Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Der Unterhalt der nichtehelichen Mutter

Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gilt grundsätzlich nur drei Jahre. Unter welchen Voraussetzungen ein verlängerter Anspruch auf Betreuungsunterhalt möglich ist, hat der BGH (BGH FamRZ 2016, 891) jetzt im Jahre 2016 entscheiden.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach § 1615 l BGB Abs. 2 Satz 4 nur dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Neben kindbezogenen Gründen kommen im Einzelfall auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung in Betracht. Der BGH weist darauf hin, dass dies dann gelten kann, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung der Familie entstanden ist. Dies kann auch vorliegen, wenn ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Anders als bei Partner, die nach der Trennung nicht mehr einvernehmlich an dieser ursprünglich gelebten Rollenverteilung festhalten, bedarf es nicht mehr der gesonderten Darlegung eines besonderen Vertrauenstatbestandes.