Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Elternunterhalt - Wie wird das Vermögen für die eigene Altersvorsorge berücksichtigt?

Behandlung von Rücklagen für die Altersvorsorge beim Elternunterhalt – Neuer Überblick für Rechtslage 2014

Anerkannt ist, dass der Unterhaltspflichtige in der Regel die Kinder beim Elternunterhalt maximal 5 % des Bruttoeinkommens für eigene angemessene Altersversorgung abziehen kann. Diese Rücklage muss tatsächlich erfolgen; fiktive Abzüge werden nicht anerkannt. Eine bereits laufende Rücklage oder eine private Altersvorsorge darf auch fortgesetzt werden, nachdem das unterhaltspflichtige Kind auf Elternunterhalt in Anspruch genommen worden ist. Das auf diese Weise zweckgebunden angesparte Kapital muss dann auch dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben, soweit diese Mittel für die eigene Altersvorsorge tatsächlich erforderlich sind. Ist Vermögen vorhanden, so ist nach folgendem Schema zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe das insgesamt angesparte Vermögen für den Elternunterhalt einzusetzen ist:

1. Im ersten Schritt wird das maximal unterhaltsrechtlich anzuerkennende Altersvorsorgevermögen errechnet.

2. Dieser Betrag wird mit dem tatsächlich vorhandenen Vermögen verglichen.

a) Der Anteil des tatsächlich vorhandenen Vermögens, der über diesem Maximalbetrag liegt, kann grundsätzlich zur Deckung des Elternunterhalts eingesetzt werden. Vermögen, das in Form einer angemessenen eigengenutzten Immobilie besteht, muss jedoch nicht verwertet werden. Abzuziehen sind weiter noch persönliche Rücklagen als sog. Schonvermögen („Notgroschen“). Entscheidend ist der Einzelfall, anwaltlicher Sachvortrag zum Zweck, zur Notwendigkeit und zur angemessenen Höhe der Rücklagen ist daher dringend erforderlich!

b) Beim unterhalb des Maximalbetrags liegenden Vermögen ist weiter zu differenzieren:

Solange das unterhaltspflichtige Kind selbst noch keine Altersversorgung bezieht, braucht es Vermögen in der –zulässig –angesparten Höhe nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen. Bezieht es bereits Altersrente, muss ihm das zum Zweck der Altersversorgung angesparte Kapital nicht dauerhaft verbleiben, sondern ist seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend nach und nach zu verbrauchen. Geschützt wird dann nur noch ein bestimmtes unantastbares Vermögen, das zur eigenen Absicherung im Alter voraussichtlich erforderlich ist.

Beispiel: Es liegt ein Gesamtvermögen von 200.000 Euro vor. Das maximal unterhaltsrechtlich anzuerkennende Altersvorsorgevermögen beträgt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme 150.000 Euro. Dieser Betrag ist als Altersvorsorgevermögen geschützt. Der Restbetrag von 50.000 Euro ist nur insoweit geschützt, wie der Unterhaltspflichtige darlegt, dass er den Betrag für bestimmte Zwecke als Rücklage unbedingt benötigt.

1. Berechnung des maximal unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Höchstbetrages des Altersvorsorgevermögens

Beim Elternunterhalt darf monatlich 5 % des Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge zurückgelegt werden. Daraus lässt sich der Höchstbetrag der zulässigen Altersvorsorge errechnen. Der BGH hat einen Anlagezeitraum ab Beginn der Erwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes anerkannt. Nicht beanstandet wurde, dass dem Unterhaltspflichtigen ab Beginn seines beruflichen Werdeganges fünf Prozent des letzten Bruttoeinkommens für die angemessene Altersvorsorge angerechnet wurde. Das Kind hatte am Anfang seines Berufslebens, insbesondere während der Ausbildung, sicherlich nicht die Einkünfte, die er nunmehr erzielt. Daher wirkt sich dieser Ansatz stark zugunsten des unterhaltspflichtigen Kindes aus. Der maßgebliche Anlagezeitraum endet zu dem Zeitpunkt, in dem der Unterhalt festgesetzt werden soll. Der vom BVerfG aufgestellte Grundsatz der Gleichzeitigkeit von Unterhaltspflicht und Leistungsfähigkeit ist auch hier zu beachten. Die unterhaltsrechtlich relevante Leistungsfähigkeit muss in dem Zeitraum bestanden haben, für den Unterhalt gezahlt werden soll. Wenn der Unterhaltspflichtige erst in einem späteren Zeitraum leistungsfähig wird, führt dies nicht dazu, dass für einen früheren Zeitraum, in dem keine Leistungsfähigkeit bestanden hat, jetzt rückwirkend Leistungsfähigkeit eintritt. Dies gilt aber auch hinsichtlich des als geschützt anzuerkennenden Vermögens. Altersschonvermögen kann nur in Höhe des Betrages anerkannt werden, der zu dem konkreten Zeitpunkt, für den Unterhalt festgesetzt werden soll, auch zulässigerweise angespart werden konnte und durfte.

Berechnungsbeispiel:

Der unterhaltspflichtige Sohn verfügt über ein Jahreseinkommen von 60.000 Euro brutto und legt regelmäßig pro Jahr den Höchstbetrag von 3.000 Euro für seine Altersvorsorge zurück. Am 01.01.2011 beträgt das maximale zulässige Altersvorsorgevermögen 170.000 Euro. Wird Unterhalt für das Jahr 2011 festgesetzt, ist auch nur dieser Betrag geschützt. Wird Unterhalt für das Jahr 2012 festgesetzt, ist das maximale zulässige Altersvorsorgevermögen auf 173.000 Euro angewachsen und in dieser Höhe zu berücksichtigen. Wird Unterhalt für das Jahr 2013 festgesetzt, beläuft sich das geschützte maximale zulässige Altersvorsorgevermögen auf 176.000 Euro. Zu beachten ist weiter, dass bei der Berechnung jeweils auch die in den betreffenden Jahren gültigen Selbstbehaltssätze anzusetzen sind. Beanstandet hat der BGH allerdings die vom OLG zugrundegelegte jährliche Kapitalverzinsung von nur 3 %. Dies sei im Schrifttum zu Recht kritisiert worden. Stattdessen legt der BGH seiner Berechnung eine Rendite von 4 % zugrunde. Begründet wird dies mit dem Hinweis, in Bezug auf eine langjährige Rendite von 4 % seien Schwankungen nur eingeschränkt zu berücksichtigen; insbesondere habe sich der Renditenrückgang erst in den letzten Jahren vollzogen. Im Hinblick auf das gesamte Berufsleben des Unterhaltspflichtigen, der seit 1971 im Erwerbsleben steht, sei es dann aber nicht gerechtfertigt, von einer niedrigeren Durchschnittsverzinsung auszugehen. Bei einem höheren Zinssatz hätte sich wiederum ein höheres Altersvorsorgevermögen errechnet.

2. Zeitpunkt des Vermögenseinsatzes

Soweit weiteres Vermögen der zusätzlichen Altersversorgung dienen soll, tritt der Verwendungszweck aber erst mit Beginn des Rentenbezugs ein. Das Altersvorsorgevermögen soll dann zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards genutzt werden. Wenn und soweit es hierfür nicht benötigt wird, steht es dann zur Deckung des Elternunterhalt zur Verfügung. In welchem Umfang dies der Fall ist, lässt sich mit hinreichender Sicherheit allerdings erst beurteilen, wenn der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus seiner Altersversorgung bezieht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sowohl die Entwicklung der Alterseinkünfte als auch der dem Unterhaltspflichtigen dann zuzubilligende Selbstbehalt ungewiss. Deshalb braucht das unterhaltspflichtige Kind Vermögen in der Höhe, wie sie sich aus der Anlage der ihm zuzugestehenden zusätzlichen Altersversorgung ergibt, bis zum Beginn seines eigenen Rentenbezuges nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen.

3. Berechnung des abzuschmelzenden Vorsorgekapitals bei Rentenbezug

Hat das unterhaltspflichtige Kind bereits das Rentenalter erreicht, muss ihm das zum Zweck der Altersversorgung angesparte Kapital folglich nicht mehr dauerhaft verbleiben. Vielmehr muss das Kind dann sein Kapital bei Erreichen der Regelaltersgrenze seinem bestimmungsmäßigen Zweck entsprechend nach und nach verbrauchen. Dazu ermittelt der BGH die voraussichtliche Lebenserwartung des Kindes nach statistischen Grundsätzen und errechnet daraus, welche Vermögenswerte verteilt auf diese Zeit der Lebenserwartung für den eigenen Unterhalt des Unterhaltszahler zurückbehalten werden müssen. Dabei sind künftige Erwerbsmöglichkeiten zusätzlich zu berücksichtigen.

Berechnungsbeispiel:

Der unterhaltspflichtige Sohn verfügt bei Eintritt ins Rentenalter über ein maximales zulässiges Altersvorsorgevermögen von 200.000 Euro. Um seinen angemessenen eigenen Bedarf und den seiner Familie zu decken, muss er seine Rente um monatlich 1.500 Euro aus diesem Altersvorsorgevermögen aufstocken. Pro Jahr benötigt er also 18.000 Euro. Gestützt auf seine voraussichtliche Lebenserwartung des Pflichtigen ist daraus zu errechnen, welchen Kapitalbetrag er verteilt auf diese Zeit der Lebenserwartung für seinen eigenen Unterhalt und den seiner Familie benötigt. Dieser Betrag ist vor dem Zugriff des unterhaltsberechtigten Elternteils bzw. des Sozialhilfeträgers geschützt. Der überschießende Betrag muss für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, soweit er nicht für andere schutzwürdige zwecke, die konkret darzulegen sind, benötigt wird. Angenommen, bei der Berechnung ergibt sich ein geschützter Kapitalbetrag von 185.000 Euro, dann stehen die überschießenden 15.000 Euro zur Deckung der Unterhaltsforderungen zur Verfügung.

Praxishinweise:

Für die Praxis hat die konkrete Berechnungsweise besondere Bedeutung. Der BGH will das vom Unterhaltspflichtigen für die Altersvorsorge angesparte verwertbare Kapital in Anlehnung an den § 14 BewG unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umrechnen. Dabei sind die nach § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung zu verwanden. Es wird kritisiert, dass der im vom BGH herangezogenen Schreiben des BMF vom 20.01.2009 zugrundegelegte Zinssatz von 5,5 % nach der gegenwärtigen Ertragslage schlicht unrealistisch sei. Bei einem Kapital von 100.000 Euro und einem realitätsnäheren Zinsfuß von 2,5 % ergebe sich für einen 65-jährigen Mann immerhin ein monatlicher Einkommensunterschied von etwa 175 Euro. In der Beratung müsse folglich auf eine sachgerechte Bewertung geachtet werden. Dabei seien die vom statistischen Bundesamt regelmäßig herausgegebenen Versicherungsbarwerte für Leibrenten (abrufbar unter: www.destatis.de) hilfreich. Die vom BGH vorgenommene Berechnung könne zudem nur bei tatsächlich zur Verfügung stehenden Geldmitteln gelten. Bereits bei der Anlage in Aktien sei die Methode aufgrund der unsicheren Werthaltigkeit nicht hilfreich. Gleiches gelte für Sachanlagen (Immobilien, Beteiligungen). Beim Elternunterhalt bestehe keine Obliegenheit, eine bestehende Vermögensanlage in jederzeit verfügbares Kapital umzuwandeln, so dass in solchen Fällen eine sukzessive Verwertung ausscheide. Es wird weiter kritisiert, dass der BGH zur Berechnung der Einkommenssteigerung durch die Verrentung des Kapitals eine vom Finanzministerium entwickelte Tabelle anwendet. Das sei nicht konsequent. In seiner Grundsatzentscheidung zum Vorsorgeschonvermögen habe der BGH es jedem Unterhaltsschuldner freigestellt, in welcher Weise er Vorsorge für das Alter trifft. Wenn danach alle Anlageformen zulässig sind, könne man nicht einen Zinssatz von 5,5 % für die Verrentung von Kapital anlegen. Eine derartige Rendite sei zudem seit langem von keinem Privatanleger zu erzielen. Die maßgebliche Tabelle sei spezifisch für Versorgungszusagen und Versorgungsträger entwickelt worden.