Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

BGH: Anfechtung eines Ehevertrages

BGH Urteil vom 25.01.2012 - FamRZ 2012, 525-529:

Nachehelicher Unterhalt: Störung der Geschäftsgrundlage wegender Möglichkeit der Befristung einer als lebenslänglich vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in einem Altfall; Auswirkung des Unterhaltsanspruchs der nachfolgenden Ehefrau

1. Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel möglich, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.

Die Abänderung wegen wesentlicher Änderungen der rechtlichen Verhältnisse kann indes sowohl auf eine Gesetzesänderung als auch auf eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gestützt werden. Der Kläger kann sich dabei auf § 1578 b BGB berufen.

Wenn das abzuändernde Urteil eine bis dahin nicht vollstreckbare ehevertragliche Unterhaltsregelung auf eine entsprechende Leistungsklage hin einer Titulierung zuführt und keine Abänderung der vertraglichen Grundlagen zum Gegenstand hat, ist § 313 BGB zu beachten, der die Störung der Geschäftsgrundlage regelt. Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien eine bindende Regelung zur Möglichkeit einer Abänderung getroffen haben.

2. Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen. Hinsichtlich einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau weist der Senat auf seine geänderte Rechtsprechung hin. Danach hat der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen, wobei es maßgeblich auf die Rangverhältnisse ankommt.

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