Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Der Unterschied zw. Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt

Abgrenzung Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt

 

Diese drei Begriffe können zu einer Verwirrung führen und wir möchten Sie im Groben über die Unterschiede informieren, da die jeweils einzelnen Unterhaltsformen in verschiedenen Situationen geltend zu machen sind:

 

Familienunterhalt:

Ist die Ehe zwischen den Ehegatten intakt, besteht ein Anspruch auf Familienunterhalt, der jedoch in der Praxis kaum eine Rolle spielt, da die Ehegatten regelmäßig eine Einigung über die finanziellen Angelegenheiten finden.  Probleme könnten auftauchen, wenn die Ehegatten beispielsweise eine Fernbeziehung führen und der besser verdienende Ehegatte dem bedürftigen Ehegatten keinen finanziellen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten leistet.

 

Trennungsunterhalt:

Trennen sich die Ehegatten dauerhaft voneinander, tritt an die Stelle des Familienunterhalts der Trennungsunterhalt für die Dauer des Trennungszeitraums bis zur rechtskräftigen Scheidung. Der bedürftige Ehegatte kann den Trennungsunterhalt unter erleichterten Voraussetzungen geltend machen, weswegen oft bei Zahlung des Trennungsunterhaltes der bedürftige Ehegatte an einer schnellen Scheidung nicht interessiert ist, da der Geschiedenenunterhalt nach der Scheidung unter strengeren Voraussetzungen gewährt wird. Während der Trennungszeit soll der bedürftige Ehegatte seine finanziellen Bedürfnisse entsprechen den ehelichen Lebensverhältnissen decken können. Der Trennungsunterhalt fällt deshalb oftmals höher aus als der Geschiedenenunterhalt. Verdient der besser verdienende Ehegatte, der den Unterhalt zu bezahlen hat, während der Trennung auf einmal mehr, kommt dies auch dem bedürftigen Ehegatten zugute und er kann daran teilhaben. Auf Trennungsunterhalt kann im Voraus (z.B. in einem Ehevertrag) nur unter sehr strengen Voraussetzungen verzichtet werden. Und noch eine Besonderheit: Betreut der Ehegatte, der vom anderen Ehegatten den Trennungsunterhalt begehrt, Kinder, die nicht aus der Beziehung der beiden stammen, kann er dies seiner an sich bestehenden Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeit entgegenhalten und trotzdem Unterhalt verlangen.

 

Geschiedenenunterhalt (=nachehelicher Unterhalt):

 

Sobald der Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht wird, kann mit diesem auch zusätzlich der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt geltend gemacht werden. Geschiedenenunterhalt wird nach der rechtskräftigen Scheidung gezahlt. Wird der Geschiedenenunterhalt gewährt, kann er unter Umständen auch zeitlich befristet oder der Höhe nach anschließend begrenzt werden. Den Ehegatten, der den nachehelichen Unterhalt begehrt, trifft auch eine höhere Verpflichtung, selbst für seinen Unterhalt in ausreichender Form zu sorgen und aufzukommen, als dies beim Trennungsunterhalt der Fall ist. Auf den Anspruch auf Geschiedenenunterhalt kann im Gegensatz zum Trennungsunterhalt verzichtet werden.