Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Die Verweigerung des Zugewinnausgleichs

Die Verweigerung des Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB - Eine ausführliche Analyse

Definition und Grundprinzip

Die Verweigerung des Zugewinnausgleichs ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Zahlung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde1. Es handelt sich um eine Einrede, die aktiv geltend gemacht werden muss und nicht automatisch vom Gericht berücksichtigt wird7.

Hauptgründe für eine Verweigerung

1. Wirtschaftliches Fehlverhalten

  • Schuldhafte Verletzung der Unterhaltspflichten gegenüber Familie und Kindern1
  • Bloße Misswirtschaft reicht nicht aus1
  • Bei krankheitsbedingter Nichterfüllung der Pflichten liegt kein Verschulden vor1

2. Persönliches Fehlverhalten

  • Straftaten gegen den Ehepartner oder nahe Angehörige1
  • Schwere Misshandlungen über längere Zeit1
  • Besonders schwere Verletzungen der ehelichen Treue1
  • Sexualdelikte gegenüber gemeinsamen Kindern oder Stiefkindern1

3. Objektive Umstände

  • Sehr lange Trennungszeit mit fehlendem Bezug zur Ehe1
  • Vermögenserwerb ausschließlich nach der Trennung durch eigene Leistung4
  • Unverschuldeter Vermögensverlust (z.B. durch Brandstiftung Dritter)6

Wichtige rechtliche Aspekte

Voraussetzungen für die Verweigerung:

  • Die Einrede muss ausdrücklich erhoben werden7
  • Systemimmanente Unbilligkeiten reichen nicht aus1
  • Die Anforderungen sind strenger als beim Unterhaltsausschluss7

Rechtsfolgen:

  • Kompletter Ausschluss nur in extremen Ausnahmefällen1
  • Häufiger ist eine anteilige Reduzierung der Ausgleichszahlung1
  • Die Stundung nach § 1382 BGB geht der Unbilligkeit vor9

Praxisrelevante Besonderheiten

Nicht ausreichend für eine Verweigerung sind:

  • Normale Beziehungsprobleme1
  • Bloße Vermögensunterschiede zwischen den Ehegatten7
  • Leistungsloser Vermögenserwerb (z.B. Lottogewinn)1
  • Kurze Ehedauer allein9

Dokumentation und Beweislast:

  • Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss das Vorliegen von Verweigerungsgründen beweisen7
  • Die Einrede muss spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erfolgen7
  • Wirtschaftliches Fehlverhalten muss sorgfältig dokumentiert werden