Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle bei hohem Einkommen

Kindesunterhalt bei hohem Einkommen – Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2021)

 

Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bemisst sich der Bedarf nach der Lebensstellung des Kindes, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet. Hierbei kommt es auf die Lebensstellung beider Eltern an. Die Unterhaltspflicht wird hierbei aber begrenzt auf den Betrag, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss. Zur Bemessung wird nach einhelliger vom BGH gebilligter Praxis die Düsseldorfer Tabelle verwendet, die nach Altersstufen und zehn Einkommensgruppen gestaffelt ist bis zu einem Unterhalt i. H. v. 160 % des gesetzlichen Mindestunterhalts bei einem Spitzeneinkommen (von z. Zt. € 5.501,00). Für eine Bemessung bei höheren Einkommen wird auf die Umstände des Einzelfalles verwiesen. Der BGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Fortschreibung der Tabellenwerte für nicht sachgerecht erachtet und eine konkrete Bedarfsermittlung gefordert. In Anlehnung an seine neuere Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt nach der Quotenmethode ist der nunmehr davon abgewichen. Eine begrenzte Fortschreibung der Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages wird vom BGH nicht mehr ausgeschlossen. Die Tabelle sähe nun wie folgt aus:

 

 

 

EinkommenAlter
1. und 2. Kind0 - 5 6 - 1112 - 17ab 18%
115501 - 5900        660,00 €        758,00 €        845,00 €        903,00 €        168,00
125901 - 6300        692,00 €        794,00 €        887,00 €        948,00 €        176,00 
136301 - 6700        723,00 €        830,00 €        929,00 €        993,00 €        184,00 
146701 - 7100        755,00 €        866,00 €        972,00 €     1.038,00 €        192,00 
157101 - 7500        786,00 €        902,00 €     1.014,00 €     1.083,00 €        200,00