Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern.

Das Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Die gemeinsame elterliche Sorge geht grundsätzlich gesetzlich von der Alleinsorge der Mutter aus. Es werden jedoch drei Fälle benannt, in denen die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht:

a) wenn diese erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen

b) wenn sie einander heiraten oder

c) soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Dabei geht das Gesetz davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern ein Fall ist, der widerlegt werden kann.

Stellt der Kindsvater einen Antrag auf ein Mitsorgerecht, kann ein solcher Antrag nur abgewiesen werden, wenn mit Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge nicht dem Wohl des Kindes entspricht. In diesem Zusammenhang ist das das gemeinsame Sorgerechte begehrende Elternteil nicht verpflichtet, alle für eine positive Entscheidung notwendigen Tatsachen vorzulegen, sondern das Elternteil mit dem zustehenden Sorgerecht muss Anhaltspunkte vortragen, die gegen den Antrag und die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts sprechen. Ein Widerspruch alleine gegen den Antrag reicht nicht aus. Falls insgesamt keine überzeugenden Tatsachen vorgetragen werden, wird dem Antrag stattgegeben.

Bei der Prüfung des Kindeswohls achtet das Gericht darauf, inwiefern eine tragfähige soziale Bindung zwischen den Eltern besteht. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, bleibt es bei der Alleinsorge des Elternteils trotz des Antrags des anderen Elternteils, falls den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, wenn seine Eltern gezwungen werden würden, die elterliche Sorge gemeinsam zu tragen. Dies ergibt sich vor allem aus Tatsachen, die konkrete Vorfälle zwischen den Eltern schildern, die zu unüberbrückbaren und dem Kindeswohl schädlichen Konflikten führten.

Stellt das Gericht fest, dass aufgrund der Entwicklung in der Vergangenheit die Besorgnis besteht, dass die Eltern auch zukünftig  nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge ohne gerichtliche Auseinandersetzung beizulegen, kann keine erzwungene gemeinsame elterliche Sorge durch das Gericht angeordnet werden.

Folgende Beispiele verdeutlichen, welche von der Kindesmutter vorgetragenen Argumente die vom Gesetz aufgestellte Vermutung für das gemeinsame Sorgerecht nicht entkräften können:

1. der Wunsch der Mutter, sie wolle auch in Zukunft allein entscheiden, weil sie ja nicht wisse, ob sie sich mit dem Kindesvater später noch genauso gut verstehen werde

2. die Mutter habe bereits mit dem Vater eines früher geborenen Kindes schlechte Erfahrungen gemacht

3. es bestehe keine Notwendigkeit für ein gemeinsames Sorgerecht, weil der Vater von der Kindesmutter mit Vollmachten ausgestattet sei und in naher Zukunft ohnehin keine wichtigen Entscheidungen anstehen werden

4. der Kindesvater zahle keinen Unterhalt

5. es bestanden zeitweise Kommunikationsprobleme bezüglich der Umgangsregelung.

 

Dagegen kann die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt werden, wenn

1. die Kindeseltern seit längerer Zeit zusammenleben

2. über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung von vornherein kein Streit besteht

3. Eltern ausschließlich über das Umgangsrecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht streiten oder ansonsten nichts zu regeln ist

4. es den Eltern trotz der gegenseitigen Vorbehalte bereits gelingt, sich in Angelegenheiten, die ihr gemeinsames Kind betreffen, zu verständigen.

Auch steht der Anordnung der elterlichen Sorge nicht entgegen, wenn die Eltern zur Erreichung einvernehmlicher Lösungen noch häufig der Unterstützung des Jugendamtes bedürfen, weil die Eltern sogar verpflichtet sind, entsprechende Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die gemeinsame elterliche Sorge mit Leben erfüllen zu können. Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn die Eltern auf Dauer nur unter Inanspruchnahme staatlicher Institutionen in der Lage sein werden, zu gemeinsamen Lösungen zu finden.

 

Jedoch können folgende Gründe zur Ablehnung des Antrags genügen:

1. der Kindesvater kennt sein Kind nicht

2. der Kindesvater ist schwer oder gar nicht erreichbar

3. es hat körperliche Auseinandersetzungen unter den Eltern bzw. erhebliche Drohungen des anderen Elternteils gegeben

4. einem Vater, der Umgangstermine mit dem Kind ablehnt bzw. nicht einhält, ist nicht das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit der Mutter zu übertragen

5. der Vater nimmt keine Besuchstermine wahr und will keinen Kontakt zur Kindesmutter und meint, mit dem gemeinsamen Sorgerecht könne er Besuchszeiten alleine bestimmen

6. eine Einigung über das Umgangsrecht ist wiederholt nicht ohne gerichtliche Entscheidung möglich gewesen.

 

Verfahren bezüglich der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts:

Die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern soll in einem schnellen, schriftlichen Verfahren durchgesetzt werden. Eine mündliche Verhandlung vor Gericht findet nur statt, wenn Gründe bekannt werden, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen. Der erforderliche Antrag kann von jedem Elternteil gestellt werden. Der Regelfall sieht jedoch so aus, dass der Kindesvater einen solchen Antrag stellt. Zulässig ist auch ein Antrag der Kindesmutter, damit diese den vordergründig sorgeunwilligen Kindesvater in eine gemeinsame Sorge einbinden kann.

Der Kindesvater kann nur den Antrag stellen, wenn er wirksam die Vaterschaft anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt worden ist. Die bloße Behauptung der Vaterschaft genügt nicht, das Familiengericht muss einen Nachweis fordern. Nicht antragsberechtigt ist ein nur leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater. Der Vater muss zunächst das Verfahren auf Anerkennung der Vaterschaft durchführen.

In allen Fällen wird das Kind durch das Gericht angehört.