Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

BGH: Kindergartenbeiträge im Kindesunterhalt nicht enthalten

Kindergartenbeiträge (bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung) sind in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten, und zwar unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, gilt dies sowohl nach altem wie nach neuem Recht. Dagegen sind die Verpflegungskosten, die in einer Kindereinrichtung anfallen, mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

BGH, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07; BeckRS 2009, 11151

Sachverhalt

Der am 09.01.2002 als nichteheliches Kind des Beklagten geborene Kläger nahm den Beklagten auf Kindesunterhalt in Anspruch. Die Kindeseltern hatten bis Februar 2003 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt; seitdem lebt der Kläger bei seiner alleinsorgeberechtigten Mutter, die mit ihm im Sommer 2004 in die Schweiz verzogen ist. Der an Epilepsie leidende Kläger besucht dort (wie schon zuvor in Deutschland) eine Kindertagesstätte. Die Kindesmutter ist seit 2005 im Umfang von 60 Prozent einer vollschichtigen Stelle berufstätig. Der Beklagte ist Geschäftsführer sowie Gesellschafter einer GmbH, die verschiedene Autohäuser betreibt. Er hat im Jahre 2005 geheiratet, aus der Ehe ist am 03.02.2006 ein Kind hervorgegangen; außerdem hat er aus einer früheren Beziehung eine 1985 geborene Tochter. Die Eltern des Klägers waren sich darüber einig, dass der Beklagte Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der «Berliner Tabelle» abzüglich hälftiges Kindergeld und zzgl. der KV-Beiträge zahlt. Mit der Klage hat der Kläger Unterhalt in Höhe des hälftigen Kindergeldes von 77 Euro monatlich geltend gemacht, da Kindergeld seit dem Umzug in die Schweiz nicht mehr gewährt werde; darüber hinaus hat er u. a. weitere Kosten der Krankenversicherung sowie ab März 2005 einen monatlichen Beitrag von 298 Euro für den Besuch der Kindertagesstätte begehrt. Das AG hat der Klage zum Teil stattgegeben, allerdings einen Anspruch wegen der durch den Besuch der Kindertagesstätte anfallenden Kosten abgelehnt. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG dem Kläger weitergehenden Unterhalt zugesprochen, nämlich die monatlichen Kosten der Selbstbeteiligung in der Krankenversicherung sowie die Kosten für den Besuch der Kindertagesstätte in Höhe von monatlich 298 Euro ab März 2005. Die – beschränkt auf die ausgeurteilten Kindergartenkosten zugelassene – Revision des Beklagten erwies sich als begründet; sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Rechtliche Wertung

Der BGH bestätigt zunächst den Ausgangspunkt des OLG, wonach die Kindergartenkosten zum Bedarf des Kindes zu rechnen seien, und zwar unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht werde; deshalb habe das OLG hier die durch den Besuch der Kindertagesstätte anfallenden Kosten zu Recht als Bedarf des Klägers qualifiziert. Die dortige Betreuung werde nicht in erster Linie zu dem Zweck vorgenommen, der Mutter eine (eingeschränkte) Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, sondern vielmehr aus erzieherischen Gesichtspunkten. Das Kind erfahre in der Kindertagesstätte neben fürsorgender Betreuung eine Förderung sozialer Verhaltensweisen und gezielte Unterstützung bei der Entwicklung seiner Persönlichkeit; darüber hinaus werde ihm durch das tägliche Zusammensein mit anderen Kindern die Integration in seiner jetzigen Umgebung erleichtert, zumal für ihn eine bestimmte Kleinkinderzieherin als Bezugsperson zur Verfügung stehe, die ihn im sprachlichen Bereich unterstütze und mit der behandelnden Logopädin in Kontakt stehe.

Zu Recht habe das OLG hier auch einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf angenommen. Wegen seiner Regelmäßigkeit könne ein Kindergartenbeitrag keinen Sonderbedarf (§ 1613 II Nr. 1 BGB) darstellen. Bisher habe der BGH angenommen, dass der Beitrag für den halbtätigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf des Kindes begründe, weil der Besuch in diesem Umfang heutzutage die Regel sei; diese Beurteilung habe der BGH auf sozialverträglich gestaltete Kindergartenbeiträge bis zu einer Höhe von 50 Euro monatlich bezogen (BGH, Urteil vom 05.03.2008 – XII ZR 150/05, NJW 2008, 2337; Anmerkung Born, FD-FamR 2008, 260388). An dieser Auffassung sei nicht festzuhalten, so dass Mehrbedarf unabhängig vom Umfang des Besuchs der Einrichtung anzunehmen sei. Dies ergebe sich aus der Neufassung des § 1612a BGB sowie daraus, dass das sächliche Existenzminimum – und damit der Mindestbedarf des Kindes – den Kindergartenbeitrag nicht mit einschließe. In diesem Zusammenhang sei auf die Regelsatzverordnung und die Kostenbeiträge nach §§ 22 bis 24, 90 SGB VIII hinzuweisen.

Die Verpflegungskosten in der Kindereinrichtung könnten dagegen nicht als Mehrbedarf angesehen werden, weil insoweit nur ersparte Aufwendung vorlägen. Aus den vorgelegten Abrechnungen ergebe sich, dass der Kläger in der Kindertagesstätte mittags verpflegt werde, was zu einem höheren Entgelt geführt habe; da die Kosten der Verpflegung mit dem Tabellenunterhalt abgegolten seien, liege in Höhe der dafür ersparten Aufwendungen kein Mehrbedarf vor. Für den Mehrbedarf in Gestalt des Kindergartenbeitrags hätten beide Elternteile anteilig nach Ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen sei auf beiden Seiten grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen; dadurch würden bei erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Einkünfte die sich daraus ergebenden ungleichen Belastungen der Eltern zugunsten des weniger verdienenden Elternteils relativiert.

Praxishinweis

Dadurch, dass der Kindergartenbeitrag – unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts – zusätzlich zum Tabellenunterhalt zu berücksichtigen ist, ergibt sich eine Erhöhung des Gesamtbedarfs. Damit wird der zahlungspflichtige Elternteil zusätzlich belastet, zumal zum einen die Tabellenbeträge durchaus nennenswerte Höhen erreicht haben, zum anderen auch noch weitere Positionen wie Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. Studiengebühren zusätzlich zum Tabellenunterhalt zu zahlen sind (vgl. Anm. 9 zur Düsseldorfer Tabelle). Eine Beteiligungdes betreuenden Elternteils kommt in Betracht, sofern dieser über Einkünfte verfügt und ihn eine Erwerbsobliegenheit trifft (MünchKomm/Born BGB, § 1610 Rdnr. 75). Allerdings muss zugunsten des betreuenden Elternteils u. U. berücksichtigt werden, dass z. B. ein behindertes Kind unter Umständen einen besonderen Betreuungsaufwand erfordert (Wendl/Klinkhammer § 2 Rdnr. 326 ff.; ausführlich zu Kinderbetreuungskosten Reinken FPR 2008, 90). Zu differenzieren ist wie folgt:

  • Hat der betreuende Elternteil kein eigenes Einkommen und ist er auch nicht zu einer Berufstätigkeit verpflichtet, dann ist der Gesamtbedarf des Kindes (einschließlich der Mehrkosten) vom barunterhaltspflichtigen Elternteil allein zu übernehmen, sofern dort hinreichende Leistungsfähigkeit vorliegt. In diesem Rahmen ist die gesteigerte (§ 1603 II BGB) Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern zu berücksichtigen, des Weiteren der Umstand, dass sich der Schuldner im Mangelfall auf den notwendigen Selbstbehalt verweisen lassen muss (Wendl/Klinkhammer § 2 Rdnr. 324).
  • Handelt es sich dagegen um einen betreuenden Elternteil mit eigenem Einkommen, so hat sich dieser Elternteil unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse nur am Mehrbedarf des Kindes zu beteiligen., sofern er seine eigene Unterhaltspflicht weiterhin durch Betreuung erfüllt. Die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils bleibt in Höhe des Tabellenunterhalts bestehen (Wendl/Klinkhammer § 2 Rdnr. 325 mit Berechnungsbeispiel).

Ohne Weiteres nachvollziehbar ist auch die Entscheidung des BGH, wonach die Verpflegungskosten in der Kindereinrichtung mit dem Tabellenunterhalt abgegolten sind. Denn wenn das Kind während des Tages auswärts untergebracht ist und dort Mittagessen bekommt, erspart der betreuende Elternteil Kosten insofern, als er das Kind mittags nicht verpflegen muss. Die Höhe dieser Einsparungen kann regelmäßig nach § 287 ZPO geschätzt werden (Wendl/Klinkhammer § 2 Rdnr. 323).

 

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