maßgeblich
für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung
genannte Zeitpunkt.
“
6. § 230 wird aufgehoben.
A r t i k e l 3
Ä n d e r u n g
d e s Bü r g e r l i c h e n Ge s e t z b u c h s
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 50
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu
Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 durch folgende
Angaben ersetzt:
„
Versorgungsausgleich
§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
2. In § 1318 Abs. 3 werden die Wörter
bis 1587p
3. § 1408 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Untertitel 3“.„die §§ 1587“ durch die Angabe „1587“ ersetzt.
„
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so
sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes
anzuwenden.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag“
4. In § 1414 Satz 2 werden die Wörter
„oder der Versorgungsausgleich“
gestrichen.
5. Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 wird wie folgt
gefasst:
„
Versorgungsausgleich
§ 1587
Verweis auf
das Versorgungsausgleichsgesetz
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes
findet zwischen den geschiedenen Ehegatten
ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden
Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen
wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen
Versorgung, aus der betrieblichen
Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und
Invaliditätsvorsorge.
Untertitel 3“
A r t i k e l 4
Ä n d e r u n g d e s
S e c h s t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch
Rentenversicherung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:
– Gesetzliche– in der Fassung der Bekanntmachung
„
b) Nach der Angabe zu § 120e werden die folgenden
Angaben eingefügt:
§ 86 (weggefallen)“.
„
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von
Anrechten
§ 120g Externe Teilung
§ 120h Abzuschmelzende Anrechte
c) Vor § 121 wird in der Zwischenüberschrift das
Wort
d) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:
Vierter Unterabschnitt“.„Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ ersetzt.
„
von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim
Versorgungsausgleich
2. § 52 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung“.
„
Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten
durchgeführt, wird auf die Wartezeit die
volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt,
wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder
begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl
0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich
sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten
durchgeführt und ergibt sich hieraus nach
Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird
auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet,
die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus
dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden.
Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn
die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist.
Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des
Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine
bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte
Wartezeit nicht.
Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen“
3. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„
Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
werden ermittelt, indem der
vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum
Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor
für die Ermittlung von Entgeltpunkten im
Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt
wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit
oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in
denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache
im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ist oder im Abänderungsverfahren
der Eingang des Antrags auf Durchführung oder
Abänderung des Versorgungsausgleichs beim
Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des
Verfahrens über den Versorgungsausgleich der
Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens
über den Versorgungsausgleich.
Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe“
4. § 86 wird aufgehoben.
5. § 101 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 3b ersetzt:
„
durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten
Person von dem Kalendermonat
an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten
verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich
durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist
mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben;
die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht
anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung
des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2
mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach
§ 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30
des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung
der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes
rechtskräftig entschieden und
mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in
der Rente der leistungsberechtigten Person von
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus
§ 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes
ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem
Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des
Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten
Person ist aufzuheben
1. in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
mit Wirkung vom Zeitpunkt
a) des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte
Person aus einem von ihr
im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
(§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b) des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige
Person aus einem von ihr
im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
(§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes)
oder
c) der teilweisen oder vollständigen Einstellung
der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen
Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2. in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
mit Wirkung vom Zeitpunkt
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige
Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich
erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4
des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3. in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes
mit Wirkung vom Zeitpunkt
der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37
Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht
anzuwenden.
“
6. Dem § 109 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„
nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach
§ 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden
Entgeltpunkte aus der Berechnung einer
Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.
(6) Für die Auskunft an das Familiengericht“
7. § 120b wird wie folgt gefasst:
„
Tod eines Ehegatten vor
Empfang angemessener Leistungen
(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus
dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger
als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden,
wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf
Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings
gekürzt.
(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des
Monats, der auf den Monat der Antragstellung
folgt.
§ 120b“
8. Nach § 120e wird folgender Vierter Unterabschnitt
eingefügt:
„
Besonderheiten
beim Versorgungsausgleich
§ 120f
Interne Teilung
und Verrechnung von Anrechten
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne
des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes
gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung
erworbenen Anrechte.
(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10
Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten
nicht
1. die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet
erworbenen Anrechte, soweit einheitliche
Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland noch nicht hergestellt sind,
2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen
Anrechte.
§ 120g
Externe Teilung
Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der
externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
keine Zielversorgung aus
und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des
Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen
Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang
des Betrags erworben, der vom Familiengericht
nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt
wurde.
§ 120h
Abzuschmelzende Anrechte
Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19
Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes
unterliegen, sind
1. der Auffüllbetrag (§ 315a),
2. der Rentenzuschlag (§ 319a),
3. der Übergangszuschlag (§ 319b) und
4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte
Zahlbetrag der nach dem Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz
Vierter Unterabschnitt
oder nach dem Zusatzversorgungssystem-
Gleichstellungsgesetz überführten Rente des
Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag
der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt
(§ 307b Abs. 6).
“
9. Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter
Unterabschnitt.
10. § 185 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„
Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu
Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt
1. eine Begründung von Rentenanwartschaften
und
2. eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung
auf Grund einer internen Teilung
in der Beamtenversorgung
mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der
Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes
1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen
für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung
übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2
gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten
§ 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend;
an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft
tritt der vom Familiengericht für
die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung
festgesetzte monatliche Betrag.
Hat das Familiengericht vor Durchführung der“
11. § 187 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„
Zahlung von Beiträgen
und Ermittlung von Entgeltpunkten
aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich
b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
§ 187“.
„
a) einer Entscheidung des Familiengerichts
zum Ausgleich von Anrechten durch externe
Teilung (§ 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes)
oder
b) einer wirksamen Vereinbarung nach § 6
des Versorgungsausgleichsgesetzes Rentenanwartschaften
zu begründen,
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
2. auf Grund“.
„
nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe
b werden ermittelt, indem die Beiträge
mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden
Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
„Die Beiträge“
die Wörter
nach den Wörtern
„nach Absatz 1 Nr. 1“ und„wenn sie von“ das Wort
„
bb) In Satz 2 werden die Wörter
Satz 1 der Zivilprozessordnung
Wörter
über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ausgleichspflichtigen“ eingefügt.„§ 623 Abs. 1“ durch die„§ 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes“
ersetzt.
e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„
b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu
dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes
geschlossen worden
ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats
nach Zugang der Mitteilung über die
Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts
gezahlt werden. An die Stelle der Frist
von drei Kalendermonaten tritt die Frist von
sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 ergebende
Zeitpunkt
1. vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit,
tritt an die Stelle des Zeitpunkts
nach Satz 1 das Ende der Ehezeit
oder Lebenspartnerschaftszeit;
2. in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich
nicht Folgesache im Sinne des § 137
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung
des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht,
tritt an die Stelle des Zeitpunkts
nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf
Durchführung des Versorgungsausgleichs
beim Familiengericht;
3. vor dem Eingang des Abänderungsantrags
beim Familiengericht, tritt an die Stelle des
Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags
beim Familiengericht;
4. in den Fällen, in denen das Familiengericht
den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat,
vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des
Verfahrens über den Versorgungsausgleich,
tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des
Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der
Wiederaufnahme des Verfahrens über den
Versorgungsausgleich.
(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt
worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung
des Wertausgleichs nach der Scheidung,
sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte
Beiträge unter Anrechnung der an die ausgleichsberechtigte
Person gewährten Leistungen
zurückzuzahlen.
(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe“
12. Dem § 225 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„
Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.
Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des“
13. § 264a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Halbsatz 2 wie folgt gefasst:
„
oder das Familiengericht die Umrechnung des
Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften
in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3
des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet
hat.
soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden“
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 265a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
15. § 268a wird wie folgt gefasst:
„(1)“ gestrichen.
„
Änderung von
Renten beim Versorgungsausgleich
(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August
2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in
denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht
auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte
Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts
über den Versorgungsausgleich wirksam
geworden ist.
(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009
geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den
Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und
die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende
Rente begonnen hat.
§ 268a“
16. § 281a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
A r t i k e l 5
G e s e t z
ü b e r d i e i n t e r n e
Te i l u n g b e a m t e n v e r s o r g u n g s -
r e c h t l i c h e r An s p r ü c h e v o n
B u n d e s b e a m t i n n e n u n d B u n d e s -
b e a m t e n im Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h
( B u n d e s v e r s o r g u n g s -
t e i l u n g s g e s e t z
– BVe r s T G )
§ 1
Zweckbestimmung
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von ausgleichsberechtigten
Personen und deren Hinterbliebenen
gegenüber den Versorgungsträgern der ausgleichspflichtigen
Personen, wenn nach § 10 Abs. 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertragen
wurden.
(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige
Person
1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen
bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
2. Richterin oder Richter des Bundes oder
3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger
aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten
Dienstverhältnisse
ist.
(3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die ausgleichspflichtige
Person in einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.
§ 2
Anspruch
(1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren
Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
übertragen worden ist.
(2) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person
geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als
Hinterbliebene nach diesem Gesetz gelten die nach
den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort
für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten
Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
ist unbeachtlich. Nicht leistungsberechtigt sind
Waisen, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme
als Kind begründet wurde und die ausgleichsberechtigte
Person zu diesem Zeitpunkt bereits das
65. Lebensjahr vollendet hatte.
(3) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden
von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in
dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf
Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit
aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem
hat oder, wenn sie einem solchen System
nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung
gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene beginnen
mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten
Person.
(4) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen.
§ 49 Abs. 4 bis 8, 10 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
gelten entsprechend.
(5) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person
endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie
verstirbt. Für Hinterbliebene gilt § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3, Abs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend.
§ 3
Anpassung
(1) Der durch Entscheidung des Familiengerichts zugunsten
der ausgleichsberechtigten Person festgesetzte
monatliche Betrag erhöht oder vermindert sich
um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit
bis zum Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflichtigen
Person in den Ruhestand eingetretenen
Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge
nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die in
festen Beträgen festgesetzt sind.
(2) Vom Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflichtigen
Person in den Ruhestand an oder, sofern sich die
ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt der Entscheidung
des Familiengerichts bereits im Ruhestand
befindet, vom ersten Tag des auf das Ende der Ehezeit
folgenden Monats an erhöht oder vermindert sich der
Betrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt
der ausgleichspflichtigen Person vor Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder
vermindert. Gleiches gilt für die Zeit ab dem ersten Tag
des auf den Tod der ausgleichspflichtigen Person folgenden
Monats.
(3) Hinterbliebene nach § 2 Abs. 2 erhalten den
Betrag nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechender
Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Abs. 1 und 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 4
Rückforderung
Für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen
gilt § 52 Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend.
§ 5
Erstattung
Besteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen
Person zum Leistungszeitpunkt nach § 2 Abs. 3
oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat
der Dienstherr, gegen den sich der Anspruch richtet,
seinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung
oder gegen den zuständigen Träger
der Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten Zahlungen.
§ 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung
gilt entsprechend.
A r t i k e l 6
Ä n d e r u n g d e s
B e a m t e n v e r s o r g u n g s g e s e t z e s
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie
folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„
Wörter
Fassung
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung
§ 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die„in der bis zum 31. August 2009 geltenden“ und nach den Wörtern „§ 1587a Abs. 2“ die Wörter „in“
eingefügt.
2. § 55 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„
die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August
2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge
oder Abschläge beim Rentensplitting unter
Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bleiben unberücksichtigt.
Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen,“
3. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 1587b Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
31. August 2009 geltenden Fassung oder
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 700)
übertragen oder begründet worden, werden
nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die
Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen
Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
um den nach Absatz 2
oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.
Sind durch Entscheidung des Familiengerichts“
bb) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und die Wörter
gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt
vor dem 1. September 2009 entstanden und
das Verfahren über den Versorgungsausgleich
zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.
„dies“
angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Anwartschaften“
die Wörter
Anrechte
c) In Absatz 4 werden die Wörter
und entsprechende Vorschriften)
„oder übertragenen“ eingefügt.„(§ 153 des Bundesbeamtengesetzes“
gestrichen.
d) In Absatz 5 wird die Angabe
„(BGBl. I S. 105)“
durch die Wörter
geltenden Fassung
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
§ 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte
Rente
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„in der bis zum 31. August 2009“ ersetzt.„nach“ gestrichen.
„
zur Abänderung des Wertausgleichs und
sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im
Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge
unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten
Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung“
5. In § 86 Abs. 4 werden nach den Wörtern
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung
„§ 1587o“ die Wörter „in der“ eingefügt.
A r t i k e l 7
Ä n d e r u n g d e s
Abg e or d n e t e n g e s e t z e s
§ 25a des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I
S. 326), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
ist, wird wie folgt neu gefasst:
„
Versorgungsausgleich
(1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern
geteilt.
(2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die interne
Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche
von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im
Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz)
entsprechend.
(3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt
nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare
Bewertung).
§ 25a“
A r t i k e l 8
Ä n d e r u n g d e s
S o l d a t e n v e r s o r g u n g s g e s e t z e s
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Nr. 10a
wird wie folgt gefasst:
„
nach der Ehescheidung,
Durchführung
des Versorgungsausgleichs
§§ 55c bis 55e
b) In der Angabe zu Nummer 10b wird die Angabe
10a. Kürzung der Versorgungsbezüge“.
„
2. § 55a Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
§ 55e“ durch „§ 55f“ ersetzt.
„
die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August
2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge
oder Abschläge beim Rentensplitting unter
Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.
Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen,“
3. § 55c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 1587b Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
31. August 2009 geltenden Fassung oder
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 700)
übertragen oder begründet worden, werden
nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die
Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen
Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
um den nach Absatz 2
oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.
Sind durch Entscheidung des Familiengerichts“
bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
„
vor dem 1. September 2009 entstanden
und das Verfahren über den Versorgungsausgleich
zu diesem Zeitpunkt eingeleitet
worden ist.
dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Anwartschaften“
die Wörter
Anrechte
c) In Absatz 5 wird die Angabe
„oder übertragenen“ eingefügt.„(BGBl. I S. 105)“
durch die Wörter
geltenden Fassung
4. § 55d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
§ 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte
Rente
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„in der bis zum 31. August 2009“ ersetzt.„nach“ gestrichen.
„
zur Abänderung des Wertausgleichs und
sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im
Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge
unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten
Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung“
5. Nach § 55d wird folgender § 55e eingefügt:
„
Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten
Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich
gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung
als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen
Person gelten die Bestimmungen
des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) entsprechend.
§ 55e“
6. Der bisherige § 55e wird § 55f.
A r t i k e l 9
Ä n d e r u n g d e s
Ges e t z e s üb e r d i e
A l t e r s s i c h e r u n g d e r L a n d w i r t e
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch Artikel 4b des Gesetzes vom 21. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„
§ 43 Interne Teilung“.
b) Die Angaben zum Neunten Unterabschnitt des
Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels werden
durch folgende Angabe ersetzt:
„
(weggefallen)
2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort
Wort
Neunter Unterabschnitt“.„begründete“ durch das„übertragene“ und die Angabe „0,0833“
durch die Angabe
b) In Satz 2 wird die Angabe
Angabe
„0,0157“ ersetzt.„0,0833“ durch die„0,0157“ und die Angabe „0,0417“
durch die Angabe
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„0,0079“ ersetzt.
„
und 2 anrechenbaren Monaten werden die in
der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen,
soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar
sind.
Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1“
d) Folgender Satz wird angefügt:
„
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches“
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„
Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag
zur Steigerungszahl. Der Übertragung
von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter
Anrechte gleich.
(1) Die Übertragung von Anrechten auf“
b) In Absatz 2 wird das Wort
das Wort
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
4. In § 29 Satz 2 wird das Wort
Wörter
5. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe
und
„Begründung“ durch„Übertragung“ ersetzt.„Realteilung“ durch die„internen Teilung“ ersetzt.„§ 101 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie“
und das Wort
Teilung
6. § 43 wird wie folgt gefasst:
„Realteilung“ durch die Wörter „interne“ ersetzt.
„
Interne Teilung
(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen
Anrechte findet zwischen den geschiedenen
Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
und den ergänzenden
Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt entsprechend
für den Versorgungsausgleich nach
dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten
der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem
Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte
Person Anrechte bei der für sie
zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen
werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet
(§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet
sind getrennt intern zu teilen.
§ 43“
7. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz
Abs. 3, § 101 Nr. 1)
„(§ 24“ durch den Klammerzusatz
„
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(§ 24 Abs. 2, § 101)“ ersetzt.
„
und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung
des Wertausgleichs nach der Scheidung,
sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte
Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen
zurückzuzahlen.
(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden“
8. Dem § 97 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„
Summe der Steigerungszahlen nach § 23 und nach
Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40
des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die
Rente nicht ausschließlich nach § 23 zu berechnen
ist. Abweichend von § 40 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes
wird der Bewertung des in den
Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts
das unter Berücksichtigung einer familienstandsbedingten
Erhöhung bemessene Anrecht zugrunde
gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine
Rente aus eigener Versicherung hat.
(13) Für den Versorgungsausgleich gilt für die“
9. § 98 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„
(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.“
10. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 2.
11. In § 101 werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden
Halbsatz ersetzt:
„
um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit
entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl
als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3
Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht.
der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2)“
12. § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 wird aufgehoben.
13. Der Neunte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
des Fünften Kapitels wird aufgehoben.
14. § 116 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz
Abs. 3, § 101 Nr. 1)
„(§ 24“ durch den Klammerzusatz
„
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(§ 24 Abs. 2, § 101)“ ersetzt.
„
und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung
des Wertausgleichs nach der Scheidung,
sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte
Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen
zurückzuzahlen.
(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden“
A r t i k e l 1 0
Ä n d e r u n g d e s
Ei n kommenst e u e r g e s e t z e s
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 werden nach Nummer 55 die folgenden Nummern
55a und 55b eingefügt:
„
vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der
jeweils geltenden Fassung (interne Teilung)
durchgeführte Übertragung von Anrechten für
die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten
von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.
Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören
bei der ausgleichsberechtigten Person
zu den Einkünften, zu denen die Leistungen
bei der ausgleichspflichtigen Person gehören
würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden
hätte;
55b. der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
(externe Teilung) geleistete Ausgleichswert
zur Begründung von Anrechten für die
ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von
Anrechten der ausgleichspflichtigen Person,
soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu
steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19,
20 und 22 führen würden. Satz 1 gilt nicht,
soweit Leistungen, die auf dem begründeten
Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten
Person zu Einkünften nach § 20 Abs. 1
Nr. 6 oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb führen würden. Der Versorgungsträger
der ausgleichspflichtigen Person
hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten
Person über die für die Besteuerung
der Leistungen erforderlichen Grundlagen
zu informieren. Dies gilt nicht, wenn der
Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten
Person die Grundlagen bereits kennt oder aus
den bei ihm vorhandenen Daten feststellen
kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger
der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt
worden ist;
2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
55a. die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes“.
„
soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger
Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge
einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
durchgeführten Teilung geleistet
werden
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und die Wörter
Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften
betroffen sind, gilt § 4 Abs. 1 des
Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend
Dienstleistungen“ ein Komma und die Wörter „auch“ eingefügt.„soweit hiervon im“
eingefügt.
b) In Nummer 5 Satz 2 wird der Satzteil vor Buchstabe
a wie folgt gefasst:
„
die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet
wurde, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts
XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des
§ 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3
Satz 9 Nr. 2, nicht auf steuerfreien Leistungen
nach § 3 Nr. 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen,
die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3
Nr. 56 oder die durch die nach § 3 Nr. 55b Satz 1
steuerfreie Leistung aus einem im Versorgungsausgleich
begründeten Anrecht erworben wurden,
4. Dem § 52 Abs. 36 wird folgender Satz angefügt:
Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf“.
„
Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen
Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags
zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet,
gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen
Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen
Person.
Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des“
5. § 93 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:
„
wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf
Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes
oder auf Grund einer
externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag
oder eine nach § 82 Abs. 2 begünstigte
betriebliche Altersversorgung übertragen wird. In
diesen Fällen teilt die zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen
Person die Höhe der auf die Ehezeit im
Sinne des § 3 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
entfallenden gesondert festgestellten Beträge
nach § 10a Abs. 4 und die ermittelten Zulagen mit.
Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zuzuordnen.
Soweit das während der Ehezeit gebildete
geförderte Altersvorsorgevermögen nach Satz 1
übertragen wird, geht die steuerliche Förderung mit
allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte
Person über. Die zentrale Stelle teilt die
geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten
Beträge nach § 10a Abs. 4 sowie der ermittelten Zulagen
der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten
Person durch Feststellungsbescheid
mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Feststellungsbescheids
informiert die zentrale Stelle den
Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte
Zuordnung.
(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor,“
A r t i k e l 1 1
Ä n d e r u n g d e r
A l t e r s v o r s o r g e -
D u rc h f ü h r u n g s v e r o rd n un g
§ 11 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar
2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
Satz 1
2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Abs. 1a“ die Angabe „und 2“ gestrichen.
„
nach § 93 Abs. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
hat der Anbieter des bisherigen
Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Familiengericht
angegebene Ehezeit mitzuteilen.
Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen“
A r t i k e l 1 2
Ä n d e r u n g d e s
L e b e n s p a r t n e r s c h a f t s g e s e t z e s
§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch
Artikel 52 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„
findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes
ein Ausgleich von im Inoder
Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit
sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder
aufrechterhalten worden sind.
(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben,“
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„
(§ 7) Vereinbarungen über
den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8
des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend
anzuwenden.
(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag“
3. Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter
bis 4
„Absätze 1“ werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“
ersetzt.
A r t i k e l 1 3
Ä n d e r u n g d e s Ge s e t z e s ü b e r
G e r i c h t s k o s t e n i n F a m i l i e n s a c h e n
§ 50 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666)
wird wie folgt gefasst:
„
Versorgungsausgleichssachen
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der
Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen
nach der Scheidung für jedes
Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens
der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt
insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder
über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt
der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte
Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls
unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen
niedrigeren Wert festsetzen.
§ 50“
A r t i k e l 1 4
Ä n d e r u n g d e s
R e c h t s p f l e g e r g e s e t z e s
§ 25 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch
Artikel 110a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586), wird aufgehoben.
A r t i k e l 1 5
Ä n d e r u n g d e s
R e c h t s a n w a l t s v e r g ü t u n g s g e s e t z e s
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),
das zuletzt durch Artikel 47 Abs. 6 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
A r t i k e l 1 6
Ä n d e r u n g
d e r Ko s t e n o rdn u n g
§ 124 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
47 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„
einer eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259,
260, 1580 Satz 2, § 1605 Abs. 1 Satz 3, den §§ 2006,
2028 Abs. 2 sowie § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes
wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt.
(1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme“
A r t i k e l 1 7
Ä n d e r u n g d e s
S c h o r n s t e i n f e g e r g e s e t z e s
Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. März 2009 (BGBl. I S. 643), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 33 folgende
Wörter eingefügt:
„
2. In § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, § 31 Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden
jeweils die Wörter
Gesetzbuchs
§ 33a Interne Teilung beim Versorgungsausgleich“.„§ 1587b des Bürgerlichen“ durch das Wort „Versorgungsausgleichs“
ersetzt.
3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„
Interne Teilung
beim Versorgungsausgleich
(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen
Anrechte im Versorgungsausgleich findet
zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne
Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes
und der ergänzenden Vorschrift dieses
Gesetzes statt.
(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten
der von der ausgleichspflichtigen Person nach
diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die
ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der
Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister
übertragen werden. Anrechte aus
Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 56a des Schornsteinfegergesetzes)
und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet
sind getrennt intern zu teilen.
(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person
geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über.
Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48
Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch
im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen;
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist
unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht
nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen
wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person
die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht hatte.
(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht
werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet,
in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch
auf Leistungen wegen Alters oder wegen
Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen
Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem
solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen
Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen
an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des
Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.
(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen.
Die allgemeinen Anspruchsregelungen, die
dazugehörigen Satzungsbestimmungen und die
§§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend.
(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person
endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben
ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32
entsprechend.
“
4. In § 56 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter
„
Wort
§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch das„Versorgungsausgleichs“ ersetzt.
A r t i k e l 1 8
Ä n d e r u ng d e s Hü t t e n -
k n a p p s c h a f t l i c h e n Zu s a t z -
v e r s i c h e r u n g s - G e s e t z e s
Dem § 19 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. April
2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 4 angefügt:
„
Anrechte durch eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen wurden.
(4) Die besondere Wartezeit ist auch erfüllt, wenn“
A r t i k e l 1 9
Ä n d e r u n g d e s
Z e h n t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h
§ 74 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
–
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
–
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
in der Fassung der Bekanntmachung vom
„
außerhalb eines Verfahrens
nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
zur Auskunft verpflichtet ist
oder
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs“.
„
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine
im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte
Person übertragene Rentenanwartschaft,
soweit die ausgleichspflichtige Person
nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
zur Auskunft verpflichtet
ist,
3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22“.
A r t i k e l 2 0
Ä n d e r u n g
d e s Ei n f ü h r u n g s g e s e t z e s
zum Bü r g e r l i c h e n Ge s e t z b u c h e
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt
geändert durch Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort
„wenn“ die Wörter
„
und
b) In Satz 2 werden die Wörter
danach nicht stattfinden, so ist
er
danach deutsches Recht anzuwenden ist“ eingefügt.„Kann ein Versorgungsausgleich“ durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich“
ersetzt.
2. Artikel 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort
„wenn“ die Wörter
„
und
b) In Satz 4 werden die Wörter
hiernach nicht stattfinden, so ist
er
danach deutsches Recht anzuwenden ist“ eingefügt.„Kann ein Versorgungsausgleich“ durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich“
ersetzt.
A r t i k e l 2 1
Ä n d e r u n g d e s Er s t e n
G e s e t z e s z u r Re f o r m
d e s Eh e - u n d F a m i l i e n r e c h t s
Artikel 12 Nr. 3 Satz 4 bis 7 des Ersten Gesetzes zur
Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976
(BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des
Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
A r t i k e l 2 2
Ä n d e r u n g d e s
F G G - R e f o r m g e s e t z e s
Artikel 111 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586), geändert durch Artikel
110a Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
„
Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges
Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren
in Familiensachen, die am 1. September 2009
ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009
ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September
2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September
2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des
Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren
über den Versorgungsausgleich, die am
1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind
oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden,
die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden
Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten
Folgesachen werden im Fall des Satzes 1
als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren
über den Versorgungsausgleich, in denen am
31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine
Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit
solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs-
und Folgesachen ab dem 1. September
2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden
Vorschriften anzuwenden.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer“
A r t i k e l 2 3
I n k r a f t t re t e n , A u ß e r k r a f t t r e t e n
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I
S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
2. Juni 2008 (BGBl. I S. 969),
2. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
vom 21. Februar 1983 (BGBl. I
S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
3. Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen
auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom
8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt
durch Artikel 143 des Gesetzes vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und
4. das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), zuletzt geändert
durch Artikel 103 des Gesetzes vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. April 2009
D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r
D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l
D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s
D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n
S c h ä u b l e
De r Bu n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
P e e r S t e i n b r ü c k
D e r Bu n d e s m i n i s t e r
f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
O l a f S c h o l z
D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
724
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
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