Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Die Kosten des Umgangs beim Unterhalt - Beispiele aus der Rechtsprechung

Umgangskosten und die Berücksichtigung beim Unterhalt

 

Das OLG Schleswig belässt dem Umgangsberechtigten anrechnungsfrei  einen Betrag von 100 €, vermindert also das unterhaltsrelevante Einkommen wegen der Kosten des Umgangs, wenn die notwendigen Kosten nicht aus den Mitteln bestritten werden können, die  dem Unterhaltspflichtigen über dem notwendigen Selbstbehalt verbleiben. Konkret berücksichtigt worden sind PKW-Kosten für die Fahrten zum Bahnhof, die Kosten für die Fahrkarte zuzüglich der Kosten für die Bahncard, Park- und Reservierungsgebühren.

Das OLG Frankfurt lässt eine Reduzierung des Kindesunterhalts zu. Wenn dem Unterhaltspflichtigen nach Bezahlung des Unterhalts keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, das Umgangsrecht durchzuführen, ist der Kindesunterhalt zu reduzieren. Konkret wegen des Umzugs der Mutter nach Hamburg Kosten von 154 € mtl. Zu berücksichtigen.

Das OLG Bremen berücksichtigt Fahrtkosten für die Umgangskontakte mit den Kindern bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in vollem Umfang (Fahrtkosten von mtl.  256 €).

Nach Ansicht des OLG Jena sind angemessene Fahrtkosten, die dem in  größerer Entfernung von seinen Kindern wohnenden Umgangsberechtigten  anlässlich von einmal im Monat stattfindenden Umgangskontakten entstehen – wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können-, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den Kindsunterhalt in Abzug bringen.

Das OLG Saarbrücken lehnt es ab, Umgangskosten von 174 € mtl. bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen von rund 4.000 € unterhaltsrechtlich in Abzug zu bringen. Eine Korrektur sei nur dort geboten, wo die Gefahr besteht, dass das Unterhaltrecht dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit nehmen würde, sein Umgangsrecht zur Einhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben. Die damit verbundenen Kosten seien deshalb in erster Linie dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig bestritten werden können.

Das OLG Brandenburg argumentiert wie folgt: Das hälftige Kindergeld mindert den Bedarf des minderjährigen Kindes und entlastet in diesem Umfang den barunterhaltspflichtigen Elternteil (§ 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Entlastung ist bei einer anschließenden Bemessung des nachehelichen Unterhalts auf die Weise zu berücksichtigen, dass als Kindesunterhalt nur noch der Zahlbetrag abgesetzt wird. Die Entlastung der Barunterhaltspflicht bei minderjährigen durch das hälftige Kindergeld (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) kann sich deswegen im Rahmen des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt bei einer Quote von 3/7 zu 4/7 auf bis zu rd. 54 € (= 190 € Kindergeld: 2 x 4/7) vermindern. Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den verbleibenden Anteil hinausgehen, können durch einen – teilweisen – Abzug hinausgehen, könne durch einen – teilweisen – Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden. Da sich die geltend gemachten Umgangskosten im konkreten Fall auf 92 € belaufen und eine Entlastung durch das Kindergeld i.H.v. 54 € anzunehmen ist, verbleibt eine Zusatzbelastung i.H.v. 38 €.

Das OLG Hamm hat bei einem in der Schweiz lebenden Unterhaltspflichtigen eine Minderung seines Einkommens um die dargelegten tatsächlichen Fahrtkosten für Umgangsbesuche bei seinem in Deutschland lebenden Kind akzeptiert.

Der BGH schränkt allerdings ein, dass ein solcher Abzug nicht erfolgen könne, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug der Umgangskosten noch über ausreichendes Einkommen verfügt. In diesem Fall können nach dem Lösungsansatz des BGH Unterbringungs- und Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehen, nicht vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werden. Jedenfalls bei nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsrechts über das übliche Maß hinaus noch zu keiner grundlegend anderen Beurteilung. Erst recht könne bei besseren Einkommensverhältnissen kein Abzug vorgenommen werden. Begründet wird dies mit §1606 III 2 BGB. Wenn zum Bedarf des Kindes auch der Umgang, mit dem nicht betreuenden Elternteil gehört, seien die dadurch ausgelösten Kosten auch von diesem Elternteil alleine aufzubringen. Ausnahmen seien nur dann möglich, wenn die Höhe der Kosten angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Elternteils konkret nicht aufgebracht werden könnten.

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