Zum 1. Januar 2026 tritt eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle in Kraft, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf. Sie stellt eines der zentralen Instrumente des deutschen Familienrechts zur Berechnung des Kindesunterhalts dar und ist insbesondere im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung und Unterhaltsfragen von erheblicher praktischer Bedeutung. Die Anpassungen für 2026 betreffen vor allem die Bedarfssätze für Kinder sowie erstmals wieder konkret bezifferte Selbstbehalte beim Eltern- und Enkelunterhalt. Für unterhaltspflichtige Eltern und unterhaltsberechtigte Kinder ergeben sich daraus wichtige finanzielle Auswirkungen.
Bedeutung der Düsseldorfer Tabelle im Familienrecht
Die Düsseldorfer Tabelle dient seit Jahrzehnten als allgemein anerkanntes Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Kindesunterhalts. Sie konkretisiert den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, der sich an den Lebensverhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes orientiert. In Scheidungs- und Trennungsverfahren bildet sie regelmäßig die Grundlage für außergerichtliche Einigungen und gerichtliche Entscheidungen zum Unterhalt. Alle Oberlandesgerichte in Deutschland wenden sie einheitlich an, um vergleichbare Lebenssachverhalte gleich zu behandeln.
Struktur der Tabelle 2026
Die Tabellenstruktur bleibt gegenüber 2025 unverändert. Sie umfasst weiterhin 15 Einkommensgruppen, ausgehend von einem bereinigten Nettoeinkommen bis 2.100 Euro in der ersten Gruppe und bis 11.200 Euro in der höchsten Gruppe. Ausgangspunkt ist der Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Diese Kontinuität sorgt für Planungssicherheit, insbesondere bei laufenden Unterhaltsverpflichtungen nach einer Scheidung.
Anhebung der Bedarfssätze für minderjährige Kinder
Eine wesentliche Neuerung betrifft die Erhöhung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder. Der gesetzliche Mindestunterhalt steigt zum 1. Januar 2026 in allen Altersstufen um jeweils 4 Euro. Daraus ergeben sich höhere Unterhaltsbeträge für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren, von 6 bis 11 Jahren sowie von 12 bis 17 Jahren. Diese Anpassung wirkt sich nicht nur auf die erste Einkommensgruppe aus, sondern führt automatisch zu höheren Bedarfssätzen in allen weiteren Einkommensgruppen. Für unterhaltspflichtige Eltern bedeutet dies regelmäßig eine moderate, aber spürbare Erhöhung der monatlichen Unterhaltszahlungen.
Unterhalt für volljährige Kinder und Studierende
Auch der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, wird angepasst. Der Bedarf orientiert sich weiterhin am Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe und steigt entsprechend der neuen Werte. Für volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium bleibt der pauschale Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende mit 990 Euro monatlich unverändert. Dieser Betrag umfasst auch einen Anteil für Wohnkosten. Je nach Einkommensverhältnissen der Eltern oder bei besonderem Bedarf sind Abweichungen nach oben möglich.
Anrechnung des Kindergeldes
Unverändert bleibt die Regelung zur Anrechnung des Kindergeldes. Bei minderjährigen Kindern wird es in der Regel hälftig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, bei volljährigen Kindern vollständig. Der tatsächlich zu zahlende Unterhalt ergibt sich somit erst nach dieser Anrechnung und ist in der sogenannten Zahlbetragstabelle ausgewiesen. Diese Differenzierung ist insbesondere bei Scheidungen mit mehreren unterhaltsberechtigten Kindern von Bedeutung.
Selbstbehalte beim Unterhalt
Ein zentraler Punkt der neuen Düsseldorfer Tabelle ist die Klarstellung der Selbstbehalte. Der Selbstbehalt bezeichnet den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss. Die allgemeinen Selbstbehalte werden 2026 nicht erhöht. Neu ist jedoch, dass der angemessene Selbstbehalt beim Elternunterhalt wieder konkret beziffert wird. Kindern, die gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind, verbleibt künftig ein deutlich höherer Eigenbedarf. Auch für mit ihnen zusammenlebende Ehegatten werden feste Mindestbeträge festgelegt.
Erstmals enthält die Tabelle zudem eine ausdrückliche Regelung zum Selbstbehalt beim Enkelunterhalt. Großeltern, die ausnahmsweise für den Unterhalt ihrer Enkel herangezogen werden, können sich auf vergleichbare Mindestbeträge berufen. Die darüber hinausgehende Einkommensanrechnung fällt jedoch geringer aus als beim Elternunterhalt, was der unterschiedlichen gesetzlichen Rangfolge der Unterhaltsansprüche Rechnung trägt.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 bringt vor allem Anpassungen beim Kindesunterhalt und eine wichtige Klarstellung zu den Selbstbehalten im Eltern- und Enkelunterhalt. Für Familien im Trennungs- oder Scheidungsprozess bedeutet dies eine aktualisierte Berechnungsgrundlage, die den gestiegenen Mindestunterhalt berücksichtigt und zugleich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen schützt. Unterhaltsfragen bleiben damit auch künftig ein zentraler Bestandteil des Familienrechts, bei dem eine sorgfältige Berechnung und rechtliche Einordnung unerlässlich ist.
