Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Der Betreuungsunterhalt in der Rechtsprechung

Vorbemerkung:

Trennungsunterhalt - Scheidungsunterhalt - Kindesunterhalt

"Ich berechne gegen ein Pauschalhonorar von EUR 79,00 die Höhe des Unterhalts nach den aktuellen Vorschriften und Tabellen auch im Hinblick auf den Wohnort des Unterhaltsberechtigten."

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Der Betreuungsunterhalt in der Rechtsprechung

Durch die Gesetzesreform zum 01.01.2008 ist der Anspruch auf Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet worden; bei der Anspruchsdauer wurden die erheblichen Unterschiede zwischen Müttern ehelich geborener Kinder einerseits und Müttern nichtehelich geborener Kinder andererseits beseitigt. Allerdings traten auf Grund der ersten BGH-Entscheidung nach neuem Recht sogleich Unklarheiten in Bezug auf die Frage nach einem neuen, modifizierten Altersphasenmodell auf. Die sich anschließende aktuelle Rechtsprechung macht deutlich, dass sich der Umfang der Arbeitspflicht des betreuenden Elternteils nicht mehr (allein oder vorrangig) am Kindesalter orientieren kann, sondern dass die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Dies erschwert die Beratung und erfordert im Rahmen gerichtlicher Verfahren umfangreicheren Vortrag. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Entwicklung und zeigt praktische Folgerungen auf.

I. Gesetzliche Grundlagen

Vor dem Hintergrund einer Beanstandung der früheren Rechtslage durch das BVerfG (NJW 2007, 1735) hat der Reformgesetzgeber die auf Betreuung eines Kindes gestützten Ansprüche bei ehelich und nichtehelich geborenen Kindern im Wesentlichen gleich lang ausgestaltet.

Bei ehelich geborenen Kindern besteht der Anspruch grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes („Basisunterhalt“, § 1570 I BGB); für die Zeit danach besteht eine Verlängerungsmöglichkeit, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 I 2, 3 BGB).

In erster Linie kommt es auf kindbezogene Gründe an, konkret beispielsweise in Form einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit; hier findet eine Orientierung an der bisherigen Rechtsprechung zu den „kindbezogenen Belangen“ bei § 1615 l II 2 BGB statt. Nach § 1570 II BGB ist eine weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aus Gründen der nachehelichen Solidarität möglich.

Bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes ist vom Gesetzgeber ebenfalls eine Zweiteilung geschaffen worden:

  • für die „Basiszeit“ von drei Lebensjahren besteht ebenfalls Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1615 l II 3 BGB);
  • für die Zeit danach kommt eine Verlängerungsmöglichkeit nach Billigkeit in Betracht (§ 1615 l II 4 BGB).

Auch hier geben die Kindesbelange den entscheidenden Ausschlag, und zwar auch unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung. Im Einzelfall kommen daneben auch andere, insbesondere elternbezogene Gründe in Betracht, was der Gesetzgeber durch das Wort „insbesondere“ klargestellt hat.

II. Aktuelle Rechtsprechung

1. BGH

In seiner ersten Entscheidung nach Inkrafttreten des neuen Rechts hat sich der BGH im Urteil vom 16.07.2008 (NJW 2008, 3125) mit dem Anspruch der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB befasst. Nach Hinweis auf „Basiszeit“ und Verlängerungsmöglichkeit wurde festgehalten, dass sich der Bedarf des betreuenden Elternteils auch im Falle eines praktizierten Zusammenlebens mit dem anderen Elternteil vor der Geburt des Kindes allein aus den Einkünften bestimme, die der Elternteil ohne die Geburt des Kindes habe. Sofern der andere Elternteil während des Zusammenlebens Leistungen erbracht habe, werde dadurch kein gemeinsamer Lebensstandard geprägt, weil diese Leistungen freiwillig seien und jederzeit eingestellt werden könnten.

Um einen Anspruch nach § 1570 BGB ging es dagegen in der Entscheidung vom 18.03.2009 (NJW 2009, 1876 m. Bespr. von Metz, NJW 2009, 1855). Die betreuende Mutter, von Beruf Studienrätin, übte eine 70%-Stelle aus; das unter Asthma leidende Kind besuchte seit September 2007 die Schule. Hier hielt der BGH fest, dass das Berufungsgericht konkrete Auswirkungen der Asthma-Erkrankung ebenso wenig festgestellt wie die Frage geklärt habe, ob die Kindesmutter bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit über 16 Uhr hinaus (bis dahin lag Hort-Betreuung vor) berufstätig sein müsse.

Der Entscheidung vom 06.05.2009 (BGH, NJW 2009, 1956) lag eine Erkrankung des älteren Kindes an ADS zu Grunde. Auch hier wies der BGH darauf hin, dass das Berufungsgericht zu Unrecht nicht festgestellt habe, ob im näheren Einzugsbereich eine kindgerechte Einrichtung existiere, welche die Betreuung des erkrankten Kindes und seines Geschwisterkindes nach dem Ende der Schule ganztags sicherstellen könne. Auch wenn die ADS-Erkrankung des 15-jährigen Kindes einen zusätzlichen Betreuungsbedarf begründe, sage das noch nichts darüber aus, durch wen eine solche zusätzliche Betreuung sicherzustellen sei. Problemloser Schulbesuch und sportliche Aktivitäten deuteten darauf hin, dass eine auswärtige Betreuung nicht von vornherein ausgeschlossen sei.

Im Urteil vom 17.06.2009 (BGH, NJW 2009, 2592) ging es um Betreuungsunterhalt für ein eheliches, im Jahre 2002 geborenes Kind; die Mutter war als Verkäuferin berufstätig. Das Kind litt unter Glutenunverträglichkeit. Auch wenn das siebenjährige Kind nicht mehr „auf Schritt und Tritt“ kontrolliert werden müsse und in der Schule bis 14 Uhr betreut werde, komme keine vollzeitige Erwerbstätigkeit der Mutter in Betracht. Eine Obliegenheit bestehe nur im Umfang einer halbschichtigen Tätigkeit; die tatsächliche Tätigkeit in einem Umfang von 2/3 könne nur deshalb ausgeübt werden, weil eine Kindesbetreuung durch die Großeltern mütterlicherseits durchgeführt werde. Durch diese freiwilligen Leistungen solle nur die Belastung der Kindesmutter gemindert, nicht aber der Kindesvater von seiner Unterhaltspflicht befreit werden.

In der Entscheidung vom 16.12.2009 (BGH, BeckRS 2010, 01715, s. hierzu Pauling, FamFR 2010, 77) ging es wiederum um einen Anspruch nach § 1615 l BGB. Im Vordergrund dieser Entscheidung stehen Ausführungen des BGH zur Annahme eines Mindestbedarfs. Dieser wird in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines Nichterwerbstätigen von zurzeit 770 Euro monatlich angenommen.

Auch der Entscheidung vom 13.01.2010 (BGH, BeckRS 2010, 02610, s. hierzu die Bespr. von Beger-Oelschlegel, FamFR 2010, 103 [in diesem Heft]) lag ein Anspruch nach § 1615 l BGB zu Grunde. Auch hier wurde der Bedarf der Kindesmutter unter Hinweis auf die Entscheidung vom 16.12.2009 mit 770 Euro festgelegt. Dieser Mindestbedarf könne nicht mit dem angemessenen Unterhalt i. S. von § 1610 I BGB gleichgesetzt werden; vielmehr werde nur die „unterste Schwelle“ des Bedarfs nach der Lebensstellung des Bedürftigen festgelegt.

2. Instanzgerichte

Ohne dass hier eine ins Einzelne gehende Untersuchung vorgenommen werden könnte (s. dazu demnächst Born in FF 2010), ist festzuhalten, dass die Bandbreite größer geworden ist: sofern kindbezogene Besonderheiten vorliegen, kann selbst bei einem 17-jährigen Kind noch Betreuungsbedarf gegeben sein (OLG Hamm, BeckRS 2009, 13427); umgekehrt ist es auch bei deutlich jüngeren Kindern in jedem Fall erforderlich – selbst bei Vorliegen von Krankheiten –, einen konkreten Vortrag zu kindbezogenen Verlängerungsgründen zu bringen (OLG Oldenburg, NJW-RR 2009, 1593). Sofern Besonderheiten vorliegen, wie beispielsweise in Gestalt der Notwendigkeit, die Kinder über Nacht fremd betreuen zu lassen (OLG Hamm, BeckRS 2009, 26127, s. hierzu Elden, FamFR 2009, 81), kann mit den herkömmlichen „Rastern“ nicht gearbeitet werden. Das Gericht hat dort entschieden, dass es für eine unregelmäßige und mehrtägige Betreuung über Nacht (die Mutter war als Flugbegleiterin tätig) keine kindgerechten Einrichtungen gebe.

III. Änderung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien

Nachdem zunächst die Entscheidung des BGH vom 16.07.2008 (NJW 2008, 3125) teilweise als „Aufruf“ zur Schaffung eines neuen „Altersphasenmodells“ verstanden worden war, hat der BGH in den anschließend ergangenen Entscheidungen klargestellt, dass dies mit der Neufassung des Gesetzes nicht vereinbar ist. Demgemäß haben das OLG Dresden wie das OLG Hamm ihre Leitlinien zum 01.01.2010 (Beilage zu NJW Heft 12/2010) neu gefasst und das frühere, am Kindesalter orientierte „Raster“ in weiten Teilen aufgegeben, was eine Angleichung an die Leitlinien der anderen Oberlandesgerichte bedeutet. Nunmehr spielt das Kindesalter lediglich noch in Bezug auf Eckpunkte eine Rolle; maßgebend sind dagegen individuelle Kriterien im Einzelfall, wie zum Beispiel die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung, Belange des Kindes (z. B. Fremdbetreuungsfähigkeit sowie physischer und psychischer Gesundheitszustand), die Rollenverteilung der Eltern in der Ehe sowie deren Dauer, daneben auch der Umfang der Belastung durch die neben der Erwerbstätigkeit verbleibende Kindesbetreuung (wesentlich hier: Alter und Anzahl der Kinder). Die Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit in Abrede stellt.

IV. Praktische Folgerungen

1. Kein neues Altersphasenmodell

Durch die nach dem Urteil vom 16.07.2008 (BGH, NJW 2008, 3125) ergangene Rechtsprechung (s. o. unter II 1) hat der BGH eindeutig klargestellt, dass auch ein modifiziertes, weiterhin aber vorrangig am Kindesalter orientiertes „Altersphasenmodell“ nicht in Betracht kommt. Für eine Arbeitspflicht des betreuenden Elternteils

  • ist das Kindesalter von untergeordneter Bedeutung;
  • sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Die an anderer Stelle (Born, FF 2009, 92 [100]) geltend gemachten Bedenken gegen den pauschalen Ansatz „kleines Kind – hoher Betreuungsaufwand, älteres Kind – geringerer Betreuungsaufwand“ haben sich damit im Ergebnis als richtig bestätigt.

2. Kindbezogene Belange

Ist die „Basiszeit“ von drei Jahren vorbei, dann reicht es im Rahmen der Anspruchsverlängerung bei Betreuung eines ehelich wie eines nichtehelich geborenen Kindes nicht aus, lediglich auf das Vorliegen einer bestimmten Krankheit hinzuweisen. Gerade die „Asthma-Entscheidung“ des BGH (NJW 2009, 1876) lässt erkennen, dass

  • die Auswirkungen der Erkrankung dargelegt werden müssen und
  • zusätzlich vorgetragen werden muss, dass ein „Auffangen“ in betreuenden Einrichtungen nicht in Betracht kommt.

Das zweite Erfordernis wird vom BGH in seiner „ADS-Entscheidung“ (NJW 2009, 1956) wie in obergerichtlichen Urteilen betont, wo es um die Inanspruchnahme von Familienhilfe (OLG Karlsruhe, BeckRS 2009, 12090) oder eine Immunschwäche des Kindes mit der Folge häufiger Infekte und daraus resultierender Unregelmäßigkeit beim Kindergartenbesuch (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 145, bespr. von Fiedler, FamFR 2009, 114) ging.

Selbst bei Vorhandensein der Möglichkeit zu einer erweiterten Fremdbetreuung kann es gegen eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils – und damit für einen höheren Betreuungsumfang – sprechen, wenn entsprechende Aktivitäten dies erfordern, zum Beispiel in Gestalt von Sport, Musik und Freundeskreis (OLG Köln, BeckRS 2008, 23842).

3. Elternbezogene Belange

Die Nachrangigkeit dieser Belange ergibt sich zum einen aus der Anordnung in § 1570 II BGB, zum anderen aus der Qualifizierung als „Annex-Anspruch“ des Anspruchs auf Basisunterhalt nach § 1570 I BGB (vgl. Born, NJW 2008, 1 [5] unter III 4). Aus der gewählten Rollenverteilung in der Ehe kann sich ein Vertrauensschutz zu Gunsten des betreuenden Elternteils ergeben; auch bei Eltern eines nichtehelich geborenen Kindes ist von Bedeutung, ob und in welcher Weise sie zusammengelebt haben und inwieweit ein Partner den Lebensunterhalt des anderen durch seine Erwerbstätigkeit sichergestellt hat.

Nach der Entscheidung des BGH vom 18.03.2009 (NJW 2009, 1876) ist zu beachten, dass selbst im Falle einer ganztägigen Fremdbetreuung des Kindes – mit der Folge einer grundsätzlich gebotenen Vollzeittätigkeit des Elternteils – bei diesem nach Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf bestehen kann, der gegen eine vollschichtige Erwerbstätigkeit spricht bzw. eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als teilweiseüberobligatorisch qualifizieren kann. Auch hier ist konkreter Vortrag erforderlich: Vom OLG Oldenburg (NJW-RR 2009, 1593) wurde ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt wegen fehlenden einschlägigen Vortrags verneint, obwohl die Kinder erst neun und dreizehn Jahre alt waren; vom OLG Celle (NJW 2010, 79, bespr. von Griesche, FamFR 2009, 46) wurde der Anspruch dagegen bejaht, obwohl die Kinder schon elf und vierzehn Jahre alt waren, denn hier hatte die Kindesmutter einen weitergehenden nachschulischen Betreuungsbedarf vorgetragen.

4. Darlegungs- und Beweislast

Nach der Entscheidung des BGH vom 16.12.2009 (BeckRS 2010, 01715, s. hierzu Pauling, FamFR 2010, 77) hat der Berechtigte die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsverlängerung über die „ Basiszeit“ von drei Jahren hinaus, und zwar

  • für die kindbezogenen Belange (notwendig ist Vortrag zum Fehlen kindgerechter Einrichtungen bzw. der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung aus besonderen Gründen);
  • für elternbezogene Gründe, aus denen sich eine eingeschränkte Erwerbspflicht und damit eine Anspruchsverlängerung ergeben soll.

5. Keine Befristung

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.03.2009 (NJW 2009, 1876) ausdrücklich klargestellt, dass § 1570 BGB hinsichtlich der Befristung eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält, so dass § 1578 b BGB ausscheidet.

Weiter ist klargestellt worden, dass für eine Befristung eine eindeutige Prognose über den Umfang einer künftigen Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter erforderlich ist, so dass die Befristung nur dann in Betracht kommt, wenn sicher vorhergesagt werden kann, dass die Kindesmutter auf Grund der Kindererziehung entweder keine ehebedingten Nachteile erlitten hat oder solche Nachteile auch zukünftig nicht erleiden wird.

Hinsichtlich des Kindes kommt es auf dessen Alter zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an:

  • ist es jünger als drei Jahre, wird der Anspruch regelmäßig bis zum Abschluss der dreijährigen „Basiszeit“ zu befristen sein (Ausnahme: sichere Prognose, dass eine Anspruchsverlängerung auch danach gerechtfertigt ist);
  • ist das Kind dagegen älter als drei Jahre, kommt regelmäßig keine Befristung in Betracht (Ausnahme: eine verlässliche Prognose hinsichtlich der Reduzierung der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes ist möglich).

V. Ergebnis

1. Ein modifiziertes „Altersphasenmodell“ kommt nicht in Betracht. Das Kindesalter kann allenfalls als erste Orientierung dienen; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

2. Im Rahmen der Anspruchsverlängerung über die „Basiszeit“ von drei Jahren hinaus ist konkreter Vortrag erforderlich, und zwar zu kindbezogenen Belangen (z. B. Störungen, Krankheiten, Fehlen der Fremdbetreuungsmöglichkeit) ebenso wie zu elternbezogenen Belangen. Angesichts der Aufgabe des Vorrangs der persönlichen Betreuung nach dem dritten Lebensjahr des Kindes wird die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils umso größer sein, je weniger zur Anspruchsverlängerung vorgetragen wird.

3. Eine zeitliche Befristung kann nur ausnahmsweise vorgenommen werden; im Regelfall wird sie daran scheitern, dass hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Kindes wie der Möglichkeiten einer erweiterten Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils keine hinreichend sichere Prognose getroffen werden kann.