Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Der Altersvorsorgeunterhalt

Wichtig für den Unterhaltsberechtigten wie auch für den Unterhaltspflichtigen ist, dass der Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB zweckgebunden zu verwenden ist.

Der Altersvorsorgeunterhalt

 

Wichtig für den Unterhaltsberechtigten wie auch für den Unterhaltspflichtigen ist, dass der Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB zweckgebunden zu verwenden ist.

Der Unterhaltsberechtigte braucht bei erstmaliger Geltendmachung keine konkreten Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Vorsorge zu machen. Sein Verlangen ist jedoch dann nicht (mehr) schlüssig begründet, wenn er in der Vergangenheit als Vorsorgeunterhalt erhaltenen Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet hat oder er einem Auskunftsverlangen zur Verwendung des gezahlten Vorsorgeunterhalts nicht nachgekommen ist. Für den Unterhaltpflichtigen hat die Auskunftsverweigerung die Konsequenz, dass seine Verpflichtung entfällt, weiterhin Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Wird in der Folge die gewünschte Auskunft erteilt, setzt die Zahlungspflicht aber wieder ein.